Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
126 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 – AS 2002 3148, 2006 1059; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 190 BV im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber durch die Revision der Strafprozessordnung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht gegen Haftentscheide hat, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dies als gesetzgeberisches Versehen interpretiert hatte. Das Gericht kam zum Schluss, dass die bisherige Praxis aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der Gewaltenteilung nicht aufrechterhalten werden kann und änderte seine Rechtsprechung entsprechend. Es hob die angefochtenen Entscheide des Obergerichts auf, da diese auf der nun als unzutreffend erkannten Rechtsprechung basierten, wies jedoch den Antrag auf sofortige Haftentlassung aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Rechtsprechungsänderung ab.
Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde des Beschwerdeführers, der die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen als verfassungs- und konventionswidrig rügte, da sie ihn als alleinstehende Person diskriminiere. Das Gericht stellte fest, dass die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt gemäss Art. 68 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 1 RTVG durch den Gesetzgeber bewusst gewählt und sachlich begründet wurde (Erhebungseffizienz, Einheitlichkeit, administrative Verhältnismässigkeit). Es wies darauf hin, dass Art. 190 BV das Bundesgericht verpflichtet, Bundesrecht anzuwenden, selbst wenn es verfassungswidrig sein sollte, und dass eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit nur vorfrageweise erfolgen kann, ohne dass dies zur Nichtanwendung des Gesetzes führt. Das Gericht sah keine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichheitsgebot) oder Art. 127 Abs. 2 BV (Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) sowie keine Verletzung der EMRK (Art. 8, 10, 14 EMRK), da die Abgabe weder prohibitiv hoch noch diskriminierend ausgestaltet sei. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 189 Abs. 4 BV Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats nicht beim Bundesgericht angefochten werden können, ausser das Gesetz sehe dies vor. Die Beschwerdeführenden machten eine gesetzliche Ausnahme nicht geltend, und es war auch keine solche erkennbar. Das Gericht wies darauf hin, dass Bundesgesetze nicht der abstrakten Normenkontrolle unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte. Die Beschwerde betraf sowohl die Dringlicherklärung des Gesetzes als auch inhaltliche Mängel, doch das Bundesgericht konnte aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht darauf eintreten.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts, das die Einsprache des Beschwerdegegners in französischer Sprache zuließ. Das Gericht bestätigte, dass gemäß Art. 76 (7) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Behörden eines Mitgliedstaates Anträge oder Schriftstücke in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates nicht zurückweisen dürfen. Es wies darauf hin, dass der Wortlaut der Verordnung klar sei und keine abweichende Auslegung zulasse, insbesondere nicht die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene einschränkende Interpretation. Das Gericht betonte zudem, dass Völkerrecht kantonalem Recht vorgeht (Art. 190 BV) und somit die Amtssprachenregelung des Kantons Zürich (Art. 48 der Kantonsverfassung) nicht verletzt wurde. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers, die als 'Antrag auf eine Superprovisorische Massnahme nach Art. 265 ZPO' bezeichnet wurde, nicht als solche behandelt werden konnte, da eine Abstimmungsfrage keinen Raum für eine solche Massnahme bietet (vgl. Art. 1 ZPO). Selbst wenn die Eingabe als Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte (Art. 82 lit. c BGG) betrachtet würde, konnte darauf nicht eingetreten werden, da sie den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügte und keine verständliche Verletzung politischer Rechte darlegte. Zudem unterliegen Bundesgesetze nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb die Beschwerde in der Sache ebenfalls unbegründet war.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 190 BV im Zusammenhang mit der Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Zuordnung der Gemeinde U.________ zur Mietzinsregion 3. Es stellte fest, dass die Einteilung der Mietzinsregionen auf der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik basiert und der gesetzgeberische Wille dies ausdrücklich vorsieht. Der Verordnungsgeber hielt sich dabei an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen, sodass keine Verletzung von Art. 190 BV vorlag. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da weder eine willkürliche Zuordnung noch eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) festgestellt werden konnte.
Das Bundesgericht analysiert die Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug nach Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007. Es stellt fest, dass der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraussetzt. Der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007 ist klar und geht dahin, dass die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent betragen muss. Das Gericht bestätigt, dass der Beteiligungsabzug nur beansprucht werden kann, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. Es wird betont, dass der Beteiligungsabzug eng ausgelegt werden muss, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Gewinnsteuer juristischer Personen darstellt. Das Gericht lehnt die Auffassung ab, dass Veräusserungsgewinne auf Aktienpaketen in beliebig geringer Höhe Anspruch auf den Beteiligungsabzug geben, sofern die Beteiligung einmal die Beteiligungsschwelle von zehn Prozent erreicht hat.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 190 BV (Bundesverfassung) ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze vorschreibt, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollten. Im vorliegenden Fall wurde die Ungleichbehandlung von Einkünften aus Sozialhilfe und anderen Einkünften als problematisch angesehen, jedoch als gesetzgeberische Weichenstellung akzeptiert, die nicht gerichtlich korrigiert werden kann. Das Gericht betonte, dass eine Änderung dieser Regelung auf politischem Weg erfolgen müsse und verwies auf gescheiterte politische Initiativen. Zudem wurde klargestellt, dass weder aus der Bundesverfassung noch aus dem UNO-Pakt I ein Anspruch auf steuerliche Freistellung des Existenzminimums abgeleitet werden kann. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 190 BV die Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind, auch wenn sie verfassungswidrig sein sollten. Im vorliegenden Fall wurde die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d RTVG) als eine Zwecksteuer qualifiziert, die unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhoben wird. Der Gesetzgeber hatte bewusst nur Empfänger von Ergänzungsleistungen (EL) von der Abgabe befreit, was auf einem bewussten Entscheid basierte und nicht auf andere Personen in ähnlicher finanzieller Notlage ausgedehnt werden konnte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da eine verfassungskonforme Auslegung nicht dazu führen kann, einer unmissverständlichen Gesetzesbestimmung die Anwendung zu versagen.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass es keine Kompetenz hat, Verordnungen des Bundesrates ausser Kraft zu setzen oder Weisungen der Verwaltung aufzuheben, sondern diese lediglich auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen und im Einzelfall die Anwendung versagen kann, falls Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit vorliegt (Art. 190 BV). Im vorliegenden Fall beruhten die Versicherungsunterstellung aufgrund schweizerischen Wohnsitzes und die Möglichkeit der freiwilligen Weiter-Versicherung auf expliziter bundesgesetzlicher Grundlage, die das Bundesgericht anzuwenden hat. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.