Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob Mandatssteuern, die ein politischer Mandatsträger an seine Partei zahlt, als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die direkte Bundessteuer (BdBSt) abzugsfähig sind. Das Gericht verneint dies mit der Begründung, dass die Mandatssteuer nicht in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens steht. Die Zahlung der Mandatssteuer sei weder rechtlich noch faktisch eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des öffentlichen Amtes. Zudem würde die Zulassung des Abzugs zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Parteien führen und könnte gegen das Gebot der parteipolitischen Neutralität des Staates verstoßen. Das Gericht betont, dass die Mandatssteuer eher den Charakter von Standesausgaben oder freiwilligen Beiträgen an eine politische Partei habe, die nicht abzugsfähig sind.
Mandatssteuer
Gewinnungskosten
Abzugsfähigkeit
politische Partei
unselbständige Erwerbstätigkeit
Steuerrecht
Verfassungsrecht