Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Maskentragpflicht in Schulen im Kanton Schaffhausen unter Bezugnahme auf Art. 11 BV. Die Vorinstanz hatte die Maskentragpflicht als Eingriff in die Grundrechte der Kinder (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 BV) qualifiziert, jedoch festgestellt, dass dieser Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung für eine Verletzung von Grundrechten oder Willkür in der Anwendung kantonalen Rechts vorbrachten und die qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht erfüllten.
Das Bundesgericht untersuchte die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz das Gebot auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV verletzt habe, indem sie eine Betreuungsregelung traf, die ohne Notwendigkeit von den Wünschen der Kinder abwich und ihnen zusätzliche Haushaltswechsel zumutete. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht präzisierte, worin die behauptete Verletzung des Kindeswohls bestehen sollte, und dass eine solche Verletzung auch nicht offensichtlich sei. Zudem wurden seine Ausführungen zu den Leiden der Kinder und des Beschwerdeführers aufgrund der getroffenen Regelung nicht berücksichtigt, da sie sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergaben und keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung gerügt wurde. Die Beschwerde in diesem Punkt wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht in Kindertagesstätten (Kitas) im Kanton Freiburg gemäss Art. 11 Abs. 1 BV, der Kindern und Jugendlichen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung garantiert. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Maskenpflicht für Betreuungspersonal verletze die Grundrechte der Kinder, insbesondere deren psychische und soziale Entwicklung. Das Gericht stellte fest, dass die Maskenpflicht zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den besonderen Schutz der Kinder (Art. 11 Abs. 1 BV) darstellt, jedoch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 40 Abs. 2 EpG und kantonale Regelungen) beruht und im öffentlichen Interesse (Pandemiebekämpfung) liegt. Die Massnahme wurde als verhältnismässig erachtet, da sie mit Ausnahmen versehen ist und auf Empfehlungen von Fachinstitutionen wie dem Marie Meierhofer Institut für das Kind und kibesuisse basiert, die negative Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung durch definierte Ausnahmen minimieren. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorlag und die Massnahme verfassungskonform war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr der Primarstufe im Kanton Bern. Es stellte fest, dass die angefochtene Verordnungsänderung auf Art. 40 Abs. 2 EpG gestützt werden kann, der den Kantonen die Kompetenz einräumt, zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung von Epidemien zu ergreifen, sofern die Voraussetzungen von Art. 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt sind. Das Gericht wies darauf hin, dass die Massnahme zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Kinder darstellt, jedoch verhältnismässig sei, da sie ein milderes Mittel als Schulschliessungen darstellt und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts und dem Schutz der Gesundheit dient. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der fünften und sechsten Primarstufe gemäss Art. 10 Covid-19 V/BE. Es stellte fest, dass die Massnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 40 Abs. 2 EpG) beruht und im öffentlichen Interesse zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie lag. Das Gericht anerkannte, dass die Maskenpflicht einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt, jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV gerechtfertigt war. Es wies darauf hin, dass die Massnahme verhältnismässig war, da sie ein milderes Mittel gegenüber Schulschliessungen darstellte und dem Schutz der Gesundheit sowie der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts diente. Das Gericht betonte zudem den Beurteilungsspielraum der Behörden in einer unsicheren epidemiologischen Lage und sah keine hinreichenden Belege für gesundheitliche Schäden durch das Maskentragen bei Kindern.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Verzicht auf eine Masernimpfung der gemeinsamen Kinder der Parteien eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 ZGB darstellt und somit eine behördliche Anordnung als Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ff. ZGB rechtfertigt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte, indem sie eine Kindeswohlgefährdung verneinte, obwohl die Masernimpfung vom BAG empfohlen wird und der Verzicht auf diese Impfung die Kinder den gesundheitlichen Risiken einer Masernerkrankung aussetzt. Das Bundesgericht betonte, dass Schutzimpfungen präventiv wirken und eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls ausreichen kann, um eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen. Es hob den Entscheid der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei das Kantonsgericht insbesondere prüfen soll, ob spezifische Gründe gegen die Masernimpfung bei den betroffenen Kindern vorliegen.
Das Bundesgericht prüft, ob das Wohl der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Entscheidung über die Frage der Masernimpfung unterbleibt und es daher mit dem Status quo - dem Verzicht auf den Impfschutz gegen die Masern - sein Bewenden hat. Das Gericht stellt fest, dass der Schutz der Gesundheit des Kindes als Grundvoraussetzung für eine möglichst gute Entwicklung eine besondere Stellung einnimmt. Es betont, dass die Verweigerung präventiver Eingriffe wie Impfungen als Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes angesehen wird. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die zuständige Behörde berufen ist, in dieser Frage anstelle der Eltern zu entscheiden, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern über diese Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes nicht einigen können. Dabei hat die Behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens alle für die Beurteilung wesentlichen Elemente in Betracht zu ziehen. Empfiehlt das BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung der Masernimpfung, so soll diese Empfehlung für den Entscheid der Behörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon ist nur dort am Platz, wo sich die Masernimpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl verträgt. Das Gericht betont, dass die Art und Weise, wie die Vorinstanz eine Gefährdung des Kindeswohls verneint, nicht zu überzeugen vermag. Es stellt fest, dass der Verzicht auf die Masernimpfung das Kindeswohl im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet, da die gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz gegen Masern ausgesetzt ist, eine Pattsituation unter den Eltern nicht erträgt.
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und unter Berufung auf Art. 11 BV sowie Art. 8 EMRK habe. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneinte, da seine erhebliche Straffälligkeit (28-monatige Freiheitsstrafe für Drogendelikte und frühere Verurteilung in Deutschland) gegen die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung verstösst. Zudem wog das Gericht das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das Kindeswohl ab und befand, dass die Interessen der Kinder (die bei der Mutter bleiben können) das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen, zumal der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht auch vom Ausland aus wahrnehmen kann. Eine Verletzung von Art. 11 BV wurde verneint, da dieser keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche begründet.
Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Es stellte fest, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zwar dauerhaft und erheblich war (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG), jedoch ihr Verschulden daran aufgrund ihrer familiären Situation (Betreuung von vier Kindern, instabile eheliche Verhältnisse) als untergeordnet einzustufen sei. Das Gericht wertete zudem die Interessen ihrer Kinder, die seit über zehn Jahren in der Schweiz leben und gut integriert sind, als erheblich. Die Vorinstanz hatte die Zumutbarkeit einer Ausreise für die Kinder ungenügend begründet und deren kulturelle und soziale Integration nicht ausreichend berücksichtigt. Daher überwogen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder das öffentliche Interesse an der Wegweisung, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig eingestuft wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Privatklägerin, zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden darf. Gemäss Art. 11 Abs. 2 BV können urteilsfähige Minderjährige Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig oder durch einen Vertreter ihrer Wahl geltend machen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Opfer einer Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) anzusehen ist und daher nach Art. 30 Abs. 3 OHG von der Rückerstattungspflicht für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren befreit ist. Die Vorinstanz hatte jedoch zu Recht die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren nicht von der Rückerstattungspflicht befreit, da die Beschwerdeführerin ein vom OHG nicht gedecktes Prozessrisiko eingegangen war.