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Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

GSchG·814.20

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).

Art. 60a Abwasserabgaben der Kantone48

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:

a.
die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b.
die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c.
die Zinsen;
d.
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.

3 Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.

4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3327; BBl 2013 5549).

Case law2022-12-12
art. 60a (1) GSchG

in

2C 533/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der Einwohnergemeinde S.________/BE erhobene Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG das Äquivalenz- und Verursacherprinzip verletzt. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Gebühr sei überhöht, da ein Grossteil seiner Parzelle nicht an das Abwassersystem angeschlossen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Gebühr auf der zonengewichteten Grundstückfläche (ZGF) basiert, einem schematischen, aber verursachergerechten Bemessungssystem, das auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist. Es wies die Rüge zurück, da kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung vorlag und die Schematisierung nicht willkürlich war. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.5 (2) BV art.9 BV art.8 (1) BV
Äquivalenzprinzip
Verursacherprinzip
Kanalisationsanschlussgebühr
zonengewichtete Grundstückfläche
Rechtsgleichheit
Willkürverbot
Schematisierung
Case law2019-01-10
art. 60a (1) GSchG

in

2C 411/2019

Das Bundesgericht prüfte, ob die Kanalisationsanschlussgebühr von 1 % des Gebäudeversicherungswerts (Fr. 669'608.50) gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG bundesrechtswidrig sei. Es bestätigte die Gebührenpflicht der A.________ AG, da weder der Landabtretungsvertrag von 1928 noch die Vereinbarung von 1969 eine Befreiung von der Gebühr für neu errichtete Gebäude vorsahen. Die Auslegung der Vorinstanz, dass diese Verträge keine öffentlich-rechtlichen Pflichten abändern könnten, wurde als nicht willkürlich beurteilt. Zudem verstiess die Gebührenhöhe nicht gegen das Verursacher- oder Äquivalenzprinzip, da der Gebäudeversicherungswert eine sachgerechte Bemessungsgrundlage darstellte und die Gebühr im interkommunalen Vergleich nicht unverhältnismässig hoch war.

art.691 ZGB art.106 (1) BGG art.18 (1) OR art.95 BGG art.105 (1) BGG
Kanalisationsanschlussgebühr
Verursacherprinzip
Äquivalenzprinzip
Gebäudeversicherungswert
Vertragsauslegung
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Willkürverbot
Case law2016-09-26
art. 60a (1) GSchG

in

2C 161/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die in der revidierten Kanalisationsgebührenverordnung (KGV) der Gemeinde U.________ vorgesehene Konzentrationskorrektur zur Berechnung der Frachtgrundgebühr für Starkverschmutzerzuschläge mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Das Gericht stellte fest, dass Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kantone verpflichtet, die Kosten der Abwasserentsorgung den Verursachern über Gebühren zuzuordnen, wobei insbesondere Art und Menge des Abwassers zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Konzentrationskorrektur ein adäquates Mittel zur Steuerung der Schmutzfrachteinleitung darstellt und somit weder das Verursacher- noch das Äquivalenzprinzip verletzt. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Beschwerde ab, da die Regelung unter normalen Verhältnissen verfassungskonform ist und die Beschwerdeführerin keine substantiierten Rügen gegen die Berechnungsmethode vorgebracht hatte.

art.5 (2) BV art.9 BV art.60a (1) GSchG art.82 (lit. b) BGG art.89 (1 lit. b und c) BGG art.95 (lit. a und b) BGG
Äquivalenzprinzip
Verursacherprinzip
Kanalisationsgebühren
Abwasserentsorgung
Gewässerschutzgesetz
Normenkontrolle
Gebührenberechnung
Case law2015-12-11
art. 60a (1) GSchG

in

2C 67/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 60a Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Erhebung einer Anschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstücks an die Abwasserkanalisation. Es stellte fest, dass die Kantone gemäss Art. 60a GSchG verpflichtet sind, die Kosten für Abwasseranlagen verursachergerecht und kostendeckend über Gebühren oder andere Abgaben den Verursachern zu überbinden. Dabei sind insbesondere Art und Menge des Abwassers sowie der Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz zu berücksichtigen. Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass die Vorinstanz die Gebührenberechnung willkürlich vorgenommen habe, da die Bemessung der Gebühr auf der Bruttogeschossfläche beruhte und somit im Rahmen des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips und des Willkürverbots lag. Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlich und nicht-landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Gemeindereglement wurde als rechtmässig erachtet, da sie auf der effektiven Nutzung basierte und nicht willkürlich war.

art.5 (2) BV art.9 BV art.27 BV art.127 (1) BV art.8 (1) BV
Abwasseranlagen
Anschlussgebühr
Verursacherprinzip
Kostendeckungsprinzip
Äquivalenzprinzip
Willkürverbot
Landwirtschaftliche Nutzung
Case law2015-06-02
art. 60a (1) GSchG

in

2C 759/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für die Parzellen des Beschwerdeführers gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG rechtmässig war. Es bestätigte, dass die Gemeinde U.________ berechtigt war, Beiträge für den Ausbau der Kanalisation zu erheben, da dieser einen wirtschaftlichen Sondervorteil für die betroffenen Parzellen begründete. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die neue Kanalisation eine GEP-konforme Erschliessung ermöglichte, was die Baureife der Parzellen sicherstellte und somit einen neuen Sondervorteil darstellte. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Erschliessung von 1972 bereits ausreichend gewesen sei, und betonte, dass auch nachträgliche Beiträge zulässig sind, wenn sie auf einem neuen Sondervorteil beruhen. Die Beitragserhebung verstosse weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Eigentumsgarantie oder das Rechtsgleichheitsgebot.

art.10 (1) GSchG art.9 BV art.8 BV art.26 BV
Erschliessungsbeitrag
wirtschaftlicher Sondervorteil
Kanalisation
GEP-konforme Erschliessung
Willkürverbot
Eigentumsgarantie
Rechtsgleichheit
Case law2014-09-20
art. 60a (1) GSchG

in

2C 1054/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 60a Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Erhebung von Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser. Es stellte fest, dass das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG zwar auch für einmalige Abwasseranschlussgebühren gilt, jedoch bei deren Berechnung andere kausalabgaberechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht betonte, dass eine Bemessung der Gebühren nach der Bruttogeschossfläche zulässig ist, auch wenn diese nicht direkt die künftige Abwassermenge widerspiegelt, solange keine offensichtlich unhaltbaren Ergebnisse entstehen. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung des Verursacherprinzips oder des Äquivalenzprinzips nachweisen, da die Gemeinde bereits reduzierte Tarife für gewerbliche Flächen vorsah und die Gebührenberechnung im Rahmen der zulässigen Schematisierung lag.

art.5 (2) BV art.9 BV art.74 (2) BV art.3a GSchG
Verursacherprinzip
Äquivalenzprinzip
Anschlussgebühren
Bruttogeschossfläche
Abwasserentsorgung
Kausalabgabenrecht
Willkürverbot
Case law2014-03-17
art. 60a (1) GSchG

in

2C 356/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 60a Abs. 1 GSchG, welcher vorsieht, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen den Verursachern über Gebühren oder andere Abgaben auferlegt werden. Die Vorinstanzen hatten die Gebühren für Wasser- und Abwasseranschlüsse einer Reithalle und von Wohnhäusern basierend auf der gewichteten Grundstücksfläche berechnet, wobei sie die Geschossfläche der Reithalle zu 10% und andere Flächen vollumfänglich berücksichtigten. Das Bundesgericht bestätigte diese Berechnung, da sie auf den kommunalen Gebührenverordnungen beruhte und das Verursacherprinzip sowie das Äquivalenzprinzip nicht verletzte. Es wies die Beschwerde ab, da die Gebührenberechnung weder willkürlich noch unverhältnismässig war und die Vorinstanzen die besonderen Umstände durch eine Reduktion der Gebühren berücksichtigt hatten.

art.83 BGG art.89 (1) BGG art.95 (lit. c - e) BGG art.106 (2) BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.127 (1) BV art.82 (lit. a) BGG
Abwassergebühren
Verursacherprinzip
Äquivalenzprinzip
Geschossfläche
Gebührenverordnung
Willkürverbot
Rechtsmittel
Case law2013-12-16
art. 60a (1) GSchG

in

2C 995/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 60a Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Erhebung von Abwassergebühren durch die Gemeinde Vaz/Obervaz. Es stellte fest, dass das Bundesrecht (Art. 60a Abs. 1 GSchG) und das kantonale Recht (Art. 21 Abs. 1 KGSchG) das Verursacherprinzip vorschreiben, wonach die Abwassergebühren zumindest teilweise mengenabhängig sein müssen. Die Gemeinde durfte daher nicht ausschließlich Grundgebühren erheben, die auf dem Gebäudeversicherungswert basierten, da dies das Verursacherprinzip verletzt hätte. Die Vorinstanz hatte zu Recht eine Obergrenze von 70 % für den Anteil der Grundgebühr festgelegt, um das Verursacherprinzip und das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip zu wahren. Hinsichtlich der Wasserversorgung entschied das Gericht jedoch, dass die Gemeinde autonom entscheiden kann, ob sie verbrauchsabhängige Gebühren erhebt, da das Bundesrecht hier keine Vorgaben macht und das Wasser als kostenlos angesehen wird.

art.5 (2) BV art.9 BV art.50 (1) BV art.5 (1) BV art.60a (1 lit. a) GSchG
Verursacherprinzip
Äquivalenzprinzip
Kostendeckungsprinzip
Gemeindeautonomie
Abwassergebühren
Wasserversorgung
Gebührenbemessung
Case law2011-08-22
art. 60a (1) GSchG

in

2C 322/2010

Das Bundesgericht prüfte die Festsetzung von Anschlussbeiträgen für Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (ARA) gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG und stellte fest, dass das Kostendeckungsprinzip verletzt wurde. Die Vorinstanz hatte die Abwasserbeseitigung in Investitions- und Betriebskosten aufgeteilt, was sachgerecht ist, um Querfinanzierungen zu vermeiden. Allerdings wurden über einen längeren Zeitraum (2000-2009) deutlich höhere Beiträge erhoben, als für die tatsächlichen Investitionen nötig waren, was zu einem erheblichen Kapitalüberhang führte. Dies überschritt die Grenzen des Kostendeckungsprinzips und verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), da Eigentümer vor und nach 2010 unterschiedlich belastet wurden. Zudem wurden Zinsabschöpfungen aus der Investitionsrechnung zugunsten der Betriebskosten vorgenommen, was die Trennung der Rechnungen verfälschte. Das Gericht hob den Entscheid auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei die Beiträge nicht höher sein dürfen als die ab 2010 geltenden Sätze.

art.99 BGG art.8 BV art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.65 BGG art.68 (5) BGG art.68 (2) BGG art.66 (4) BGG art.60a (3) GSchG art.107 (2) BGG
Kostendeckungsprinzip
Anschlussbeiträge
Abwasserbeseitigung
Investitionskosten
Betriebskosten
Gleichbehandlung
Querfinanzierung
Case law2010-10-26
art. 60a (1) GSchG

in

2C 275/2009

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit von § 46 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE) der Gemeinde Strengelbach mit Art. 60a Abs. 1 GSchG. Es stellte fest, dass die Regelung, welche die Benützungsgebühr für die Abwasserentsorgung bei Grosseinleitern ausschliesslich nach der Schmutzwassermenge bemisst, gegen das Verursacherprinzip und das Äquivalenzprinzip verstösst. Das Gericht betonte, dass Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG verlangt, dass die Art und Menge des Abwassers bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, was insbesondere eine Differenzierung zwischen verschmutztem und unverschmutztem Abwasser erfordert. Da die Gemeinde die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung und Regenbehandlungsanlagen pauschal nach der Schmutzwassermenge verteilte, ohne die tatsächliche Verursachung und die unterschiedliche Belastung durch Fremdwasser zu berücksichtigen, wurde die Regelung als bundesrechtswidrig aufgehoben.

art.7 (2) GSchG art.8 BV art.74 (2) BV art.3a GSchG art.9 BV
Verursacherprinzip
Äquivalenzprinzip
Abwassergebühren
Grosseinleiter
Fremdwasser
Regenbehandlungsanlagen
Bundesrechtswidrigkeit