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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

2. Publikation
Art. 3020

1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

2 In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:

a.
Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b.
Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Case law2006-12-04
art. 30 (1) EntG

in

1E.1/2006

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid des UVEK ab, da die Voraussetzungen für eine Enteignung gemäss Art. 30 Abs. 1 EntG erfüllt seien. Das Gericht bestätigte, dass im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren alle gegen die Enteignung gerichteten Einwendungen, einschliesslich Planänderungsgesuche und Begehren nach Art. 7 bis Art. 10 EntG, vorgebracht werden können, unabhängig davon, ob diese bereits im Plangenehmigungsverfahren gestellt wurden. Das UVEK habe zudem die öffentlichen Interessen an der Errichtung der Hochspannungsleitungen ausreichend begründet und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs bejaht, wobei eine Verkabelung der Leitung nicht als bundesrechtlich geboten angesehen wurde. Die Beschwerdeführer seien als Grundeigentümer zwar legitimiert, jedoch nicht berechtigt, allgemeine Kritik am Projekt zu üben, sondern müssten konkret aufzeigen, inwiefern das Projekt im Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht verstosse.

art.115 (2) EntG art.116 (1) EntG art.7 (3) EntG
Enteignungsrecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Planänderungsbegehren
öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Hochspannungsleitung
Verkabelung
Case law2005-08-25
art. 30 (1) EntG

in

131 II 581

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 EntG im Rahmen eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nach dem Eisenbahngesetz (EBG). Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob im vereinfachten Verfahren Einsprachen nach dem Enteignungsgesetz (EntG) erhoben werden können, insbesondere ob Gemeinden und Betroffene ihre Rechte nach Art. 7-10 EntG geltend machen können. Das Gericht stellt fest, dass auch im vereinfachten Verfahren nach Art. 18i EBG die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten, soweit keine Sonderregeln bestehen. Dabei wird betont, dass Einsprachen und Begehren nach dem EntG innerhalb der Fristen anzumelden sind, andernfalls sie verwirkt werden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer trotz mangelhafter Verfahrensführung durch die Behörde nicht vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden dürfen, da die Verwirkungsfolge nicht ordnungsgemäss angedroht wurde.

art.35 EntG art.18i EBG art.7 EntG art.18f EBG art.18 EBG
Plangenehmigungsverfahren
Enteignungsrecht
Einsprachefrist
Verwirkung
Gemeinderechte
Bundesgericht
Verfahrensmängel
Case law2004-12-01
art. 30 (1) EntG

in

131 II 65

Die Klägerin, eine Grundeigentümerin, verlangte Entschädigung für Rissbildungen an ihrem Gebäude, die durch Bauarbeiten der SBB verursacht worden sein könnten. Die SBB hatten vor Baubeginn Rissaufnahmen durchgeführt und nach Abschluss der Bauarbeiten eine Zunahme der Risse festgestellt. Die Klägerin versuchte vergeblich, mit den SBB in Kontakt zu treten, und lehnte deren Entschädigungsangebot ab. Die Schätzungskommission lehnte die Forderung aufgrund von Verwirkung ab, da die Klägerin die Frist von Art. 41 Abs. 2 EntG nicht eingehalten habe. Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Schätzungskommission auf und stellte fest, dass die Verwirkung nicht automatisch anzuwenden ist, wenn der Enteignete nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (Art. 30 Abs. 1 lit. c EntG) oder wenn die Rechte offenkundig sind (Art. 38 EntG). Zudem darf die Verwirkung nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden, wenn der Enteigner selbst darauf verzichtet oder wenn dies gegen Treu und Glauben verstossen würde. Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die SBB nach der Rissaufnahme auf ihre Ansprüche eingehen würden, und es war nicht zumutbar, von ihr den Nachweis des Kausalzusammenhangs zu verlangen.

art.38 EntG art.31 (1) EntG art.41 EntG
Verwirkung
Entschädigungsanspruch
Kausalzusammenhang
Treu und Glauben
Rissprotokoll
Bauarbeiten
Enteignungsrecht
Case law2004-12-01
art. 30 (1) EntG

in

131 II 65

{'factual_context': 'Die Klägerin, eine Grundeigentümerin, verlangte Entschädigung für Rissbildungen an ihrem Gebäude, die durch Bauarbeiten der SBB verursacht worden sein könnten. Die SBB hatten vor Baubeginn Rissaufnahmen durchgeführt und nach Abschluss der Bauarbeiten eine Zunahme der Risse festgestellt. Die Klägerin versuchte vergeblich, mit den SBB in Kontakt zu treten, und lehnte deren Entschädigungsangebot ab. Die Schätzungskommission lehnte die Forderung aufgrund von Verwirkung ab, da die Klägerin die Frist von Art. 41 Abs. 2 EntG nicht eingehalten habe.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Schätzungskommission auf und stellte fest, dass die Verwirkung nicht automatisch anzuwenden ist, wenn der Enteignete nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (Art. 30 Abs. 1 lit. c EntG) oder wenn die Rechte offenkundig sind (Art. 38 EntG). Zudem darf die Verwirkung nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden, wenn der Enteigner selbst darauf verzichtet oder wenn dies gegen Treu und Glauben verstossen würde. Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die SBB nach der Rissaufnahme auf ihre Ansprüche eingehen würden, und es war nicht zumutbar, von ihr den Nachweis des Kausalzusammenhangs zu verlangen.'}

art.38 EntG art.31 (1) EntG art.41 EntG
Verwirkung
Entschädigungsanspruch
Kausalzusammenhang
Treu und Glauben
Rissprotokoll
Bauarbeiten
Enteignungsrecht
Case law1998-03-26
art. 30 (1) EntG

in

124 II 215

Die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 35 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) sind im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung kann der Enteignete im Einspracheverfahren das Vorliegen der formellrechtlichen Bedingungen für eine Enteignung bestreiten oder geltend machen, dass die in Art. 1 EntG umschriebenen Voraussetzungen zur Ausübung des Enteignungsrechtes nicht gegeben sind. Ebenso kann eingewendet werden, es mangle an der für das projektierte Werk erforderlichen spezialgesetzlichen Genehmigung. Diese Argumente können jedoch nicht bereits im Stadium der Verfahrenseröffnung vorgebracht werden, da sie im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Schätzungskommission ist nicht zuständig, über Einwendungen gegen die Enteignung zu entscheiden, sondern nur zur summarischen Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

art.30 (2) EntG art.1 EntG art.45 VwVG art.5 VwVG
Enteignungsverfahren
Einspracheverfahren
Plangenehmigungsverfahren
Schutzwürdiges Interesse
Verfahrenseröffnung
Enteignungsrecht
Planänderungsbegehren
Case law1995-11-08
art. 30 EntG

in

121 II 291

Das Bundesgericht befasst sich mit der Zuständigkeit für die Festsetzung der Parteientschädigungen in einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren nach der Eisenbahnrechtlichen Verordnung (PlVV) und dem Enteignungsgesetz (EntG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a, b und c EntG sind Einsprachen, Planänderungsbegehren und Entschädigungsforderungen innerhalb einer 30-tägigen Frist anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Eingaben dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission übermittelt, der das Einigungsverfahren durchführt. Die Einsprachebehörde entscheidet über strittige Einsprachen, während die Schätzungskommission die Entschädigungsfragen behandelt. Das Gericht stellt klar, dass die Einsprachebehörde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens zu entscheiden hat, während die Schätzungskommission für das Entschädigungsverfahren zuständig ist. Wird das Verfahren jedoch vor dem Einsprachenentscheid oder durch diesen gegenstandslos, so ist die zuletzt mit der Sache befasste Behörde für die Kostenregelung zuständig. Im konkreten Fall war das Bundesamt für Verkehr (BAV) als Einsprachebehörde zuständig, die Parteientschädigungen für das gesamte Verfahren festzulegen.

art.114 (4) EntG art.35 EntG art.115 (4) EntG art.45 EntG art.36 EntG art.57 EntG
Plangenehmigungsverfahren
Enteignungsverfahren
Parteientschädigung
Zuständigkeit
Einsprachebehörde
Schätzungskommission
Kostenregelung
Case law1986-04-23
art. 30 EntG

in

112 IB 124

Der Fall betrifft die Frage, ob ein Privatunternehmen (X. AG) eine Entschädigung für zusätzliche Sicherheitsmassnahmen verlangen kann, die aufgrund der Nähe zu einem Armeemotorfahrzeugpark (AMP) erforderlich wurden. Die X. AG argumentierte, dass dies eine materielle Enteignung darstelle, und beantragte die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens durch die eidgenössische Schätzungskommission. Das Bundesgericht lehnte dies ab, da die Schätzungskommission nur für formelle Enteignungen oder spezifisch geregelte Fälle materieller Enteignung zuständig ist. Die X. AG konnte keine gesetzliche Grundlage für ihre Forderung vorweisen, und die geforderten Massnahmen dienten nicht dem Schutz vor übermässigen Einwirkungen durch den AMP, sondern umgekehrt dem Schutz des AMP vor Gefahren aus dem Tanklager. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EMD, da die Schätzungskommission für solche Ansprüche nicht kompetent ist.

art.59 EntG art.33 EntG art.3 (3) EntG art.1 EntG art.64 (2) EntG art.5 (1) EntG art.7 (3) EntG
materielle Enteignung
Schätzungskommission
Entschädigungsanspruch
Landesverteidigung
Sicherheitsmassnahmen
Zuständigkeit
Enteignungsverfahren
Case law1983-06-03
art. 30 (4) EntG

in

109 IB 130

Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinden Rothenthurm (SZ) und Oberägeri (ZG) einen Waffenplatz zu erstellen. Da nicht alle benötigten Grundstücke freihändig erworben werden konnten, wurde ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem die fehlende Aussteckung gemäß Art. 28 EntG und die mangelhafte Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten der Schätzungskommission. Der Präsident der Schätzungskommission muss vor Einleitung des Enteignungsverfahrens summarisch prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Falls die Aussteckung gemäß Art. 28 EntG nicht vorgenommen wurde, ist die Planauflage zu wiederholen und eine neue Eingabefrist anzusetzen. Die Beschwerdeführer können ihre Rügen im Einspracheverfahren geltend machen, sofern sie nicht bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden. Die nachträgliche Anordnung der Aussteckung und die Verlängerung der Eingabefrist sind gerechtfertigt, um die Interessen der Enteigneten zu wahren.

art.35 (a) EntG art.30 (4) EntG art.3 (1) EntG art.27 (1) EntG art.28 EntG art.5 VwVG
Enteignungsverfahren
Aussteckung
Planauflage
Einspracheverfahren
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Bundesversammlung
Militärdepartement
Case law1983-06-03
art. 30 (4) EntG

in

109 IB 130

{'factual_context': 'Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinden Rothenthurm (SZ) und Oberägeri (ZG) einen Waffenplatz zu erstellen. Da nicht alle benötigten Grundstücke freihändig erworben werden konnten, wurde ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem die fehlende Aussteckung gemäß Art. 28 EntG und die mangelhafte Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten der Schätzungskommission.', 'normative_analysis': 'Der Präsident der Schätzungskommission muss vor Einleitung des Enteignungsverfahrens summarisch prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Falls die Aussteckung gemäß Art. 28 EntG nicht vorgenommen wurde, ist die Planauflage zu wiederholen und eine neue Eingabefrist anzusetzen. Die Beschwerdeführer können ihre Rügen im Einspracheverfahren geltend machen, sofern sie nicht bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden. Die nachträgliche Anordnung der Aussteckung und die Verlängerung der Eingabefrist sind gerechtfertigt, um die Interessen der Enteigneten zu wahren.'}

art.35 (a) EntG art.30 (4) EntG art.3 (1) EntG art.27 (1) EntG art.28 EntG art.5 VwVG
Enteignungsverfahren
Aussteckung
Planauflage
Einspracheverfahren
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Bundesversammlung
Militärdepartement
Case law1981-07-08
art. 30 (1) EntG

in

107 IB 387

Das Gericht prüft, ob die Lärmimmissionen vom Schiessplatz Eichwald vermeidbar sind und ob der Zivilrichter zuständig ist. Gemäss der Rechtsprechung sind Abwehransprüche des Nachbarn ausgeschlossen, wenn die Immissionen von einem Werk im öffentlichen Interesse ausgehen und für welches das eidgenössische Enteignungsrecht besteht, sofern die Einwirkungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeidbar sind. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass der Betrieb des Schiessplatzes eingestellt oder verlegt wird, da die Standortwahl nicht im zivilen Besitzesschutzverfahren, sondern im öffentlichen Planungs- und Einspracheverfahren zu treffen ist. Die Vermeidbarkeit der Immissionen bezieht sich nicht auf die Verlegbarkeit des Werkes, sondern darauf, ob die Immissionen notwendige oder leicht vermeidbare Folgen des Betriebes sind.

art.1 EntG art.2 EntG art.39 EntG art.30 (1) EntG art.28 ZGB art.679 ZGB art.684 ZGB art.3 (1) EntG art.7 (3) EntG
Immissionen
Enteignungsrecht
öffentliches Interesse
Zuständigkeit Zivilrichter
Lärmschutz
Vermeidbarkeit
Planungsverfahren