Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 5 Andere steuerbare Werte

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a.
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b.5
als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
c.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
d.
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden;
e.
Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
f.6
für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

5 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).

Case law2020-04-30

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Kantonale Steueramt Zürich örtlich zuständig war, die Quellensteuerpflicht der Beschwerdeführerin für die bei der CS eingesetzten Mitarbeiter E.________ und F.________ gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG zu beurteilen. Das Gericht stellte fest, dass Art. 107 DBG in seiner hier anwendbaren Fassung keine Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Erhebung der Quellensteuer bei einem ausserkantonalen Steuersubstituten vorsieht. Eine analoge Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG auf internationale Wochenaufenthalter führte nicht zu einer Zuständigkeit des Kantons Zürich, da diese Bestimmung keine eigene Bezugszuständigkeit des materiell zuständigen Kantons begründet. Das Gericht hob daher den angefochtenen Entscheid auf, da die Zürcher Behörden für die Erhebung der Quellensteuer nicht zuständig waren.

Quellensteuerpflicht
örtliche Zuständigkeit
internationale Wochenaufenthalter
Steuersubstitut
Bundessteuerrecht
kantonale Steuern
Steuerharmonisierung
Case law2015-06-18

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführer, die in Israel ansässig sind, aufgrund ihrer Beteiligung an der Schweizer Kommanditgesellschaft A.C._________ & Co. beschränkt steuerpflichtig in der Schweiz sind. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer 1 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft für seinen Anteil am in der Schweiz erzielten Einkommen beschränkt steuerpflichtig ist, während für die Beschwerdeführerin 2 keine Steuerpflicht nachgewiesen werden konnte. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass die Kommanditgesellschaft auch in den relevanten Jahren eine Handelstätigkeit ausübte und keine ausländische Betriebsstätte nachgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde daher in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 abgewiesen und in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 gutgeheissen.

beschränkte Steuerpflicht
wirtschaftliche Zugehörigkeit
Kommanditgesellschaft
Ermessensveranlagung
Betriebsstätte
Doppelbesteuerungsabkommen
Steuerrecht
Case law2011-03-25

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG eine beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nur dann besteht, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich in der Schweiz ausüben, d.h. der tatsächliche Arbeitsort in der Schweiz liegt. Der Wortlaut der Norm ist klar und erfordert eine physische Anwesenheit in der Schweiz. Die frühere Rechtsprechung zum Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer, die eine Steuerpflicht auch ohne persönliche Anwesenheit in der Schweiz anerkannte, ist nicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG übertragbar, da der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. b und f DBG spezifische Tatbestände für Erwerbstätigkeiten ohne Anwesenheit in der Schweiz geschaffen hat. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass R.________ für den Zeitraum, in dem er in Katar tätig war, nicht quellensteuerpflichtig war.

Quellensteuer
beschränkte Steuerpflicht
Erwerbstätigkeit in der Schweiz
physische Anwesenheit
Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer
Steuerharmonisierungsgesetz
Doppelbesteuerungsabkommen
Case law2011-03-25

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob eine natürliche Person, die im Ausland für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG der Steuerpflicht untersteht. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass eine Steuerpflicht nur besteht, wenn der tatsächliche Arbeitsort in der Schweiz liegt. Das Bundesgericht bestätigt diese Auslegung und lehnt eine extensive Interpretation von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG ab. Es verweist darauf, dass der Wortlaut der Norm eine physische Anwesenheit in der Schweiz verlangt und dass die Rechtssystematik sowie die Entstehungsgeschichte der Norm gegen eine Fortführung der früheren Praxis sprechen, die eine Steuerpflicht auch ohne physische Anwesenheit in der Schweiz bejahte. Das Bundesgericht betont, dass die beschränkte Steuerpflicht gemäss Art. 4 und 5 DBG auf der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerobjekts zur Schweiz beruht und dass Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG eine Tätigkeit in der Schweiz voraussetzt.

beschränkte Steuerpflicht
Quellensteuer
physische Anwesenheit
Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG
wirtschaftliche Zugehörigkeit
Steuerrecht
Case law2011-03-25

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob eine Person, die im Ausland für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG der Steuerpflicht untersteht. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass eine physische Anwesenheit in der Schweiz für die Steuerpflicht erforderlich sei, während das kantonale Steueramt die frühere Praxis, die keine persönliche Anwesenheit verlangte, weiterführen wollte. Das Bundesgericht entschied, dass der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG klar eine physische Anwesenheit in der Schweiz verlange. Es verwies auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes, wonach die beschränkte Steuerpflicht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz voraussetze. Die frühere Rechtsprechung, die eine Steuerpflicht auch ohne physische Anwesenheit bejahte, sei nicht mehr anwendbar, da der Gesetzgeber in Art. 4 und 5 DBG spezifische Tatbestände geregelt habe, die eine Steuerpflicht ohne physische Anwesenheit vorsehen. Daher sei eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG nicht zulässig.

beschränkte Steuerpflicht
physische Anwesenheit
wirtschaftliche Zugehörigkeit
Quellensteuer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Auslegung von Steuergesetzen
Rechtsprechungsänderung
Case law2009-01-10

Das Bundesgericht analysierte die Quellensteuerpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner als Grenzgänger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Abkommens zu qualifizieren ist, da er sich in der Regel täglich an seinen Arbeitsort in Basel begab und an seinen Wohnort in Liechtenstein zurückkehrte. Das Gericht wies die restriktive Auslegung der Beschwerdeführerin zurück, wonach ein Grenzgänger ausnahmslos an jedem Arbeitstag die Grenze zweimal überqueren müsse. Es betonte, dass der Wortlaut des Abkommens nur eine regelmässige Rückkehr verlangt und keine tägliche Grenzüberschreitung. Daher unterliegen die Einkünfte des Beschwerdegegners, sowohl die 40% aus der Heimarbeit als auch die 60% aus der Arbeit in Basel, nicht der schweizerischen Steuerhoheit, sondern der liechtensteinischen Besteuerung.

Quellensteuerpflicht
Grenzgänger
Abkommen Schweiz-Liechtenstein
Besteuerungsrecht
Wohnsitzprinzip
Arbeitsortprinzip
Doppelbesteuerungsabkommen