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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte

1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Case law2019-12-19
art. 39 (4) BV

in

1C 525/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kantonalen Bestimmungen (Art. 114 KV/BE und Art. 13 GG/BE) nicht wählbar war, da er die erforderliche dreimonatige Wohnsitzfrist in der Gemeinde Wichtrach nicht erfüllte. Die Karenzfrist wurde als mit Bundesrecht vereinbar angesehen (Art. 39 Abs. 4 BV). Der Beschwerdeführer konnte weder aktiv noch passiv an den Gemeinderatswahlen teilnehmen, weshalb die Ungültigerklärung seiner Wahlvorschläge rechtmäßig war. Seine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da er keine Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht nachweisen konnte und den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG).

art.109 (2 lit. a und Abs. 3) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG
Gemeindestimmrecht
Wählbarkeit
Karenzfrist
Bundesrecht
kantonales Recht
Beschwerdebegründung
Rügepflicht
Case law2019-07-29
art. 39 (1) BV

in

1C 495/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit des Wahlverfahrens für den Grossen Rat des Kantons Graubünden mit Art. 39 Abs. 1 BV und stellte fest, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei sind, jedoch innerhalb der Mindestanforderungen von Art. 51 Abs. 1 BV und der Garantie von Art. 34 BV. Das Gericht erkannte, dass das reine Majorzwahlverfahren in den sechs bevölkerungsreichsten Wahlkreisen (Chur, Fünf Dörfer, Oberengadin, Rhäzüns, Davos, Ilanz) sowie die Sitzgarantie für den deutlich zu kleinen Wahlkreis Avers mit Art. 34 Abs. 2 BV unvereinbar sind, da sie die Stimmkraft- und Erfolgswertgleichheit verletzen. Hingegen wurde die Anwendung des Majorzprinzips in den übrigen 32 Wahlkreisen sowie die Verteilung der Sitze nach der schweizerischen Wohnbevölkerung als verfassungskonform eingestuft. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die zuständigen Behörden wurden aufgefordert, eine verfassungskonforme Wahlordnung für die nächste Wahl zu schaffen.

art.34 (2) BV art.51 (1) BV art.8 (1) BV art.34 (1) BV
Wahlverfahren
Stimmkraftgleichheit
Erfolgswertgleichheit
Wahlkreiseinteilung
Kantonale Autonomie
Bundesverfassung
Verfassungsmässigkeit
Case law2017-10-19
art. 39 (1) BV

in

1C 26/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Änderung des Flughafengesetzes vom 5. September 2016, welche das fakultative Referendum auf ablehnende Beschlüsse des Kantonsrats ausdehnt, mit Art. 39 Abs. 1 BV vereinbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 BV über eine weitgehende Autonomie in der Ausgestaltung der politischen Rechte verfügen, solange die demokratischen Grundsätze der Bundesverfassung eingehalten werden. Es anerkannte, dass das fakultative Referendum grundsätzlich nur gegen positive Parlamentsakte ergriffen werden kann, jedoch Ausnahmen zulässig sind, wenn das kantonale Recht dies klar vorsieht und der Abstimmungsgegenstand eindeutig definiert ist. Die Änderung des Flughafengesetzes erfüllte diese Voraussetzungen, da sie klar regelte, dass die Weisung des Regierungsrats als genehmigt gilt, falls die Stimmberechtigten einen ablehnenden Beschluss des Kantonsrats ablehnen. Daher sah das Gericht keinen Widerspruch zu Art. 39 Abs. 1 BV.

art.82 (lit. c) BGG art.34 BV art.46 (1 und 2) BGG art.101 BGG art.51 (1) BV
Organisationsautonomie
fakultatives Referendum
kantonale Verfassung
Bundesverfassung
Stimmrecht
Flughafengesetz
abstrakte Normenkontrolle
Case law2017-03-30
art. 39 (1) BV

in

1C 88/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit des Wahlverfahrens für Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn mit Art. 39 Abs. 1 BV und Art. 34 BV. Es stellte fest, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 BV weitgehende Freiheit in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens haben, solange sie die bundesverfassungsrechtliche Garantie der Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) beachten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das solothurnische Wahlverfahren, das im ersten Wahlgang nur die bisherigen Stelleninhaber zulässt, ein gewichtiges öffentliches Interesse an der richterlichen Unabhängigkeit verfolgt und nicht gegen Art. 34 BV verstösst. Die Möglichkeit der Abwahl durch leere Stimmen und einen zweiten Wahlgang gewährleistet zudem die Wahlfreiheit.

art.191c BV art.34 (2) BV art.9 BV art.30 (1) BV
Wahlfreiheit
richterliche Unabhängigkeit
Organisationsautonomie
Wahlverfahren
Bundesverfassung
Kantonsverfassung
Demokratische Legitimation
Case law2017-03-30
art. 39 (1) BV

in

143 I 211

Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Das Wahlverfahren für Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn, bei dem im ersten Wahlgang nur die amtierenden Richter kandidieren dürfen, dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit Art. 34 BV vereinbar. Die Stimmbürger haben die Möglichkeit, durch leere Stimmen ihren Willen zur Abwahl zum Ausdruck zu bringen. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen jenem für die eidgenössischen Gerichte gemäss Art. 135 ff. Parlamentsgesetz.

art.191c BV art.34 BV art.30 (1) BV
Wahlverfahren
richterliche Unabhängigkeit
demokratische Legitimation
Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Amtsgerichtspräsidenten
Wiederwahl
Kantonsverfassung
Case law2016-12-10
art. 39 (1) BV

in

1C 511/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit des gemischten Wahlsystems des Kantons Uri (Majorz in Gemeinden mit ein oder zwei Sitzen, Proporz in Gemeinden mit drei oder mehr Sitzen) mit Art. 34 BV, insbesondere der Wahlrechtsgleichheit (Art. 34 Abs. 2 BV). Es stellte fest, dass das Proporzverfahren in den größeren Gemeinden aufgrund zu kleiner Wahlkreise (natürliche Quoren über 10 %) die Erfolgswertgleichheit verletzt, da gewichtslose Stimmen nicht minimiert wurden und keine sachlichen Rechtfertigungen (z.B. historische oder föderalistische Gründe) vorlagen. Hingegen wurde die Beibehaltung des Majorzsystems in den kleinsten Gemeinden als verfassungskonform angesehen, da die geringe Bevölkerungszahl und die untergeordnete Rolle der Parteizugehörigkeit dort nachvollziehbar waren. Das Gericht forderte den Kanton Uri auf, das Proporzverfahren für die nächste Wahl (2020) durch ausgleichende Maßnahmen (z.B. 'Doppelter Pukelsheim') zu korrigieren, während das gemischte System insgesamt sachgerecht blieb.

art.82 (lit. c) BGG art.34 (2) BV art.51 (1) BV art.34 (1) BV
Wahlrechtsgleichheit
Proporzwahl
Majorzwahl
Erfolgswertgleichheit
Wahlkreiseinteilung
Kantonale Organisationsautonomie
Bundesverfassungsmäßigkeit
Case law2016-10-12
art. 39 (1) BV

in

143 I 92

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Verfassungsmäßigkeit des Wahlsystems für den Landrat des Kantons Uri. Der Kanton Uri verwendet ein gemischtes Wahlsystem, das sowohl Elemente des Mehrheitswahlsystems (Majorz) als auch des Verhältniswahlsystems (Proporz) enthält. Das Bundesgericht prüft, ob dieses System mit Art. 34 Abs. 2 BV (Gleichheit der politischen Rechte) vereinbar ist. Das Gericht stellt fest, dass die Kantone bei der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei sind, jedoch müssen sie die Mindestanforderungen der Bundesverfassung einhalten. Art. 34 Abs. 2 BV garantiert die Wahl- und Abstimmungsfreiheit, die sich in Zählwertgleichheit, Stimmkraftgleichheit und Erfolgswertgleichheit unterteilt. Die Erfolgswertgleichheit hat wahlkreisübergreifenden Charakter, was bedeutet, dass die Stimmen im gesamten Wahlgebiet gleich berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das gemischte Wahlsystem des Kantons Uri in seiner aktuellen Ausgestaltung nicht mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar ist. Insbesondere sind die Proporzwahlkreise zu klein, was zu einem hohen Anteil gewichtsloser Stimmen führt. Das Gericht betont, dass ein Proporzwahlverfahren darauf abzielt, die verschiedenen politischen Gruppierungen entsprechend ihrem Wähleranteil zu repräsentieren. Kleine Wahlkreise können dazu führen, dass Minderheitsparteien von der Mandatsverteilung ausgeschlossen werden. Das Gericht anerkennt jedoch, dass ein gemischtes Wahlsystem unter bestimmten Bedingungen mit der Bundesverfassung vereinbar sein kann. Dazu müssen die Majorzwahlkreise sachlich gerechtfertigt sein, z.B. durch die Autonomie der Gemeinden oder die untergeordnete Bedeutung der Parteizugehörigkeit für die Wähler in diesen Gemeinden. Das Gericht schlägt vor, dass der Kanton Uri in den Gemeinden mit mindestens drei Landratssitzen ein echtes Proporzwahlverfahren einführen sollte, um die Verfassungsmäßigkeit des Wahlsystems zu gewährleisten.

art.149 (2) BV art.34 (2) BV art.34 (1) BV art.8 BV art.29a BV art.51 (1) BV art.190 BV
Wahlsystem
Proporz
Majorz
Erfolgswertgleichheit
Wahlrechtsgleichheit
Gemeindeautonomie
Verfassungsmäßigkeit
Case law2015-12-03
art. 39 (2) BV

in

1C 11/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 39 Abs. 2 BV im Kontext einer Gemeindefusion im Kanton Graubünden. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Abstimmung über die neue Gemeindeverfassung in den einzelnen alten Gemeinden hätte stattfinden müssen, da die neue Gemeinde noch nicht existierte und die Stimmberechtigten ihr Recht auf unverfälschte Willenskundgabe am Wohnort (Art. 39 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da der Fusionsvertrag explizit Ausnahmen vom Grundsatz der Ausübung politischer Rechte am Wohnsitz vorsah und die Stimmberechtigten in voller Kenntnis der Sachlage zugestimmt hatten. Es stellte fest, dass Art. 39 Abs. 2 BV in diesem übergangsrechtlichen Kontext nicht verletzt wurde und das gewählte Verfahren rechtmässig war.

art.50 (1) BV art.34 (2) BV art.9 BV art.8 BV
Gemeindefusion
Stimmrecht
Wohnsitzprinzip
Gemeindeautonomie
Fusionsvertrag
Übergangsrecht
Verfassungsrecht
Case law2014-12-02
art. 39 (1) BV

in

1C 495/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 39 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit der Wahl des Grossen Rates des Kantons Wallis und stellte fest, dass die Kantone zwar weitgehende Freiheit in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens haben, diese jedoch im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantien von Art. 34 BV und den Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV ausgeübt werden muss. Das Gericht kam zum Schluss, dass das im Kanton Wallis praktizierte Proporzwahlverfahren aufgrund zu kleiner Wahlkreise und damit verbundener hoher natürlicher Quoren den Anforderungen an ein echtes Proporzverfahren nicht genügt und somit gegen die in Art. 34 Abs. 2 BV garantierte Wahl- und Abstimmungsfreiheit verstösst. Es forderte den Kanton auf, im Hinblick auf die nächste Wahl eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.

art.88 (1) BGG art.34 (2) BV art.82 (c) BGG art.89 (3) BGG art.51 (1) BV art.107 (2) BGG
Proporzwahlverfahren
Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Erfolgswertgleichheit
natürliches Quorum
Organisationsautonomie
Bundesverfassung
Kantonsverfassung
Case law2014-09-26
art. 39 (1) BV

in

140 I 394

Der Fall betrifft die Vereinbarkeit des kantonalen Wahlsystems von Appenzell A.Rh. mit dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit gemäss Art. 34 BV. Das Bundesgericht prüft, ob das gemischte Wahlsystem, das in 19 von 20 Wahlkreisen das Majorzprinzip und in einem Wahlkreis das Proporzprinzip anwendet, mit der Bundesverfassung vereinbar ist. Das Gericht stellt fest, dass das Majorzprinzip zwar nicht optimal für die Wahlrechtsgleichheit ist, aber unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, wenn die Vorteile des Majorzprinzips die Nachteile überwiegen. Im konkreten Fall wird das gemischte Wahlsystem als sachlich nachvollziehbar und ausgewogen betrachtet, da das Proporzprinzip im grössten Wahlkreis angewendet wird und somit die Erfolgswertgleichheit teilweise gewahrt bleibt. Das Gericht betont, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres Wahlsystems grundsätzlich frei sind, solange sie die Mindestanforderungen von Art. 51 Abs. 1 BV und Art. 34 BV einhalten.

art.34 (2) BV art.34 (1) BV art.8 BV art.51 (2) BV art.29a BV art.51 (1) BV
Wahlrechtsgleichheit
Majorzprinzip
Proporzprinzip
gemischtes Wahlsystem
Erfolgswertgleichheit
kantonale Organisationsautonomie
Bundesverfassung