Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 185281

1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163–172 bezogen.

2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.

4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

281 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Case law2005-11-08

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 185 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich. Es bestätigte, dass eine Steuergefährdung gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG vorliegt, wenn die Bezahlung der Steuerforderung objektiv gefährdet erscheint, insbesondere durch die Möglichkeit der Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland oder systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation. Der Beschwerdeführer hatte nicht deklarierte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und verheimlichte Vermögenswerte, was die Steuerbehörden berechtigte, eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Das Gericht prüfte nur provisorisch, ob die Steuerschuld besteht, und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung gegeben waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Steuergefährdung
Sicherstellungsverfügung
Nichtdeklaration
Vermögensverschiebung
Steuerstrafverfahren
Prima-facie-Würdigung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde