Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

BewG·211.412.41

Art. 19 Zwangsversteigerung

1 Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt; er ist darauf und auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken in den Steigerungsbedingungen aufmerksam zu machen.

2 Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen ein, um:

a.
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf;
b.
den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist;
c.
die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.

3 Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.

4 Die Aufhebungsverfügung der Steigerungsbehörde unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Beschwerdeinstanz; diese Beschwerde tritt an die Stelle der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.

5 Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden.

Case law2006-07-04

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 19 Abs. 1 BewG im Kontext einer Beschwerde gegen die Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Zuschlag an eine ausländische Gesellschaft ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 BewG nachweisen konnte, da sie weder darlegte, dass die Steigerungsbehörde die vorgeschriebenen Verfahrensschritte (wie die Fristsetzung zur Bewilligungseinholung) missachtet hatte, noch dass ein Nichtigkeitstatbestand nach Art. 26 Abs. 3 BewG vorlag. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die materiellen Bewilligungsfragen nicht in den Kompetenzbereich der Betreibungsorgane oder der Aufsichtsbehörden fallen.

Steigerungszuschlag
Bewilligungspflicht
Nichtigkeit
Beschwerde
Betreibungsrecht
Grundstückserwerb
Ausländische Gesellschaft