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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 20 Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Case law2022-10-01
art. 20 BV

in

2C 7/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Verlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gemäss Art. 20 BV. Es stellte fest, dass es sich um eine Ermessensbewilligung handelt, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerdeführerin konnte keine qualifizierten Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte vorbringen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkämen. Ihre Berufung auf die Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) wurde zurückgewiesen, da daraus kein Anspruch auf eine Bewilligung abgeleitet werden kann und keine positive Leistungspflicht des Staates besteht. Die Beschwerde wurde mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, erforderlicher Beschwerdelegitimation und genügender Begründung nicht eingetreten.

art.83 (lit. c Ziff. 2) BGG art.106 (2) BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.64 (1 und 3) BGG art.8 EMRK art.42 (1 und 2) BGG
Aufenthaltsbewilligung
Ermessensbewilligung
Willkürverbot
Rechtsgleichheitsgebot
Verhältnismässigkeitsprinzip
Forschungsfreiheit
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Case law2022-03-01
art. 20 BV

in

148 II 273

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 BGA und Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist. Dabei wird insbesondere die Qualifikation von Personen als 'relativ bekannte Persönlichkeiten' und die damit verbundene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der historischen Aufarbeitung und dem Schutz der Privatsphäre behandelt. Das Gericht betont, dass bei 'relativ bekannten Persönlichkeiten' eine differenzierte Abwägung vorzunehmen ist, wobei deren Anspruch auf Privatsphäre im Vergleich zu Durchschnittspersonen reduziert ist. Zudem wird die Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) als gewichtiges Interesse in der Abwägung hervorgehoben. Das Gericht kritisiert, dass die Vorinstanz keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.9 BGA art.13 (1) BGA art.18 (3) VBGA art.18 (4) VBGA art.22 VBGA art.11 BGA art.12 (1) BGA
Archivrecht
Einsichtnahme
Personen der Zeitgeschichte
Interessenabwägung
Wissenschaftsfreiheit
Privatsphäre
Verhältnismäßigkeit
Case law2009-10-07
art. 20 BV

in

135 II 384

Art. 20 BV (Forschungsfreiheit) wird im Kontext von Tierversuchen und deren Bewilligung analysiert. Das Gericht betont, dass die Vorschriften über Tierversuche sowohl die Forschungsfreiheit als auch den Tierschutz (Art. 80 Abs. 2 lit. b BV) widerspiegeln. Es wird eine umfassende Güterabwägung zwischen dem erwarteten Kenntnisgewinn und den Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verlangt. Die Forschungsfreiheit hat keinen Vorrang vor dem Tierschutz, sondern beide Interessen sind gleichrangig. Die Bewilligung von Tierversuchen muss auf das unerlässliche Mass beschränkt werden, wobei die Nähe der nicht-menschlichen Primaten zum Menschen besonders zu berücksichtigen ist. Das Gericht hält fest, dass der Erkenntnisgewinn des vorliegenden Tierversuchs als äußerst unsicher und damit als niedrig zu bewerten ist, während die Belastung der Tiere hoch ist. Daher wird das Interesse der Versuchstiere an Belastungsfreiheit höher gewichtet als das menschliche Interesse am Versuchsergebnis.

art.120 (2) BV art.89 (1) BGG art.80 (2) BV art.102 (1) BGG
Forschungsfreiheit
Tierschutz
Tierversuche
Güterabwägung
Primaten
Bewilligung
Verhältnismäßigkeit
Case law2009-10-07
art. 20 BV

in

135 II 405

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 20 BV (Forschungsfreiheit) im Kontext von Tierversuchen, insbesondere an nicht-menschlichen Primaten. Die Entscheidung betont, dass die Forschungsfreiheit und der Tierschutz (Art. 80 Abs. 2 lit. b BV) gleichrangige Verfassungsinteressen sind, die im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Güterabwägung nach Art. 61 Abs. 3 lit. d aTSchV verlangt, dass der erwartete Kenntnisgewinn den Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gegenübergestellt wird. Dabei wird die besondere Nähe der Primaten zum Menschen sowie die Würde der Kreatur berücksichtigt. Das Gericht bestätigt, dass die Vorinstanz zu Recht den Kenntnisgewinn aufgrund der ungewissen klinischen Verwendbarkeit als relativ gering gewichtet und die Belastung der Tiere als hoch (Schweregrad 3) eingestuft hat. Aufgrund dieser Abwägung wird das Interesse der Versuchstiere an Belastungsfreiheit höher gewichtet als das menschliche Interesse am Versuchsergebnis.

art.120 (2) BV art.80 (2) BV
Forschungsfreiheit
Tierschutz
Güterabwägung
Primatenversuche
Würde der Kreatur
Schweregrad
Verhältnismäßigkeit
Case law2009-05-28
art. 20 BV

in

9C 1075/2008

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der geltend machte, dass das Krankenversicherungsobligatorium gemäss [Art. 3 Abs. 1 KVG] seine Forschungsfreiheit nach [Art. 20 BV] verletze. Das Gericht stellte fest, dass die Forschungsfreiheit gemäss Art. 20 BV Wissenschaftlern zwar das ungehinderte Streben nach Erkenntnissen garantiert, jedoch kein Privileg gewährt, sich über gesetzliche Pflichten wie die Krankenversicherungspflicht hinwegzusetzen. Es sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die relevanten Erwägungen ausreichend begründet hatte, und wies das pauschale Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich ab.

art.36 (1) BGG art.109 (2) BGG art.66 BGG art.109 (3) BGG art.3 (1) KVG
Forschungsfreiheit
Krankenversicherungsobligatorium
Rechtliches Gehör
Ausstandsbegehren
Rechtsmissbrauch
Bundesverfassung
Wissenschaftsfreiheit
Case law2009-03-13
art. 20 BV

in

1C 448/2008

Das Bundesgericht untersuchte die Rüge des Beschwerdeführers, dass seine Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 10 und Art. 13 BV durch die Schreiben der Kantonsregierung vom 2. und 3. Mai 2005 verletzt worden seien. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Äusserungen der Kantonsregierung, insbesondere die Androhung rechtlicher Schritte und eines Disziplinarverfahrens, nicht ehrenrührig seien, da sie auf einer begründeten Annahme einer Pflichtverletzung des Beschwerdeführers beruhten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kantonsregierung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Klarstellung ihres Standpunkts gegenüber den Verhandlungspartnern hatte und die Äusserungen verhältnismässig waren. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten, insbesondere die unzulässige Kontaktaufnahme mit der UNESCO, die Pflichtverletzung begründet hatte. Daher wurde die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.

art.36 BV art.8 EMRK art.29 (2) BV art.10 EMRK art.9 BV art.20 BV art.28 ZGB
Persönlichkeitsrecht
Wissenschaftsfreiheit
rechtliches Gehör
Verhältnismässigkeit
Disziplinarverfahren
Vertragsverletzung
öffentliches Interesse
Case law2007-02-28
art. 20 BV

in

4P.323/2005

Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 20 BV (Wissenschaftsfreiheit) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie). Die Beschwerdeführerin rügte, das Handelsgericht habe durch die Forderung nach Beweis für gescheiterte Versuche zur Erzielung eines bestimmten Reinheitsgrades von Citalopram gegen Art. 20 BV und Art. 26 BV verstoßen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Rügen nicht hinreichend begründet waren, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die Wissenschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verletzt sein könnten, wenn die Voraussetzungen des Patentschutzes nicht vorlägen. Daher wurde auf diese Rügen nicht eingetreten, zumal die Verletzung von Bundesrecht im Rahmen der Berufung hätte geltend gemacht werden können.

art.26 BV art.7 BV art.132 (1) BGG art.29 (2) BV art.4 BV art.9 BV
Wissenschaftsfreiheit
Eigentumsgarantie
Patentrecht
Rechtsmittel
Bundeslast
Willkürverbot
Verfahrensrecht
Case law2005-08-11
art. 20 BV

in

2P.199/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom weiteren Studium an der Universität Zürich nach zweimaligem Nichtbestehen der Lizentiat I-Prüfungen gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (PromO) keine Verletzung der Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) oder der Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) darstellt. Die kantonalen Behörden haben die PromO verfassungskonform angewendet, insbesondere die Regelungen zu Prüfungswiederholungen und Ausschluss vom Studium. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verfassungsverletzung nachweisen, insbesondere da sie Verschiebungsgründe erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machte, obwohl diese ihr bereits vor oder während der Prüfung bekannt waren. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.27 (2) BV
Forschungsfreiheit
Berufswahlfreiheit
Prüfungsordnung
Verfassungskonformität
Verschiebungsgründe
Ausschluss vom Studium
Staatsrechtliche Beschwerde
Case law2001-10-15
art. 20 BV

in

5A.13/2001

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Berufsgenealogen X.________, der eine generelle Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister des Kantons Zürich für Personen, die seit mindestens zehn Jahren tot oder vor 110 Jahren geboren sind, beantragte. Das Gericht stellte fest, dass die Verweigerung einer solchen Dauerbewilligung durch die Vorinstanz weder gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) noch gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) verstösst. Es betonte, dass die Zivilstandsverordnung (ZStV) keine generelle Bewilligung vorsieht und die kantonale Behörde im Rahmen ihres Ermessens entscheiden kann, ob eine Einzel- oder Dauerbewilligung erteilt wird. Die datenschutzrechtlichen Auflagen seien angemessen, um die sensiblen Daten der Zivilstandsregister zu schützen, und die Verweigerung einer generellen Bewilligung stelle keine unverhältnismässige Einschränkung der Grundrechte dar. Zudem wies das Gericht die Rüge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) zurück, da die kantonale Autonomie in solchen Fragen zu respektieren sei.

art.29 (1) BV art.27 (2) BV art.40 (3) ZGB art.36 (1) BV
Wissenschaftsfreiheit
Wirtschaftsfreiheit
Datenschutz
Zivilstandsregister
Ermessensspielraum
Rechtsgleichheit
Kantonale Autonomie
Case law2001-06-27
art. 20 BV

in

1P.510/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer, Willi Wottreng, ein Recht auf Einsicht in Strafakten über Martin Schippert ('Tino') gemäß Art. 20 BV (Wissenschaftsfreiheit) habe. Das Gericht stellte fest, dass die Wissenschaftsfreiheit zwar auch geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungen umfasst, jedoch keinen generellen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Quellen gewährt. Im vorliegenden Fall war die Einsicht in die Strafakten nicht zwingend erforderlich für das Forschungsprojekt, da der Beschwerdeführer andere Quellen nutzen konnte. Zudem waren die Schutzfristen nach kantonalem Archivrecht noch nicht abgelaufen, und die Interessen des Persönlichkeitsschutzes von 'Tino' und Drittpersonen überwogen. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 20 BV und wies die Beschwerde ab.

art.13 (2) BV art.16 (1, 2, 3) BV art.29 (2) BV art.10 (2) BV art.17 BV art.8 (1) BV art.28 ZGB
Wissenschaftsfreiheit
Archivrecht
Persönlichkeitsschutz
Schutzfrist
Informationsfreiheit
Meinungsfreiheit
Pressefreiheit