Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

BöB·172.056.1

Art. 6 Anbieterinnen

1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.

2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.

3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.

Case law2014-02-21

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB in Verbindung mit Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen. Es stellte fest, dass der massgebende Schwellenwert für Bauwerke von 8,7 Millionen Franken nicht erreicht wurde, da das Preisangebot der Zuschlagsempfängerin und der beantragte Preis der Beschwerdeführerin deutlich darunter lagen. Zudem wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, was eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde darstellt. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, konnte jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren.

öffentliches Beschaffungswesen
Schwellenwert
Beschwerdezulässigkeit
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Willkürverbot
Bewertungskriterien
Case law2014-01-20

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB in Verbindung mit der Verordnung des EVD über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen und stellte fest, dass der Schwellenwert von Fr. 230'000.-- für Lieferungen und Dienstleistungen mit dem Zuschlagspreis von Fr. 1'848'000.-- deutlich überschritten wurde, womit die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt war. Hinsichtlich der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betonte das Gericht, dass diese restriktiv zu handhaben sei und nur dann gegeben ist, wenn die Frage für die Praxis wegleitend sein kann und eine höchstrichterliche Klärung erfordert. Die Beschwerdeführerin brachte zwei Fragen vor, die jedoch entweder nicht in dieser Allgemeinheit beantwortet werden konnten oder keine grundsätzliche Bedeutung aufwiesen, da sie sich auf die konkrete Auslegung der Ausschreibungsanforderungen bezogen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vergabestelle die Angebote zwar prüfen muss, sich aber bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklarationen der Anbieter verlassen darf, solange keine konkreten Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde als unzulässig erachtet, während die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig angesehen wurde, jedoch in der Sache unbegründet blieb.