Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23ter Abs. 3 BankG, wonach die Aufsichtsbehörde bei Widersetzlichkeit gegen vollstreckbare Verfügungen deren Inhalt veröffentlichen oder bekanntmachen kann, sofern dies zuvor angedroht wurde. Im vorliegenden Fall hatte die EBK (später FINMA) der Beschwerdeführerin X.________ untersagt, weiterhin gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder für bewilligungspflichtige Aktivitäten zu werben, und bei Verstoss die Veröffentlichung dieser Massnahmen angedroht. Das Gericht befand, dass dieses Vorgehen rechtmässig war, da X.________ als zentrale Akteurin in einer Gruppe tätig war, die ohne Bewilligung bankenrechtlich relevante Geschäfte betrieben hatte. Die Androhung der Veröffentlichung wurde als verhältnismässig erachtet, da sie lediglich die gesetzlichen Pflichten in Erinnerung rief und keine unmittelbaren Sanktionen darstellte. Zudem wurde festgehalten, dass die FINMA bei schweren Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen gemäss Art. 34 FINMAG die Veröffentlichung von Endverfügungen anordnen kann, was hier jedoch nur im Falle eines erneuten Verstosses vorgesehen war.
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
Werbeverbot
Aufsichtsbehörde
Verhältnismässigkeit
Solidarische Haftung
Kostenverteilung