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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

6. Abschnitt: Energie und Kommunikation

Art. 91 Transport von Energie

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gas­förmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

Case law2017-07-14
art. 91 (1) BV

in

143 I 395

Der Beschwerdeführer 1 betreibt Photovoltaikanlagen und ist damit Elektrizitätserzeuger. Die Beschwerdegegnerin ist die zuständige Verteilnetzbetreiberin und hat die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters verweigert. Die ElCom und die Vorinstanz haben die Frage, ob die Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehören, offengelassen. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf seine Wirtschaftsfreiheit und argumentiert, dass die Einschränkung dieser Freiheit keine gesetzliche Grundlage habe. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt die freie Wahl der Vertragspartner. Eine Einschränkung dieser Freiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 4 BV). Der Bund kann gemäss Art. 91 Abs. 1 BV Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie erlassen, hat jedoch kein umfassendes Monopol für das Messwesen geschaffen. Entscheidend ist, ob die streitigen Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehören. Falls nicht, unterliegt die Wahl des Messdienstleisters der Wirtschaftsfreiheit des Produzenten. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Messdienstleistungen nicht zum Netzbetrieb gehören und daher die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers 1 nicht eingeschränkt werden darf.

art.8 (2) StromVV art.5 (2) StromVG art.94 (4) BV art.164 (1) BV art.36 (1) BV art.27 BV art.13 (1) StromVG
Wirtschaftsfreiheit
Netzbetrieb
Messdienstleistungen
Kontrahierungspflicht
Liberalisierung
Photovoltaikanlagen
Verfassungsrecht
Case law2017-07-14
art. 91 (1) BV

in

143 I 395

{'factual_analysis': 'Der Beschwerdeführer 1 betreibt Photovoltaikanlagen und ist damit Elektrizitätserzeuger. Die Beschwerdegegnerin ist die zuständige Verteilnetzbetreiberin und hat die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters verweigert. Die ElCom und die Vorinstanz haben die Frage, ob die Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehören, offengelassen. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf seine Wirtschaftsfreiheit und argumentiert, dass die Einschränkung dieser Freiheit keine gesetzliche Grundlage habe.', 'normative_analysis': 'Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt die freie Wahl der Vertragspartner. Eine Einschränkung dieser Freiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 4 BV). Der Bund kann gemäss Art. 91 Abs. 1 BV Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie erlassen, hat jedoch kein umfassendes Monopol für das Messwesen geschaffen. Entscheidend ist, ob die streitigen Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehören. Falls nicht, unterliegt die Wahl des Messdienstleisters der Wirtschaftsfreiheit des Produzenten. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Messdienstleistungen nicht zum Netzbetrieb gehören und daher die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers 1 nicht eingeschränkt werden darf.'}

art.8 (2) StromVV art.5 (2) StromVG art.94 (4) BV art.164 (1) BV art.36 (1) BV art.27 BV art.13 (1) StromVG
Wirtschaftsfreiheit
Netzbetrieb
Messdienstleistungen
Kontrahierungspflicht
Liberalisierung
Photovoltaikanlagen
Verfassungsrecht
Case law2012-11-23
art. 91 (1) BV

in

2C 518/2012

Das Bundesgericht prüfte, ob die im Konzessionsvertrag vom 30. Mai 1996 enthaltene Kompetenz des Gemeinderates Wangen, die Tarife der Beschwerdeführerin zu genehmigen, mit dem geänderten Bundesrecht vereinbar ist. Es stellte fest, dass die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes sowohl das Netznutzungsentgelt als auch den Energiepreis abschliessend regelt und die Zuständigkeit für die Tarifüberwachung der ElCom zuweist. Eine parallele kantonale oder kommunale Tarifgenehmigungskompetenz ist somit ausgeschlossen. Das Gericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neuregelung zurück.

art.68 (1) BGG art.66 (1) BGG art.14 (4) StromVG art.5 (1) StromVG art.49 (1) BV art.22 (1) StromVG
Konzessionsvertrag
Tarifgenehmigung
Stromversorgungsgesetz
Bundesrecht
ElCom
Netznutzungsentgelt
Energiepreis
Case law1997-12-05
art. 91 BV

in

124 II 29

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob Mandatssteuern, die ein politischer Mandatsträger an seine Partei zahlt, als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die direkte Bundessteuer (BdBSt) abzugsfähig sind. Das Gericht verneint dies mit der Begründung, dass die Mandatssteuer nicht in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens steht. Die Zahlung der Mandatssteuer sei weder rechtlich noch faktisch eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des öffentlichen Amtes. Zudem würde die Zulassung des Abzugs zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Parteien führen und könnte gegen das Gebot der parteipolitischen Neutralität des Staates verstoßen. Das Gericht betont, dass die Mandatssteuer eher den Charakter von Standesausgaben oder freiwilligen Beiträgen an eine politische Partei habe, die nicht abzugsfähig sind.

art.91 BV art.26 (1) DBG
Mandatssteuer
Gewinnungskosten
Abzugsfähigkeit
politische Partei
unselbständige Erwerbstätigkeit
Steuerrecht
Verfassungsrecht