LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

15 Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

Art. 20

1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.

2 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

3 Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die wert­er­höhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.

Case law2018-04-25
art. 20 (Abs. 1) EntG

in

1C 322/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 EntG im Zusammenhang mit der Entschädigung für Fluglärmbelastung. Es bestätigte, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur von ihrer aktuellen Nutzung, sondern auch von der Möglichkeit einer wirtschaftlich besseren Verwendung abhängt, sofern diese am Stichtag bereits bestand oder in naher Zukunft realisierbar gewesen wäre. Die subjektive Verkaufsbereitschaft der Eigentümerin (hier einer Genossenschaft) ist dabei nicht relevant. Das Gericht wies darauf hin, dass die statutarischen Vorgaben der Genossenschaft keine unüberwindbaren Hindernisse für einen Verkauf darstellen und dass die Möglichkeit einer besseren Verwendung objektiv gegeben war. Daher bejahte das Gericht einen schweren fluglärmbedingten Schaden und bestätigte die Entschädigungspflicht.

art.89 (1) BGG art.82 BGG art.100 (1) BGG art.828 OR art.854 OR art.19 (lit. b) EntG art.22 (1) EntG
Entschädigung
Fluglärm
Verkehrswert
Genossenschaftsrecht
Schallschutzkosten
Enteignungsrecht
Bundesgericht
Case law2012-06-11
art. 20 (1) EntG

in

1C 217/2012

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Enteignungsentschädigung für das Grundstück Nr. 5'006 der Beschwerdeführerin auf der Basis der landwirtschaftlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2000 zu bemessen sei. Das Gericht stellte fest, dass das Grundstück zum relevanten Zeitpunkt nicht in einer Bauzone lag, da kein Sondernutzungsplan für den Perimeter 'Baggersee' erlassen worden war und keine sicheren Anzeichen für eine bevorstehende Einzonung bestanden. Die Entschädigung von Fr. 23'100.-- (Fr. 14.-- pro m2) wurde daher als angemessen erachtet, da sie den vollen Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Stichtag widerspiegelte. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen.

art.15 RPG art.48 EntG art.20 (1) EntG art.19 (a) EntG art.14 RPG art.49 EntG art.16 EntG
Enteignungsentschädigung
Verkehrswert
Nutzungsplanung
Bauzone
Landwirtschaftliche Nutzung
Sondernutzungsplan
Einigungsverhandlung
Case law2011-09-11
art. 20 (3) EntG

in

2C 461/2011

Das Bundesgericht analysierte Art. 20 Abs. 3 EntG im Kontext der Entschädigung für den Landerwerb im Rahmen von Hochwasserschutzmassnahmen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu undifferenziert argumentierte, indem sie annahm, die Zuordnung zur roten Zone schliesse eine bauliche Nutzung faktisch aus. Das Gericht betonte, dass eine Entschädigung zum Baulandwert nicht allein mit dem Argument verneint werden könne, die Grundstücke lägen in einem gefährdeten Gebiet, da die Freihaltemassnahme auch der Realisierung und dem Schutz eines öffentlichen Werkes diente und somit eine materielle Enteignung vorlag. Zudem wurde die Ungleichbehandlung der Grundeigentümer, deren Grundstücke für Schutzmassnahmen herangezogen wurden, als Sonderopfer gewertet, das eine Entschädigung erforderte. Das Gericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, um die Höhe der Abgeltung unter Berücksichtigung der genannten Aspekte zu prüfen.

art.22 (1) EntG art.26 (2) BV
Enteignungsrecht
Hochwasserschutz
Sonderopfer
Bauverbot
Gefahrenzone
Rechtsgleichheit
Bundesbeitrag
Case law2011-03-10
art. 20 (3) EntG

in

1C 233/2011

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 EntG im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Enteignung von Teilen der Parzellen Nrn. 167 und 168 in Orpund. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Verkehrswert für Landwirtschaftsland massgebend sei, da die Parzellen zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung (6. März 2008) in der Landwirtschaftszone lagen und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie ohne das Nationalstrassenprojekt (N5) in einer Bauzone gelegen hätten. Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführer zurück, wonach die Zonenplanung durch das N5-Projekt beeinflusst worden sei, und betonte, dass planerische Vorwirkungen des Werks gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG bei der Verkehrswertermittlung unberücksichtigt bleiben müssen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.16 (1 lit. a) RPG art.106 (1) BGG art.26 BV art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG
Enteignungsentschädigung
Verkehrswert
Landwirtschaftszone
Bauzone
Zonenplanung
Nationalstrassenprojekt
Vorwirkungen des Werks
Case law2008-08-02
art. 20 (3) EntG

in

1E.15/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 20 Abs. 3 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen. Es stellte fest, dass gemäss dieser Bestimmung werterhöhende oder wertmindernde Auswirkungen des Werks des Enteigners bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Betracht zu fallen haben. Die Schätzungskommission hatte die fluglärmbedingte Entwertung der Liegenschaft auf 17,5 % des Verkehrswertes festgesetzt und dabei die Kosten für Schallschutzmassnahmen angerechnet. Das Bundesgericht bestätigte diese Anrechnung, änderte jedoch die Höhe der Entschädigung auf 20 % des Verkehrswertes, basierend auf dem MIFLU-Modell, und ordnete eine Kapitalzahlung anstelle von jährlichen Leistungen an. Zudem wurde die Verzinsung der Entschädigung ab dem Stichtag 1. Januar 1997 festgelegt.

art.88 (1) EntG art.684 ZGB art.667 (1) ZGB art.19 (lit. b) EntG art.76 (5) EntG art.22 (1) EntG
Enteignungsrecht
Fluglärm
Minderwertsentschädigung
Schallschutzmassnahmen
Verkehrswert
Verzinsung
MIFLU-Modell
Case law2008-06-05
art. 20 (1) EntG

in

1E.14/2007

Das Bundesgericht untersuchte den Entschädigungsanspruch gemäss Art. 20 Abs. 1 EntG für die Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Fluglärm-Immissionen und direkten Überflügen. Es stellte fest, dass kein Anspruch auf Entschädigung für direkte Überflüge besteht, da die Flugzeuge nicht regelmässig in den dem Grundeigentum zugehörigen Luftraum eindrangen und die kritische Höhe für einen eigentlichen Überflug nicht unterschritten wurde. Zudem verneinte das Gericht einen Entschädigungsanspruch für nachbarrechtliche Abwehrbefugnisse, da die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens nicht kumulativ erfüllt waren. Die Schätzungskommission hatte zurecht erkannt, dass keine Ertragseinbussen vorlagen und eine bessere Nutzung des Grundstücks als Wohnbauland nicht nachgewiesen war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.667 (1) ZGB art.684 ZGB art.116 (1) EntG
Enteignungsrecht
Fluglärm-Immissionen
Überflug
Nachbarrecht
Entschädigungsanspruch
Verkehrswert
Schätzungskommission
Case law2008-04-28
art. 20 (1) EntG

in

134 II 176

Die Entscheidung betrifft die Entschädigung für eine Liegenschaft der Politischen Gemeinde Opfikon-Glattbrugg, die im Erdgeschoss als Kindergarten und im Obergeschoss als Sozialwohnungen genutzt wird. Die Liegenschaft ist von Fluglärm betroffen, und es stellt sich die Frage, ob ein schwerer Schaden im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Die Möglichkeit einer besseren Nutzung der Liegenschaft muss am Stichtag bereits bestanden haben oder in nächster Zukunft eintreten können. Bloß theoretische Möglichkeiten genügen nicht. Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft seit Jahren als Kindergarten und Sozialwohnungen genutzt, und eine bessere Nutzung hätte erhebliche rechtliche und tatsächliche Schritte sowie Investitionen erfordert. Daher kann eine bessere Nutzung nicht einfach unterstellt werden. Ein schwerer Schaden liegt nicht vor, da die Nutzung der Liegenschaft als Kindergarten und Sozialwohnungen am Stichtag nicht durch den Fluglärm beeinträchtigt wurde. Die Zugehörigkeit zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen ist für die Beurteilung eines Schadens nicht ausschlaggebend. Die Schätzungskommission hat den Verkehrswert der Liegenschaft anhand einer Ertragswertberechnung und einer Realwertbemessung ermittelt. Dabei wurde der Ertragswert auf Fr. 1'160'000.- und der Realwert auf Fr. 1'761'439.- festgesetzt. Der Verkehrswert wurde schließlich auf gerundet Fr. 2'070'000.- festgelegt.

art.80–8_– EntG art.7 (1) EntG
Enteignung
Fluglärm
Schadenersatz
Verkehrswert
Verwaltungsvermögen
Finanzvermögen
Nutzungsmöglichkeit
Case law2008-04-28
art. 20 (3) EntG

in

1E.22/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 20 Abs. 3 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen und direkte Überflüge. Es stellte fest, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur dann entsteht, wenn Flugzeuge tatsächlich in die Luftsäule über dem Grundstück in einer so geringen Höhe eindringen, dass die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers an der ungestörten Nutzung betroffen sind, und dies regelmässig geschieht. Vereinzelte Überflüge reichen nicht aus. Zudem müssen die Immissionen unvorhersehbar, speziell und einen schweren Schaden verursachend sein. Das Gericht wies die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin ab, da keine regelmässigen direkten Überflüge in geringer Höhe vorlagen und kein schwerer Schaden nachgewiesen wurde. Es bestätigte jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.--.

art.26 (2) BV art.115 (2) EntG art.684 ZGB art.116 EntG art.667 (1) ZGB art.16 EntG art.19 (lit. b) EntG art.22 (1) EntG
Enteignungsrecht
Fluglärm
Überflug
Entschädigungsanspruch
Schwerer Schaden
Unvorhersehbarkeit
Spezialität der Immissionen
Case law2008-04-28
art. 20 (3) EntG

in

1E.9/2007

Das Bundesgericht untersuchte den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 20 Abs. 3 EntG für übermässige Fluglärm-Immissionen und direkte Überflüge. Es bestätigte, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur bei regelmässigen direkten Überflügen in geringer Höhe (Überflug stricto sensu) besteht, wobei vereinzelte Überflüge nicht ausreichen. Die Schätzungskommission hatte zu Recht festgestellt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht direkt überflogen wurde und die Flughöhe meist über 400 m lag, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung für Überflüge bestand. Hinsichtlich der Lärmimmissionen prüfte das Gericht die kumulativen Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens. Es bestätigte die Unvorhersehbarkeit, da die Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 erworben und bebaut wurde, und die Spezialität, da die Immissionsgrenzwerte überschritten wurden. Die Schätzungskommission hatte jedoch zu Recht keinen schweren Schaden festgestellt, da keine Ertragseinbussen nachgewiesen wurden. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Schätzungskommission, wobei es Hinweise für eine schematische Bewertung des Minderwerts gab.

art.684 ZGB art.667 (1) ZGB art.16 EntG art.22 (1) EntG art.19 (lit. b) EntG art.26 (2) BV
Enteignungsrecht
Fluglärm
Überflug
Minderwertsentschädigung
Unvorhersehbarkeit
Spezialität der Immissionen
Schwere des Schadens
Case law2008-04-28
art. 20 (3) EntG

in

1E.8/2007

Das Bundesgericht analysierte Art. 20 Abs. 3 EntG im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen. Es bestätigte, dass werkbedingte Werterhöhungen oder Wertverminderungen bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Betracht zu fallen haben, da die Verkehrswertbestimmung so zu erfolgen hat, als ob das Werk des Enteigners nicht existierte. Das Gericht wies das Begehren der Enteigner um Anrechnung werkbedingter Vorteile zurück, da diese nicht als 'besondere Vorteile' im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EntG qualifiziert werden konnten. Zudem betonte das Gericht, dass die Schadensermittlung auf dem Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft vor und nach der Lärmbelastung basieren muss, wobei werkbedingte Vorteile nicht einseitig abgezogen werden dürfen.

art.962 ZGB art.667 (1) ZGB art.684 ZGB art.22 (1) EntG art.26 (2) BV art.19 EntG
Enteignungsrecht
Fluglärm
Verkehrswert
Werkbedingte Vorteile
Schadensermittlung
Nachbarrecht
Bundesgerichtspraxis