Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 133 Fristen

1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben232 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

2 Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben233 übergeben wurde.

3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.234

232 Heute: der Schweizerischen Post.

233 Heute: der Schweizerischen Post.

234 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Case law2023-07-03

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel gegen die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden vom 5. Oktober 2022 für die Steuerperiode 2020 einen Tag zu spät eingereicht hatte. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden hatte das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin aus materiellen Gründen abgewiesen, ohne die Einhaltung der Fristen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung des Fristwiederherstellungsgrunds nach Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 6 Abs. 2 VRG/AR Bundes- oder kantonales Recht verletzt habe. Da die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügte, wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie eingetreten.

Fristwiederherstellung
Rechtsmittel
Steuerverwaltung
Bundesrecht
kantonales Recht
vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Case law2022-11-17

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG im Zusammenhang mit der Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2017 und 2018. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht nachholten, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären. Die eingereichten Arztzeugnisse bewiesen nicht, dass die Beschwerdeführer während der Einsprachefrist handlungsunfähig waren, zumal sie in diesem Zeitraum mehrere Eingaben machten und sogar ein Kino übernahmen. Daher bestätigte das Bundesgericht, dass die Veranlagungsbehörde zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, da die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 133 Abs. 3 DBG nicht erfüllt waren.

Ermessensveranlagung
Mitwirkungspflicht
Fristwiederherstellung
Einsprache
Steuererklärung
Hinderungsgründe
Vertrauensschutz
Case law2022-02-15

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 133 Abs. 3 DBG abgelehnt hatte. Es bestätigte, dass die Steuerpflichtige weder nachweisen konnte, dass sie oder ihre Treuhänderin unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert war, noch dass die Covid-19-Pandemie als solcher ein erheblicher Hinderungsgrund war. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass das vorgelegte Schriftstück des Inselspitals keine konkrete Arbeitsunfähigkeit oder Unmöglichkeit des Handelns belegte und dass organisatorische Unzulänglichkeiten keine entschuldbaren Gründe darstellen. Die Auslegung und Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG durch die Vorinstanz wurde daher als bundesrechtskonform und verfassungsrechtlich haltbar bestätigt.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Einsprachefrist
Covid-19-Pandemie
Unverschuldetes Hindernis
Treuhänder
Bundesrechtliche Harmonisierung
Beweiswürdigung
Case law2022-01-25

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Steuerpflichtige mit ihren Gesuchen vom 5. September 2019 die 30-tägige Frist zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG habe wahren können. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtige trotz ihrer Behauptung, aufgrund schwerer psychischer Beschwerden von Oktober 2016 bis Mitte August 2019 handlungsunfähig gewesen zu sein, am 8. November 2018 in der Lage war, eine Einsprache und eine vollständige Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 einzureichen. Das Gericht folgte der Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass die Steuerpflichtige spätestens zu diesem Zeitpunkt auch in der Lage gewesen wäre, eine Vertretung zu mandatieren oder selbst tätig zu werden. Daher wurde das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand als unbegründet abgewiesen, und die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Fristwahrung
psychische Beschwerden
Handlungsunfähigkeit
Beweiswürdigung
unentgeltliche Rechtspflege
Steuerveranlagung
Case law2020-10-11

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG im Zusammenhang mit einer verspäteten Beschwerde des Steuerpflichtigen. Es stellte fest, dass auf eine verspätete Beschwerde nur einzutreten ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder seine Vertretung unverschuldet (z.B. durch Krankheit oder andere erhebliche Gründe) an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und das Rechtsmittel innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Der Steuerpflichtige konnte diesen Nachweis nicht erbringen, da er keine zeitnah erstellten Arztzeugnisse vorlegte, die eine entschuldbare Verhinderung im relevanten Zeitraum (4. September bis 3. Oktober 2019) belegen würden. Daher bestätigte das Bundesgericht das Nichteintreten der Vorinstanz auf die verspätete Beschwerde als bundesrechtskonform.

Fristwahrung
Beschwerdefrist
unverschuldete Verhinderung
Arztzeugnis
Beweislast
Steuerrecht
Verwaltungsgericht
Case law2020-10-07

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG im Zusammenhang mit der verspäteten Einsprache der Steuerpflichtigen gegen Ordnungsbussenverfügungen. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Steuerpflichtige die materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht erfüllt habe. Insbesondere fehlte es an einem ausreichenden Nachweis, dass ihre psychische Erkrankung sie unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung hinderte, da die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse weder zeitnah noch ausreichend aussagekräftig waren und zudem Widersprüche aufwiesen. Zudem konnte die Steuerpflichtige nicht plausibel machen, warum sie keine Vertretung beauftragen konnte. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Ordnungsbusse
Steuerrecht
Beweiswürdigung
Krankheit als Hinderungsgrund
Verfahrenspflichten
Zustellung
Case law2019-04-04

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar und bundesrechtskonform entschieden hatte, dass keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG vorlagen. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, durch erhebliche Gründe (z.B. Krankheit) an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen zu sein (materielle Voraussetzung) und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass seine Krankheit ihn derart beeinträchtigte, dass er nicht handeln oder eine Drittperson beauftragen konnte. Die vorgelegten Atteste waren unzureichend, unspezifisch und nicht zeitnah erstellt, weshalb die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss kam, dass ein hinreichender Hinderungsgrund nicht erwiesen war.

Case law2018-12-11

Das Bundesgericht analysierte Art. 133 Abs. 1 DBG im Kontext einer Ermessensveranlagung und der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerverwaltung durch ihre Eingangsbestätigung vom 20. Mai 2016 den Erhalt der Unterlagen für das Jahr 2014 bestätigt hatte, was die Beweislast der Beschwerdeführerin für die fristgerechte Einreichung erfüllte. Die anschliessende Weigerung der Steuerverwaltung, auf die Einsprache einzutreten, und die Nichtberücksichtigung der Eingangsbestätigung wurden als bundesrechtswidrig und willkürlich eingestuft, da sie gegen Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 133 DBG verstossen. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubehandlung zurück.

Beweislast
Ermessensveranlagung
Einsprachefrist
Eingangsbestätigung
Willkür
Steuerverfahrensrecht
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2018-08-08

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG und stellte fest, dass die Steuerpflichtigen die materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht erfüllten. Sie konnten weder nachweisen, dass sie durch erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde gehindert waren, noch reichten sie das Rechtsmittel innerhalb der 30-Tage-Frist nach Wegfall der Hinderungsgründe ein. Die Vorinstanz hatte daher bundesrechtskonform entschieden, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Fristwiederherstellung
Steuerrecht
Beschwerdefrist
Vertretungsbefugnis
Bundesrecht
Verwaltungsgericht
Case law2018-06-07

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die 30-tägige Beschwerde- und Rekursfrist vom 22. August bis 21. September 2017 galt und während dieses Zeitraums keine rechtserheblichen Hinderungsgründe vorlagen. Der später eingetretene Verkehrsunfall des Ehemanns war irrelevant, da die Frist bereits verstrichen war. Die geltend gemachten Sachumstände (Irrtum, fehlende Reaktion der Behörden) konnten keine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Rechtsmittelfrist
Fristwiederherstellung
Hinderungsgründe
Steuerveranlagung
Verwaltungsgericht
Beschwerdeverfahren
Rechtskraft