Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 37a110 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005111 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.

2 Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 88 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Artikel 88 und 196 Absatz 3.112

110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

111 SR 822.41

112 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

Case law2022-05-19

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Einkünfte aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 37a DBG bei der Berechnung des Abzugs für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im ordentlichen Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass nur die im ordentlichen Verfahren besteuerten Lohnzahlungen für den Abzug relevant seien, nicht jedoch die im vereinfachten Verfahren besteuerten Einkünfte. Das Bundesgericht kam hingegen zum Schluss, dass die BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des Abzugs gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG zu berücksichtigen sind. Es begründete dies mit der Bedeutung der gebundenen Selbstvorsorge bei fehlendem beruflichen Vorsorgeschutz und der fehlenden klaren gesetzlichen Ausschlussregelung in Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer entsprechend angepasst.

gebundene Selbstvorsorge
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Quellensteuer
Steuerabzug
Säule 3a
Einkommenssteuer
Progressionsvorteil
Case law2022-05-19

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob Einkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG der Quellensteuer unterliegen, bei der Berechnung des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG) berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass diese Einkünfte trotz Quellenbesteuerung für den Abzug relevant sein sollten, während die Vorinstanz dies ablehnt. Das Gericht prüft den Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen. Es kommt zum Schluss, dass weder der Wortlaut noch die Genese von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG eine definitive Ausschliessung dieser Einkünfte für den Säule 3a-Abzug im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorsehen. Praktische Gründe sprechen zwar gegen eine Berücksichtigung im Quellensteuerverfahren, nicht aber im späteren Veranlagungsverfahren.

Quellensteuer
Säule 3a
Abzugsberechtigung
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Einkommenssteuer
berufliche Vorsorge
teleologische Auslegung
Case law2021-06-10

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (VAV) gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG für die Einkünfte der Beschwerdeführer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Frage der Steuerumgehung nicht ausreichend geklärt hatte, insbesondere ob die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich oder sachwidrig war und ob steuerliche Gründe ausschlaggebend waren. Zudem war unklar, ob die Einkünfte der Beschwerdeführer den Schwellenwert von Fr. 21'060.-- überschritten, da die Behandlung von Pauschalspesen nicht abschliessend geprüft wurde. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück.

vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuerumgehung
unselbständige Erwerbstätigkeit
Pauschalspesen
Schwellenwert
Rechtsgestaltung
Sachverhaltsfeststellung
Case law2020-11-25

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 37a Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 BGSA und Art. 37a DBG grundsätzlich erfüllt waren, da Verwaltungsratshonorare unter die Löhne fallen, die bis zum 1. Januar 2018 im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden konnten. Das Gericht korrigierte jedoch die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über alle Gesellschaften hatte, und wies darauf hin, dass eine 50%ige Beteiligung und die Position als Verwaltungsratspräsident allein nicht ausreichen, um alleinige Kontrolle zu begründen. Das Gericht hob hervor, dass die Annahme einer Steuerumgehung nur gerechtfertigt ist, wenn die gewählte Rechtsgestaltung absonderlich ist, steuerlich motiviert war und zu einer erheblichen Steuerersparnis führte. Da die Vorinstanz den Umfang der tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht ausreichend untersucht hatte, wurde der Entscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückgewiesen.

vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuerumgehung
Verwaltungsratshonorare
Kontrolle über Gesellschaften
Marktgerechte Entgelte
Beweislast
Rückweisung zur Sachverhaltsfeststellung
Case law2020-11-25

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 37a Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren für Verwaltungsratsentschädigungen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Steuerumgehung nicht ausreichend begründet hatte, da sie weder den Umfang der tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer untersuchte noch nachweislich feststellte, dass die Entgelte den Marktwert überstiegen. Das Gericht betonte, dass die Beweislast für eine Steuerumgehung bei der Steuerbehörde liegt und dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzte, indem sie keine weiteren Abklärungen vornahm. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück.

Steuerumgehung
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Verwaltungsratsentschädigungen
Beweislast
Marktwert
Untersuchungspflicht
Rechtsmissbrauch
Case law2020-11-25

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 37a Abs. 1 DBG, welcher für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Steuerliche Abgeltung im vereinfachten Abrechnungsverfahren vorsieht, sofern der Arbeitgeber die Steuer gemäss Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Die Vorinstanz hatte die Abrechnung der Verwaltungsratsentschädigungen im vereinfachten Abrechnungsverfahren als Steuerumgehung qualifiziert, da der Beschwerdeführer die Kontrolle über die Gesellschaften hatte und die Entgelte exakt dem maximal zulässigen Betrag entsprachen. Das Bundesgericht korrigierte die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz teilweise, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer nur über eine der beiden Gesellschaften die alleinige Kontrolle ausübte. Es wies darauf hin, dass die Übereinstimmung der Entgelte mit dem Maximalbetrag allein kein ausreichender Nachweis für eine Steuerumgehung ist, sondern der Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten untersucht werden muss. Da die Vorinstanz diese Untersuchung unterlassen hatte, wurde der Entscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückgewiesen.

vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuerumgehung
Verwaltungsratsentschädigungen
Kontrolle über Gesellschaften
Marktübliche Entgelte
Beweislast
Sachverhaltsfeststellung
Case law2019-09-17

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (VAV) gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG in Bezug auf die Einkünfte der Beschwerdeführer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Es stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen des VAV erfüllt waren, da die einzelnen Löhne die gesetzlichen Grenzbeträge nicht überschritten und die Gesamtlohnsumme den maximalen AHV-Rentenbetrag nicht überstieg. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde ab, da es die gewählte Rechtsgestaltung als Steuerumgehung qualifizierte. Die Aufteilung der Löhne auf mehrere Gesellschaften, die von den Beschwerdeführern kontrolliert wurden, wurde als ungewöhnlich und sachwidrig angesehen, da sie primär der Steuerersparnis diente und keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe aufwies. Daher wurde die Abgeltungswirkung der Quellensteuer verneint und die ordentliche Besteuerung der Einkünfte angeordnet.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV)
Steuerumgehung
Quellensteuer
Arbeitgeberbegriff
Sozialversicherungsrecht
AHV-Gesetzgebung
Rechtsmissbrauch
Case law2019-09-16

Das Bundesgericht entschied, dass die Abrechnung der Löhne der Beschwerdeführer im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG rechtmässig war, da die formellen Voraussetzungen nach Art. 2 BGSA erfüllt waren. Die Vorinstanz hatte zwar eine Steuerumgehung angenommen, doch das Bundesgericht stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 2 BGSA keine qualitative Einschränkung vorsieht und die quantitativen Kriterien eindeutig erfüllt waren. Eine bewusste Ausklammerung geringfügiger Verwaltungsratshonorare aus dem VAV war nicht feststellbar, und es lag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV)
Steuerumgehung
Arbeitsverhältnis
Quellensteuer
Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
Harmonisiertes Steuerrecht
Rechtsmissbrauch