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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölke­rung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Mass­nahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Case law2022-05-18
art. 94 (4) BV

in

148 II 392

Die A.-Gaming Ltd. bietet über die Domain 'a.com' Online-Casinospiele und Sportwetten an, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) hat den Zugang zu dieser Domain gesperrt, da es sich beim 'x Game' um ein Geldspiel im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) handelt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Netzsperre unverhältnismäßig sei und gegen ihre Wirtschaftsfreiheit verstoße. Das 'x Game' erfüllt die Voraussetzungen eines Geldspiels gemäß Art. 3 lit. a BGS. Die Netzsperre dient dem Schutz des schweizerischen Geldspielsystems und der Spieler vor den Gefahren von Online-Geldspielen. Die DNS-Sperre ist trotz ihrer begrenzten Wirksamkeit verhältnismäßig. Das Bundesgericht prüft, ob die Netzsperre gemäß Art. 86 BGS verhältnismäßig ist und ob sie gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäß Art. 27 und 94 BV verstößt. Die Netzsperre ist geeignet, das Ziel des Schutzes vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren zu erreichen. Die Netzsperre ist erforderlich, da weniger weitgehende Maßnahmen nicht ebenso wirksam wären. Die Netzsperre ist zumutbar, da sie das öffentliche Interesse am Schutz vor Spielsucht und anderen Gefahren überwiegt.

art.3 (a) BGS art.29 (2) BV art.27 BV art.190 BV art.106 BV art.94 (4) BV art.4 BGS art.9 BGS art.21 BGS art.24 (1) BGS art.86 BGS
Geldspielgesetz
Netzsperre
Wirtschaftsfreiheit
Verhältnismäßigkeit
DNS-Sperre
Online-Geldspiele
Spielerschutz
Case law2022-05-18
art. 94 (4) BV

in

148 II 392

{'factual_analysis': {'description': "Die A.-Gaming Ltd. bietet über die Domain 'a.com' Online-Casinospiele und Sportwetten an, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) hat den Zugang zu dieser Domain gesperrt, da es sich beim 'x Game' um ein Geldspiel im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) handelt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Netzsperre unverhältnismäßig sei und gegen ihre Wirtschaftsfreiheit verstoße.", 'key_points': ["Das 'x Game' erfüllt die Voraussetzungen eines Geldspiels gemäß Art. 3 lit. a BGS.", 'Die Netzsperre dient dem Schutz des schweizerischen Geldspielsystems und der Spieler vor den Gefahren von Online-Geldspielen.', 'Die DNS-Sperre ist trotz ihrer begrenzten Wirksamkeit verhältnismäßig.']}, 'normative_analysis': {'description': 'Das Bundesgericht prüft, ob die Netzsperre gemäß Art. 86 BGS verhältnismäßig ist und ob sie gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäß Art. 27 und 94 BV verstößt.', 'key_points': ['Die Netzsperre ist geeignet, das Ziel des Schutzes vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren zu erreichen.', 'Die Netzsperre ist erforderlich, da weniger weitgehende Maßnahmen nicht ebenso wirksam wären.', 'Die Netzsperre ist zumutbar, da sie das öffentliche Interesse am Schutz vor Spielsucht und anderen Gefahren überwiegt.']}}

art.3 (a) BGS art.29 (2) BV art.27 BV art.190 BV art.106 BV art.94 (4) BV art.4 BGS art.9 BGS art.21 BGS art.24 (1) BGS art.86 BGS
Geldspielgesetz
Netzsperre
Wirtschaftsfreiheit
Verhältnismäßigkeit
DNS-Sperre
Online-Geldspiele
Spielerschutz
Case law2021-09-15
art. 94 (1) BV

in

9C 132/2021

Das Bundesgericht untersuchte, ob die Beschwerdeführerin, eine selbstständige Ärztin, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz gemäss Art. 94 Abs. 1 BV hat. Es stellte fest, dass die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall den Anspruch auf Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende abschliessend regelt und zwischen direkt (Betriebsschliessungen) und indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden (Einkommensgrenze von CHF 10'000–90'000) unterscheidet. Da die Beschwerdeführerin weder direkt betroffen war noch die Einkommensgrenze erfüllte, wurde ihr Anspruch verneint. Das Gericht wies zudem die Rügen der Verletzung von Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Wirtschaftsfreiheit zurück, da die Regelung sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sei.

art.27 (1) BV art.36 BV art.185 (3) BV art.12 ATSG art.8 (1) BV art.24 (1) EOG art.58 (1) ATSG
Corona-Erwerbsersatz
Selbstständigerwerbende
Covid-19-Verordnung
Rechtsgleichheit
Wirtschaftsfreiheit
Härtefallregelung
Bundesverfassung
Case law2020-03-31
art. 94 (4) BV

in

1C 492/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Gültigkeit der Einzelinitiativen gemäss Art. 94 Abs. 4 BV und stellte fest, dass die Initiativen nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen. Die Beschwerdeführer rügten Verstösse gegen das Transparenzgebot (§ 78 Abs. 2 KV/SZ), das Prinzip von Treu und Glauben (§ 3 KV/SZ) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Das Gericht wies diese Rügen zurück, da die Initiativen klar formuliert waren und eine gesetzliche Grundlage für die Förderung des öffentlichen Verkehrs bestand (§ 3 Abs. 2 GöV). Die Kreditsicherungsgarantie wurde als verhältnismässig und im öffentlichen Interesse liegend beurteilt, ohne willkürliche Benachteiligung konkurrierender Unternehmen. Daher wurden die Initiativen als gültig erklärt und die Beschwerde abgewiesen.

art.27 (1) BV art.36 BV art.34 (2) BV art.82 (c) BGG art.106 (2) BGG art.89 (3) BGG art.105 (1) BGG
Wirtschaftsfreiheit
Transparenzgebot
Treu und Glauben
Kreditsicherungsgarantie
öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Willkürprüfung
Case law2018-01-31
art. 94 (4) BV

in

4A 408/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für den Personalverleih gegen Art. 1 Abs. 1 AVEG verstossen hat. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Personalverleih einen eigenen Wirtschaftszweig darstellt und dass die verliehenen Mitarbeiter rechtlich Arbeitnehmer des Personalverleihunternehmens sind, unabhängig davon, dass sie in anderen Unternehmen eingesetzt werden. Das Gericht betonte, dass die prägende Tätigkeit des Betriebs der Personalverleih ist und dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV daher auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Vorinstanz bundesrechtskonform geurteilt hatte.

art.94 (4) BV art.28 BV art.1 (1) AVEG art.7 (1) AVEG
Allgemeinverbindlicherklärung
Gesamtarbeitsvertrag
Personalverleih
Wirtschaftszweig
Arbeitnehmer
Betriebszugehörigkeit
Bundesratsbeschluss
Case law2017-05-24
art. 94 (4) BV

in

143 I 388

Der Fall betrifft die Beschwerde des Vereins Dignitas gegen § 29 Abs. 3 der Bestattungsverordnung des Kantons Zürich (BesV/ZH), der das gewerbsmäßige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche außerhalb von Friedhöfen verbietet. Der Kanton Zürich hat das Bestattungswesen monopolisiert und als öffentliche Aufgabe der Gemeinde ausgestaltet. Die Monopolisierung umfasst sowohl Erd- als auch Feuerbestattungen und ist durch § 55 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (GesG/ZH) gesetzlich verankert. Das Bundesgericht prüft, ob das Verbot gewerbsmäßiger Bestattungen außerhalb von Friedhöfen gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstößt. Es stellt fest, dass die Monopolisierung des Bestattungswesens auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht und aus überwiegenden sozialpolitischen und polizeilichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Monopolisierung dient der Wahrung der Menschenwürde und verhindert die Zweckentfremdung öffentlicher Gewässer. Da die Bestattung in der Wohngemeinde unentgeltlich ist, liegt keine unzulässige fiskalische Motivation vor. Das Bestattungsmonopol entzieht das Bestattungswesen dem sachlichen Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sodass kein Anspruch auf gewerbsmäßige Betätigung besteht.

art.36 BV art.94 (1) BV art.7 BV art.8 BV art.27 BV
Wirtschaftsfreiheit
Monopolisierung
Bestattungswesen
Menschenwürde
polizeiliche Gründe
sozialpolitische Gründe
Gewerbsmäßigkeit
Case law2017-05-24
art. 94 (4) BV

in

2C 234/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit von § 29 Abs. 3 BesV/ZH mit Art. 94 Abs. 4 BV und stellte fest, dass die Monopolisierung des Bestattungswesens im Kanton Zürich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht und durch überwiegende sozialpolitische und polizeiliche Gründe gerechtfertigt ist. Das Gericht betonte, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Die Monopolisierung des Bestattungswesens wurde als mit Art. 94 Abs. 4 BV vereinbar angesehen, da sie nicht aus fiskalischen Gründen erfolgt und die Menschenwürde (Art. 7 BV) respektiert. Das Verbot der gewerbsmässigen Beisetzung von Urnen oder Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen wurde daher als verhältnismässig und rechtmässig beurteilt.

art.27 BV art.7 BV art.36 (1) BV art.9 BV art.8 (1) BV
Wirtschaftsfreiheit
Monopolisierung
Bestattungswesen
Menschenwürde
Verhältnismässigkeit
kantonale Regalrechte
polizeiliche Gründe
Case law2017-05-24
art. 94 (4) BV

in

143 I 388

{'factual_analysis': 'Der Fall betrifft die Beschwerde des Vereins Dignitas gegen § 29 Abs. 3 der Bestattungsverordnung des Kantons Zürich (BesV/ZH), der das gewerbsmäßige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche außerhalb von Friedhöfen verbietet. Der Kanton Zürich hat das Bestattungswesen monopolisiert und als öffentliche Aufgabe der Gemeinde ausgestaltet. Die Monopolisierung umfasst sowohl Erd- als auch Feuerbestattungen und ist durch § 55 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (GesG/ZH) gesetzlich verankert.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob das Verbot gewerbsmäßiger Bestattungen außerhalb von Friedhöfen gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstößt. Es stellt fest, dass die Monopolisierung des Bestattungswesens auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht und aus überwiegenden sozialpolitischen und polizeilichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Monopolisierung dient der Wahrung der Menschenwürde und verhindert die Zweckentfremdung öffentlicher Gewässer. Da die Bestattung in der Wohngemeinde unentgeltlich ist, liegt keine unzulässige fiskalische Motivation vor. Das Bestattungsmonopol entzieht das Bestattungswesen dem sachlichen Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sodass kein Anspruch auf gewerbsmäßige Betätigung besteht.'}

art.36 BV art.94 (1) BV art.7 BV art.8 BV art.27 BV
Wirtschaftsfreiheit
Monopolisierung
Bestattungswesen
Menschenwürde
polizeiliche Gründe
sozialpolitische Gründe
Gewerbsmäßigkeit
Case law2017-05-22
art. 94 BV

in

2C 582/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen Anbieter mit staatlichem Hintergrund zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen kann. Es stellte fest, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität aus dem Zusammenspiel von Art. 27 BV und Art. 94 BV folgt und dass staatliches Unternehmerhandeln wettbewerbsneutral sein muss. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein Verstoss gegen diesen Grundsatz einen Ausschlusstatbestand gemäss Art. 11 BöB darstellt, insbesondere wenn die Offerte auf einer unzulässigen Quersubventionierung beruht. Die Vergabestelle ist verpflichtet, bei konkreten Anhaltspunkten für einen solchen Verstoss weitere Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz, das die Vergabestelle zur Prüfung der Wettbewerbsneutralität der Offerte der Universität Zürich zurückwies.

art.11 BöB art.25 (4) VöB art.12 VwVG art.35 (2) BV art.29 (2) BV art.27 BV
Wettbewerbsneutralität
öffentliches Beschaffungswesen
Ausschluss vom Verfahren
Quersubventionierung
Verhältnismässigkeit
Untersuchungsgrundsatz
Gleichbehandlung
Case law2016-12-30
art. 94 BV

in

2C 563/2016

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausschlusskriterien der Ausschreibung der Betriebshaftpflichtversicherung des Kantons Bern diskriminiert wurde. Es stellte fest, dass die Beschränkung auf FINMA-bewilligte Versicherungsunternehmen sachlich gerechtfertigt ist, da sie dem Schutz der Versicherten vor Insolvenzrisiken und Missbräuchen dient (Art. 1 Abs. 2 VAG). Die Beschwerdeführerin konnte keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV nachweisen, da die Anforderung der Vergabestelle nachvollziehbar und sachlich begründet war. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.3 (1) VAG art.115 BGG art.1 (2) VAG art.113 BGG art.116 BGG art.83 (lit. f) BGG
öffentliche Beschaffung
Diskriminierungsverbot
FINMA-Bewilligung
Versicherungsaufsicht
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Gleichbehandlung
Sachliche Rechtfertigung