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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Case law2023-12-01
art. 49 (1) BV

in

8C 587/2022

Das Bundesgericht prüfte, ob die Rückforderung von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen aus dem Nachlass des Verstorbenen durch die Gemeinde Pfäffikon gegen Bundesrecht, insbesondere Art. 49 Abs. 1 BV, verstösst. Es stellte fest, dass der kantonale Gesetzgeber gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG befugt ist, über das Bundesrecht hinausgehende Leistungen zu regeln, einschliesslich deren Rückforderung. Die kantonale Regelung in § 19 ZLG und die kommunale Verweisung im Gemeindezuschussreglement wurden als autonomes kantonales Recht anerkannt, das von den bundesrechtlichen Vorgaben abweichen darf. Das Gericht sah keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV, da das kantonale Recht im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung eigener Leistungen stand und keine willkürliche Anwendung vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.2 (2) ELG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.25 ATSG art.9 BV
Rückforderung
kantonale Beihilfen
Gemeindezuschüsse
autonomes kantonales Recht
Willkürverbot
Verjährung
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2023-04-04
art. 49 (1) BV

in

5A 665/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 1 BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts). Es stellte fest, dass der Kanton Bern gemäss Art. 686 Abs. 2 ZGB befugt war, Art. 79i EG ZGB zu erlassen, welcher Stützmauern auf der Grenze als Bestandteil des Grundstücks des Erbauers qualifiziert. Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass diese Bestimmung im Widerspruch zu Art. 642 Abs. 2 und Art. 675 Abs. 1 ZGB stehe, da der Bundesgesetzgeber mit Art. 670 ZGB eine spezifische Regelung für Grenzvorrichtungen vorgesehen hat, die Abweichungen vom Akzessionsprinzip zulässt. Somit wurde keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV festgestellt.

art.667 ZGB art.675 (1) ZGB art.670 ZGB art.686 (2) ZGB art.671 ZGB art.5 (2) ZGB art.642 (2) ZGB
Derogatorische Kraft des Bundesrechts
Kantonale Regelungskompetenz
Stützmauer
Grenzvorrichtung
Miteigentum
Akzessionsprinzip
Bundesrechtliche Vermutung
Case law2023-01-19
art. 49 (1) BV

in

8C 740/2021

Das Bundesgericht prüfte, ob die kantonale Regelung zur Prämienverbilligung im Kanton Zürich für das Jahr 2020 mit Bundesrecht, insbesondere Art. 49 Abs. 1 BV und Art. 65 KVG, vereinbar ist. Es stellte fest, dass die Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 bei der Bemessung der Prämienverbilligung gegen den Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG verstösst, da dieser vorsieht, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden müssen. Die kantonale Regelung, die nur die Steuerfaktoren des Jahres 2019 berücksichtigte, wurde als bundesrechtswidrig erachtet, da sie eine Bemessungslücke schuf, die den Zweck der Prämienverbilligung vereitelte. Das Bundesgericht hob daher das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück.

art.95 (a) BGG art.107 (2) BGG art.106 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.65 (1) KVG art.68 (1) BGG art.68 (5) BGG art.68 (2) BGG art.65 (3) KVG
Prämienverbilligung
Bundesrechtskonformität
Krankenversicherungsgesetz
Bemessungslücke
Solidaritätsprinzip
kantonale Autonomie
Bundesverfassung
Case law2022-12-19
art. 49 (1) BV

in

1C 759/2021

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit von § 8a Abs. 3 WRFG/BS mit Art. 49 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 109 und Art. 122 BV. Es stellte fest, dass § 8a Abs. 3 lit. a WRFG/BS, der ein Rückkehrrecht für Mietparteien nach Sanierungen vorsieht, direkt in das vom Bundeszivilrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter eingreift und somit eine zivilrechtliche Bestimmung darstellt, für die der Kanton keine Kompetenz hat. Da das Bundeszivilrecht keinen Vorbehalt für kantonale Regelungen macht, wurde § 8a Abs. 3 lit. a WRFG/BS als bundesrechtswidrig aufgehoben. Hingegen wurden die übrigen Bestimmungen, insbesondere die Bewilligungspflicht für Sanierungen und die Mietzinsbeschränkungen, als zulässige öffentlich-rechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot angesehen, die indirekt das Mietverhältnis beeinflussen, aber nicht gegen Bundesrecht verstossen.

art.109 (1) BV art.26 BV art.122 (1) BV art.6 (1) ZGB art.27 BV
Vorrang des Bundesrechts
Mietrecht
Wohnungspolitik
öffentliches Interesse
Eigentumsgarantie
Bundesverfassung
kantonale Kompetenzen
Case law2022-10-26
art. 49 (1) BV

in

6B 1061/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob § 58 PolG/BS gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV verstösst, da der Bund die Gesetzgebung im Strafprozessrecht abschliessend geregelt hat. Es stellte fest, dass § 58 PolG/BS primär präventive polizeiliche Zwecke verfolgt (Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen) und nicht ausschliesslich strafprozessuale Ziele, weshalb die kantonale Regelung nicht gegen Bundesrechtlichen Vorrang verstösst. Die Aufnahmen wurden rechtmässig erstellt und durften im Strafverfahren verwertet werden, da sie nicht gegen Art. 141 StPO verstossen.

art.141 (1, 5) StPO art.8 EMRK art.260 (1) StGB art.282 StPO art.285 (2) StGB art.13 BV art.123 (1) BV
Vorrang des Bundesrechts
präventive Polizeitätigkeit
Beweisverwertung
Videoüberwachung
Landfriedensbruch
Gewalt gegen Beamte
Recht auf Privatsphäre
Case law2022-10-13
art. 49 (1) BV

in

1C 269/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit von § 51a Abs. 2 PolG/ZH mit Art. 49 Abs. 1 BV und stellte fest, dass die kantonale Bestimmung nicht in den von der StPO abschliessend geregelten Bereich eingreift, da sie gemäss § 2 Abs. 2 PolG/ZH nicht für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung anwendbar ist. Das Gericht betonte, dass die polizeirechtlich geregelte Informationstätigkeit ausserhalb von Strafverfahren liegt und somit keine Kompetenzüberschreitung des Kantons vorliegt. Zwar kritisierte das Gericht die irreführende Formulierung der Bestimmung, die von 'Täterinnen und Täter' sowie 'Tatverdächtigen' spricht, obwohl kein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegt, doch hielt es eine bundesrechtskonforme Auslegung für möglich, indem diese Begriffe im übertragenen Sinn als 'in einen polizeirechtlich relevanten Sachverhalt ohne Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts massgeblich involvierte Personen' verstanden werden. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die angefochtene Bestimmung einer mit übergeordnetem Recht vereinbaren Auslegung zugänglich ist.

art.57 BV art.89 (1 lit. c) BGG art.36 (3) BV art.87 (1) BGG art.106 (2) BGG art.123 (1) BV art.3 EMRK art.74 StPO art.306 StPO art.89 (1 lit. b) BGG art.7 BV art.82 (lit. b) BGG art.8 (2) BV art.13 (1) BV art.95 (lit. a-c) BGG
Polizeirecht
Strafprozessrecht
Bundesverfassung
Kompetenzabgrenzung
Normenkontrolle
Grundrechte
Diskriminierungsverbot
Case law2022-09-28
art. 49 BV

in

2C 8/2022

Das Bundesgericht untersuchte, ob Art. 49 BV einen Anspruch auf Härtefallmassnahmen für die Beschwerdeführerin begründet. Es stellte fest, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht einen solchen Anspruch vorsieht. Art. 12 des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich die Bundesbeteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen, ohne die Kantone zur Gewährung solcher Massnahmen zu verpflichten. Die Kantone behalten die Freiheit, über die Ausgestaltung und Gewährung von Härtefallmassnahmen zu entscheiden. Daher liegt kein Verstoss gegen Art. 49 BV vor, da die kantonale Regelung mit den bundesrechtlichen Vorgaben im Einklang steht.

art.116 BGG art.115 BGG art.83 (k) BGG art.26 (2) BV
Härtefallmassnahmen
Covid-19
Subventionen
Bundesrecht
kantonale Autonomie
Eigentumsgarantie
Verfassungsbeschwerde
Case law2022-07-15
art. 49 (2) BV

in

2C 1041/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob einer Bundesbehörde im Rahmen einer Behördenbeschwerde gemäss Art. 49 Abs. 2 BV kantonale Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Es stellte fest, dass die Behördenbeschwerde des Bundes ein prioritäres Instrument der Bundesaufsicht darstellt, das der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht dient. Eine Kostenbelastung der Bundesbehörde würde die Verwirklichung dieser Aufsichtsfunktion wesentlich erschweren und damit gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV verstossen. Das Gericht hob daher die vorinstanzliche Kostenverteilung auf und legte die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 (A.________ AG) und der Beschwerdegegnerin 2 (Aufsichtskommission) auf, ohne den Beschwerdeführer zu belasten.

art.111 (2) BGG art.186 (4) BV art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.66 (4) BGG art.89 (2) BGG
Bundesaufsicht
Behördenbeschwerde
Kostenverteilung
Bundesrecht
kantonales Recht
Verfahrensrecht
Willkürverbot
Case law2022-04-27
art. 49 (2) BV

in

1C 238/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 49 Abs. 2 BV dem Bund die Aufgabe zuweist, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Diese Aufsichtsfunktion wird durch die Behördenbeschwerde des Bundes gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG konkretisiert, die der Überwachung des Vollzugs des Bundesrechts und der Gewährleistung seiner richtigen und einheitlichen Anwendung dient. Das Gericht betonte, dass die Bundesbehörden dabei nicht an die Einschränkungen des Streitgegenstands im kantonalen Rechtsmittelverfahren gebunden sind und neue Begehren stellen können, um ihre Aufsichtsfunktion wirksam wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) teilweise gutgeheissen, da die kantonale Behörde die Bauvorhaben nicht koordiniert beurteilt hatte, was gegen das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG verstösst und die Verwirklichung des Bundesrechts vereitelt hätte.

art.111 (2) BGG art.34b3_b RPV art.25a RPG art.33 (4) RPG art.89 (2) BGG art.34 (4) RPV
Bundesaufsicht
Raumplanungsrecht
Koordinationsgebot
Bauvorhaben
Landwirtschaftszone
Pferdehaltung
Rechtsmittel
Case law2022-04-10
art. 49 (1) BV

in

8D 1/2022

Das Bundesgericht prüfte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 BV und stellte fest, dass der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht keine Verletzung darstellt, da das Arbeitsgesetz (ArG) und die dazugehörenden Verordnungen nicht die Entschädigung von Umkleidezeit regeln, sondern primär den Gesundheitsschutz und die Arbeitszeiten betreffen. Die Vorinstanz hatte zutreffend entschieden, dass die Ausklammerung der Umkleidezeit aus der Arbeitszeit im Arbeitszeitreglement des Beschwerdegegners nicht gegen Bundesrecht verstösst, da die Frage der Entschädigung nicht zum Regelungsgehalt des ArG gehört und keine Überschreitung der Höchstarbeitszeit geltend gemacht wurde. Die Rüge einer willkürlichen Rechtsanwendung wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Vorinstanz ihre Entscheidung auf die gelebte Praxis und die branchenübliche Regelung stützte, was nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden kann.

art.113 BGG art.118 (2) BGG art.85 (1) BGG art.13 (1) ArGV 1 art.116 BGG art.71 (b) ArG
Vorrang von Bundesrecht
Arbeitszeitregelung
Umkleidezeit
Arbeitsgesetz
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Willkürverbot
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis