Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

BewG·211.412.41

Art. 26 Unwirksamkeit und Nichtigkeit

1 Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam.

2 Sie werden nichtig, wenn:

a.
der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt;
b.
die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder widerrufen hat;
c.
der Grundbuchverwalter oder Handelsregisterführer die Anmeldung abweist, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat;
d.
die Steigerungsbehörde den Zuschlag aufhebt, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat.

3 Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten.

4 Sie haben zur Folge, dass:

a.
versprochene Leistungen nicht gefordert werden dürfen;
b.
Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist;
c.
von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geklagt wird.
Case law2023-03-30

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien nach Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG nichtig ist, da die Beschwerdegegnerin als ausländische Person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG qualifiziert wurde und der Erwerb der Liegenschaft ohne die erforderliche Bewilligung erfolgte. Die Nichtigkeit des Vertrages führte gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zu einem Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 1'160'000.--, nachdem die Beschwerdeführerin bereits einen Teilbetrag zurückerstattet hatte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch korrekt auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt hatte, auch wenn sie ihn auf einen anderen Rechtsgrund (Bereicherungsrecht) stützte, was im Rahmen des Aberkennungsverfahrens zulässig war.

Nichtigkeit des Darlehensvertrages
Rückforderungsanspruch
Bewilligungspflicht
Ausländische Person
Bereicherungsrecht
Aberkennungsverfahren
Verzugszinsen
Case law2023-03-30

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG durch die Vorinstanz, wonach ein Rückforderungsanspruch aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG besteht. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin als ausländische Person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG zu qualifizieren sei und der Darlehensvertrag ohne erforderliche Bewilligung nichtig sei. Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG betrug nach Rückerstattung eines Teilbetrags noch Fr. 1'160'000.-- und war ab dem 6. März 2019 zu verzinsen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Streitgegenstand nicht überschritten und die Dispositionsmaxime nicht verletzt hatte.

Nichtigkeit des Darlehensvertrags
Rückforderungsanspruch
Bewilligungspflicht
ausländische Person
Dispositionsmaxime
Verzugszinsen
iura novit curia
Case law2021-01-02

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vereinbarungen von 2001, insbesondere die zweite Ergänzungsvereinbarung, gegen Art. 26 BewG verstossen. Es wurde festgestellt, dass das Bewilligungsgesetz den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland regelt und eine Bewilligungspflicht für bestimmte Transaktionen vorsieht. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarungen keine Verletzung des Bewilligungsgesetzes darstellen, da sie keine unmittelbare Übertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück in der Schweiz beinhalteten, sondern lediglich eine Verkaufsvollmacht und Abtretung des Verkaufserlöses. Zudem wurde die Annahme einer Gesetzesumgehung verneint, da der tatsächliche Verkauf nicht durch den Insolvenzverwalter erfolgte und somit keine Überfremdung des schweizerischen Bodens drohte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine allfällige Nichtigkeit nur das Umgehungsgeschäft betreffen würde, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung des Verkaufserlöses im Rahmen des Hilfskonkurses.

Bewilligungsgesetz
Grundstückserwerb
Ausländer
Gesetzesumgehung
Insolvenzverwalter
Hilfskonkurs
Verkaufsvollmacht
Case law2018-09-24

Das Bundesgericht analysierte Art. 26 Abs. 4 BewG im Kontext eines fingierten Mietvertrags, der tatsächlich einen Kaufvertrag über eine Wohnung zwischen den Parteien darstellen sollte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Kaufvertrag mangels öffentlicher Beurkundung nach Art. 216 Abs. 1 OR nichtig war und dass die Parteien bewusst eine Simulation des Mietvertrags zur Umgehung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vereinbart hatten. Gemäss Art. 26 Abs. 4 BewG sind versprochene Leistungen nicht durchsetzbar, und bereits erbrachte Leistungen (hier die Zahlung des Kaufpreises) können zurückgefordert werden. Das Gericht wies jedoch den Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners als verjährt zurück, da die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Leistungserbringung gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG abgelaufen war. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise die Rückgabe der Wohnung von der Rückzahlung des Kaufpreises abhängig gemacht, obwohl der Beschwerdegegner keine entsprechende Einrede erhoben hatte. Das Bundesgericht korrigierte dies und ordnete die Räumung der Wohnung ohne Gegenleistung an.

Simulation
Formnichtigkeit
Rückforderungsanspruch
Verjährung
Rechtsmissbrauch
Grundbucheintragung
Gebrauchsüberlassung
Case law2018-02-27

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 26 Abs. 4 BewG im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Sachverhalt aus dem Jahr 2007 eine Fortsetzung der Situation von 2001 sei und daher Verjährung eingetreten sei (10 Jahre). Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, da die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz einging und nicht darlegte, welche Verhältnisse aus den Jahren 2001 oder 2007 für die Verjährung gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG massgeblich sein sollten. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Verjährung
Bewilligungspflicht
Beschwerdebegründung
Formelle Anforderungen
Rechtsschutz
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
Verwaltungsrecht
Case law2017-03-16

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 26 Abs. 4 BewG im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen im Rahmen des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Sachverhalt aus dem Jahr 2007 eine Fortsetzung der Situation von 2001 sei und daher die Verjährung eingetreten sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, da die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz einging und nicht darlegte, warum die Verhältnisse aus den Jahren 2001 oder 2007 für die Verjährung relevant sein sollten. Daher wurde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Verjährung
Bewilligungspflicht
Beschwerdebegründung
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
Verwaltungsgericht
Beschwerdefrist
Rechtsmittel
Case law2016-03-11

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der schenkungsweise Erwerb eines Grundstücks durch einen im Ausland lebenden Sohn unter gleichzeitiger Einräumung einer Nutzniessung an die Eltern bewilligungspflichtig gemäss Art. 26 BewG sei. Das Gericht stellte fest, dass der Erwerb durch den Sohn als Verwandten in absteigender Linie gemäss Art. 7 lit. b BewG bewilligungsfrei ist, jedoch die mit der ursprünglichen Bewilligung verbundenen Auflagen ('Pflicht zur Eigennutzung' und 'Verbot der Dauervermietung') als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen weiterhin gelten. Die Eltern, denen die Nutzniessung eingeräumt wurde, gelten als Erwerber im Sinne des BewG und müssen die Auflagen einhalten. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Rechtsgeschäft nicht bewilligungspflichtig ist und mit dem BewG vereinbar ist, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde.

Bewilligungspflicht
Nutzniessung
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Grundstückerwerb
Schenkung
Verwandte in absteigender Linie
Auflagen
Case law2006-04-01

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beklagte gemäss Art. 1006 Abs. 2 OR zur Herausgabe von Wechseln verpflichtet ist, die auf einem nichtigen Grundgeschäft beruhen. Das Gericht bestätigte, dass die Vereinbarung vom 30. Juni 1997 mangels Bewilligung nach Art. 26 BewG nichtig war, was grundsätzlich zur Rückforderung bereits erbrachter Leistungen berechtigt. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Beklagte weder bösgläubig noch grob fahrlässig handelte, da sie trotz grundsätzlicher Kenntnis der Bewilligungspflicht keine konkreten Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft hatte und ihrem berufserfahrenen Ehemann vertrauen durfte. Zudem verneinte das Gericht ein Verkehrsschutzbedürfnis der Beklagten nicht, da kein enger Konnex zwischen den Vertrags- und Wechselparteien im Sinne eines einheitlichen Geschäfts vorlag und die Beklagte subjektiv schutzwürdig war. Daher wurde die Berufung der Kläger abgewiesen.

Wechselrecht
Nichtigkeit des Grundgeschäfts
Bösgläubigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Verkehrsschutzbedürfnis
Einredeausschluss
Rückforderung
Case law2003-04-22

Das Bundesgericht stellte fest, dass der blosse Besitz des Klägers an der Mietliegenschaft nicht widerrechtlich im Sinne des BewG ist, da das BewG primär den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück regelt und nicht den Besitz. Die Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts gemäss Art. 26 BewG betrifft lediglich das Eigentum und führt zur Rückabwicklung des ursprünglichen Zustands (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG), ohne die Besitzverhältnisse unmittelbar zu ändern. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass eine Behördenklage gemäss Art. 27 BewG oder Massnahmen des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 23 Abs. 1 BewG die Besitzverhältnisse beeinflusst hätten. Zudem scheiterte die analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR, da kein Eigentümerwechsel stattfand und die Interessenlage keine Ausdehnung der Ausnahmeregelung rechtfertigte. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht entschieden, dass der Besitz des Klägers nicht gegen das BewG verstösst.

Besitzrecht
Eigentumserwerb
Bewilligungspflicht
Rückabwicklung
Mietvertrag
Behördenklage
Nichtigkeit
Case law1997-09-29

Die C., eine liechtensteinische juristische Person, und der Schweizer K. kauften im Juli 1990 Inhaberaktien der G. AG, deren Vermögen hauptsächlich aus Schweizer Immobilien bestand. Der Kauf wurde über die Y. abgewickelt, bei der der Beschwerdeführer M. als stellvertretender Direktor tätig war. M. wurde wegen fahrlässiger Umgehung der Bewilligungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 und 3 BewG zu einer Busse verurteilt. Ein Rechtsgeschäft über einen Erwerb, für den eine Bewilligung erforderlich ist, wird nichtig, wenn der Erwerber es vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt. Der Begriff des 'Vollziehens' in Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG ist eng mit dem Erwerb der Rechtsstellung verbunden, für die eine Bewilligung erforderlich ist. Wer vorsätzlich ein mangels Bewilligung nichtiges Rechtsgeschäft vollzieht, wird bestraft. Der Begriff des 'Vollziehens' in Art. 28 Abs. 1 BewG ist nicht weiter zu verstehen als in Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG. Der Vollzug eines Rechtsgeschäfts erfolgt durch die Akte, durch welche der Erwerber die Rechtsstellung erlangt, für die er einer Bewilligung bedarf. Der Vollzug eines Rechtsgeschäfts im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BewG führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG. Die Strafbarkeit nach Art. 28 BewG setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft mangels Bewilligung nichtig ist und vollzogen wird. Der Beschwerdeführer M. hat als stellvertretender Direktor der Y. massgeblich an der Planung, Finanzierung und Abwicklung des Aktienkaufs mitgewirkt, insbesondere an der Übertragung der Aktien. Dadurch hat er das Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BewG vollzogen und sich der Widerhandlung schuldig gemacht. Die Gewährung eines Darlehens allein stellt keinen Vollzug des Rechtsgeschäfts dar, wohl aber die Mitwirkung an der Übertragung der Aktien.

Bewilligungspflicht
Vollzug eines Rechtsgeschäfts
Nichtigkeit
Strafbarkeit
Aktienübertragung
Finanzierung
Täterschaft