Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 58 Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

a.
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b.
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
Einlagen in die Reserven,
Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. …132

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

132 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

Case law2022-12-29

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 58 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit dem Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Es stellte fest, dass handelsrechtswidrige Bilanzen für steuerliche Zwecke zu berichtigen sind, indem handelsrechtswidrige durch handelsrechtskonforme Wertansätze ersetzt werden. Die Beschwerdeführer rügten, dass das kantonale Steueramt handelsrechtswidrige Jahresrechnungen berücksichtigt habe, indem es Eigenleistungen in Höhe von Fr. 547'314.25 statt Fr. 684'254.27 angesetzt habe. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, handelsrechtswidrige Ansätze bei der Veranlagung zu korrigieren, sofern keine korrigierten Jahresrechnungen vorgelegt werden. Die Beschwerdeführer legten kein schutzwürdiges Interesse dar, da sie weder eine spätere Steuerprogression noch ein drohendes Nach- oder Steuerstrafverfahren geltend machten. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten.

Massgeblichkeitsprinzip
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Bilanzberichtigung
Eigenleistungen
Rechtsschutzinteresse
Steuerstrafverfahren
Case law2022-12-10

Das Bundesgericht analysierte Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG im Zusammenhang mit der Frage, ob Lizenzzahlungen der Beschwerdeführerin an eine Schwestergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Es bestätigte die Vorinstanz, dass die Lizenzzahlungen von Fr. 728'032.— nicht dem Drittvergleich standhielten, da sie überhöht und nicht geschäftsmässig begründet waren, als verdeckte Gewinnausschüttungen aufzurechnen seien. Die Vorinstanz hatte zu Recht die tiefe Reingewinnmarge von 3.8 % als Indiz für das Fehlen einer angemessenen Gegenleistung gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Zahlungen einem unabhängigen Dritten unter gleichen Bedingungen zugestanden worden wären, weshalb die Aufrechnung von Fr. 655'228.— bundesrechtlich nicht zu beanstanden war.

Verdeckte Gewinnausschüttung
Drittvergleich
Lizenzzahlungen
Schwestergesellschaften
Reingewinnmarge
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
Beweislast
Case law2022-11-15

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen. Es bestätigte, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die leistende Kapitalgesellschaft erhält keine oder keine gleichwertige Gegenleistung, (2) die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber erlangt direkt oder indirekt einen Vorteil, (3) die Leistung würde einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt (Drittvergleich), und (4) der Charakter der Leistung war für die Organe der Gesellschaft erkennbar. Das Gericht wies darauf hin, dass die Steuerbehörde zunächst das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nachweisen muss, worauf die Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung greift. Die Gesellschaft muss dann den Drittvergleich nachweisen, andernfalls trägt sie die Beweislosigkeit. Im vorliegenden Fall wurden die Aufrechnungen der kantonalen Instanzen als rechtmässig bestätigt, da die Beschwerdeführerin die geschäftsmässige Begründetheit der beanstandeten Aufwendungen nicht nachweisen konnte.

verdeckte Gewinnausschüttung
Drittvergleich
geschäftsmässige Begründetheit
Beweislast
Steuerrecht
Kapitalgesellschaft
Beteiligungsverhältnis
Case law2022-09-27

Das Bundesgericht analysierte Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und stellte fest, dass der gesamte Reingewinn der Steuer unterliegt, einschließlich des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands. Es wurde klargestellt, dass nur geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, wobei die geschäftsmässige Begründung daran gemessen wird, ob der Aufwand kaufmännisch angemessen und aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar ist. Die Beweislast für die geschäftsmässige Begründung liegt beim Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall wurden mehrere Aufrechnungen des Steuerpflichtigen als nicht nachgewiesen oder als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, da die Voraussetzungen für eine geschäftsmässige Begründung nicht erfüllt waren oder die Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgten.

geschäftsmässig begründeter Aufwand
verdeckte Gewinnausschüttung
Beweislast
kaufmännische Angemessenheit
Steuerrecht
Reingewinn
Nachweispflicht
Case law2022-09-13

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihren Jahresrechnungen 2007 und 2008 Rückstellungen für Forderungen aus den ab 2016 gegen sie angestrengten Zivilverfahren hätte vornehmen müssen, welche die Steuerverwaltung auf dem Weg der Bilanzberichtigung gewinnmindernd hätte berücksichtigen müssen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 24 Abs. 1 StHG bestimmt sich der steuerbare Reingewinn nach dem Massgeblichkeitsprinzip, wonach der nach kaufmännischen Vorgaben ermittelte Reingewinn Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist. Das Gericht stellte fest, dass handelsrechtswidrige Bilanzen für steuerliche Zwecke zu berichtigen sind, sofern keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht jedoch keinen Anlass für eine Rückstellungsbildung in den Jahren 2007 und 2008, da sich das Risiko von Ersatzforderungen erst mit der Eröffnung des Strafverfahrens im November 2010 konkretisierte und somit zum Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnungen noch keine Verpflichtung zur Rückstellung bestand. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Massgeblichkeitsprinzip
Bilanzberichtigung
Rückstellungen
Stichtagsprinzip
Steuerbare Gewinnermittlung
Handelsrechtliche Vorgaben
Strafverfahren
Case law2022-09-13

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verbuchung von bereits erbrachten, aber noch nicht fakturierten Leistungen als 'Angefangene Arbeiten' zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten handels- und steuerrechtlich korrekt sei. Es stellte fest, dass die streitbetroffenen Lieferungen und Leistungen (Kies, Frischbeton, Transport-, Aushub- und Entsorgungsleistungen) als 'sofort abrechenbar' zu qualifizieren sind und damit am Bilanzstichtag als erbracht galten. Da der Anspruch auf die Gegenleistung bereits entstanden war, hätten diese Leistungen als antizipative Aktiva zum vollen Verkaufspreis verbucht werden müssen, nicht als Vorräte zu Herstellungskosten. Das Gericht bestätigte die Aufrechnung der Veranlagungsbehörde von Fr. 291'914.-- und die Anpassung der Steuerrückstellung, da dies dem Massgeblichkeitsprinzip des Handelsrechts (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) und den handelsrechtlichen Vorschriften (OR 2011) entsprach. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Massgeblichkeitsprinzip
Handelsrecht
Steuerrecht
Buchführung
Rechnungslegung
Antizipative Aktiva
Vorräte
Case law2022-07-27

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die erfolgswirksame Ausbuchung eines Saldos aus Versicherungsleistungen nach einem Brand gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG steuerbar ist. Der Beschwerdeführer hatte Versicherungsleistungen zunächst erfolgsneutral verbucht und später als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die handelsrechtlichen Grundsätze zur Rückstellungsbildung (Art. 669 Abs. 1 OR 1991) keine Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für zukünftige Sanierungskosten begründeten, da keine unmittelbar drohende Verpflichtung bestand. Zudem wies das Gericht den Antrag auf Bilanzberichtigung zurück, da kein entschuldbarer Irrtum vorlag und die Argumentation des Beschwerdeführers auf einem Rechtsirrtum beruhte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Massgeblichkeitsprinzip
Rückstellungsbildung
Bilanzberichtigung
Handelsrecht
Steuerbarkeit
Versicherungsleistungen
Rechtsirrtum
Case law2022-06-01

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG im Zusammenhang mit der Besteuerung der Kraftwerke A.________ AG, einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen im öffentlichen Interesse. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hatte Ermessenszuschläge vorgenommen, die von der Steuerpflichtigen angefochten wurden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Kostenaufschlagsmethode zur Bestimmung der geldwerten Leistungen anzuwenden sei, wobei die Kostenbasis die Ist-Kosten zuzüglich eines Eigenkapitalzinses (ohne Effizienz- und EQF-Zuschlag) bilden sollte, ergänzt durch einen Kostenaufschlag von 10 Prozent. Das Bundesgericht bestätigte diese Methode und wies darauf hin, dass die Veranlagungsbehörde bei der Berechnung des Eigenkapitalzinses die Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen zu berücksichtigen habe, ohne jedoch detaillierte Vorgaben zu machen, da die konkrete Umsetzung der Veranlagungsbehörde obliege.

Kostenaufschlagsmethode
Eigenkapitalzins
gemischtwirtschaftliches Unternehmen
Steuerveranlagung
Fremdvergleich
Verwaltungsgericht
Bundesgericht
Case law2022-05-17

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 58 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die F.________ GmbH an ihren Alleingesellschafter. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die F.________ GmbH nicht werthaltige Aktiven (Nonvaleurs) von der C.________ GmbH zum Buchwert von Fr. 1'009'781.-- erworben hatte, was aufgrund der finanziellen Lage der Zielgesellschaft (Überschuldung und Insolvenz) geschäftsmässig nicht begründet war. Das Gericht bestätigte, dass die Transaktion zwischen den Schwestergesellschaften, die beide vom Steuerpflichtigen beherrscht wurden, nicht den Bedingungen eines Drittvergleichs entsprach und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellte. Die Aufrechnung des Kaufpreises auf Ebene des Steuerpflichtigen wurde daher als steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen qualifiziert, wobei die reine Dreieckstheorie zur Anwendung kam. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde als unbegründet abgewiesen.

verdeckte Gewinnausschüttung
Dreieckstheorie
Nonvaleurs
Drittvergleich
Steuerbarkeit
Schwestergesellschaften
Beweislast
Case law2021-07-28

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 58 DBG im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Übertragung von Patenten aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen und deren anschließender Einbringung in eine neue Gesellschaft. Die Vorinstanz hatte die Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts aufgehoben, da sie annahm, dass die Realisation stiller Reserven bereits 2009 erfolgt sei und nicht 2010. Das Bundesgericht kritisierte diese Auffassung als unvollständig und bundesrechtswidrig, da die Vorinstanz nicht ausreichend prüfte, ob der Steuerpflichtige zwischen 2009 und 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und die Patente in sein Geschäftsvermögen überführte. Es wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, um diese Fragen zu klären und mögliche steuerbare Privatentnahmen im Jahr 2010 zu berücksichtigen.

Nachsteuerverfahren
stille Reserven
selbständige Erwerbstätigkeit
Geschäftsvermögen
Privatentnahme
verdeckte Gewinnausschüttung
Bundesrecht