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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und ‑abstimmungen sind zulässig:

a.
in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b.
in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.

2 Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.

Case law2023-04-13
art. 88 BGG

in

1C 165/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass Beschlüsse des Nationalrates oder seiner Kommissionen weder mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind (Art. 86-88, Art. 113 BGG e contrario). Da das Bundesgericht ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens nicht befugt ist, sich mit der Angelegenheit zu befassen, konnte es sich nicht zur Verfassungsmässigkeit der Ausserdienststellung und des Verkaufs der 25 Kampfpanzer äussern. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.86 BGG art.87 BGG art.113 BGG
Beschwerde
öffentlich-rechtliche Angelegenheiten
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Nationalrat
Kommissionsbeschluss
Ausserdienststellung
Bundesgericht
Case law2022-02-24
art. 88 (2) BGG

in

1C 147/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 88 Abs. 2 BGG die direkte Anfechtung von Akten der Regierung beim Bundesgericht in kantonalen Angelegenheiten zulässt, wenn kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem angefochtenen Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um einen Akt der Regierung, für den kein kantonales Rechtsmittel bestand. Daher war die direkte Anfechtung beim Bundesgericht zulässig. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, da die Frage der Absage der Landsgemeinde aufgrund einer Pandemie grundsätzliche Bedeutung hat und sich unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte.

art.40 (1) EpG art.36 BV art.5 (2) BV art.40 (2) EpG art.66 (5) BGG art.34 (1) BV art.5 (1) BV art.75 EpG art.66 (1) BGG art.6 (2) EpG art.35 (2) BV art.40 (3) EpG art.22 BV
politische Rechte
Landsgemeinde
Covid-19
Verhältnismässigkeit
gesetzliche Grundlage
öffentliches Interesse
Stimm- und Wahlrecht
Case law2021-11-24
art. 88 (1) BGG

in

1C 721/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG als Vorinstanz des Bundesgerichts fungieren. Der Beschwerdeführer hätte daher vorgängig zu seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes eine Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung einreichen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte). Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hatte und keine Begründung für das Überspringen dieser Vorinstanz vorlag, wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde damit gegenstandslos.

art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Stimmrechtssachen
Vorinstanz
Abstimmungsbeschwerde
Beschwerdefrist
vereinfachtes Verfahren
vorsorgliche Massnahmen
Kostenauflage
Case law2021-11-24
art. 88 (1) BGG

in

1C 724/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG als Vorinstanz des Bundesgerichts fungieren. Der Beschwerdeführer hätte daher vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes eine Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung einreichen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte). Da dies nicht erfolgt ist, wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten und die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden überwiesen. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde damit gegenstandslos, und auf eine Kostenauflage wurde verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Stimmrechtssachen
Vorinstanz
Abstimmungsbeschwerde
Zuständigkeit
Vereinfachtes Verfahren
Kostenauflage
vorsorgliche Massnahmen
Case law2021-11-11
art. 88 (1) BGG

in

1C 671/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hätte daher vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte). Da dies nicht erfolgt ist, wird auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten, und die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.

art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Stimmrechtssachen
Kantonsregierung als Vorinstanz
Abstimmungsbeschwerde
Fristen
Zuständigkeit
Vereinfachtes Verfahren
Kostenauflage
Case law2021-10-02
art. 88 (Abs. 2 Satz 1) BGG

in

1C 19/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2020 weder die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllten noch die Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG gegeben war. Die Beschwerde richtete sich einerseits gegen die materielle Rechtswidrigkeit der Energiestrategie und des Reglements der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, wobei die Beschwerdeführer keine ausreichende Begründung lieferten, und andererseits gegen Verletzungen politischer Rechte und Unregelmässigkeiten bei der Gemeindeversammlung, wofür der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft war. Daher trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung.

art.82 (lit. c) BGG art.42 (2) BGG art.82 (lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG
Beschwerdebegründung
Letztinstanzlichkeit
Politische Rechte
Gemeindeversammlung
Materielle Rechtswidrigkeit
Kantonaler Instanzenzug
Verwaltungsgericht
Case law2021-07-28
art. 88 (1) BGG

in

1C 143/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 88 Abs. 1 BGG, welche gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in Stimmrechtssachen erhoben wurde. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung politischer Rechte durch die Verweigerung des Zutritts zur Gemeindeversammlung aufgrund der Nichtbefolgung der Maskenpflicht. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Rügen nicht präzise genug begründet hatte und sich nicht ausreichend mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Zudem bestätigte das Bundesgericht, dass der Bundesrat gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 EpG berechtigt war, eine Maskenpflicht anzuordnen, und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

art.95 (a) BGG art.99 (1) BGG art.82 (c) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.65 BGG art.68 BGG art.6 (2) EpG art.95 (d) BGG art.7 EpG
Stimmrechtsbeschwerde
Maskenpflicht
Politische Rechte
Bundesrecht
Epidemiengesetz
Beschwerdebegründung
Verwaltungsgericht
Case law2021-06-17
art. 88 (1) BGG

in

1C 159/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG gegen die stillen Wahlen der Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten des Kantons Basel-Stadt unzulässig ist, da der Beschwerdeführer kein taugliches kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt vorbrachte und den kantonalen Instanzenzug nicht ausschöpfte. Der Beschwerdeführer hatte bewusst auf die Anrufung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen verzichtet, weshalb das Bundesgericht auf eine Weiterleitung verzichtete und auf die Beschwerde nicht eintrat. Zudem wurden die prozessualen Begehren, einschliesslich der Anträge auf vorsorgliche Massnahmen und Verfahrenssistierung, mangels ausreichender Interessendarlegung abgewiesen.

art.66 (1) BGG art.65 BGG
Stimmrechtsbeschwerde
Stille Wahlen
Kantonaler Instanzenzug
Prozessuale Begehren
Vorsorgliche Massnahmen
Verfahrenssistierung
Beschwerdeunzulässigkeit
Case law2021-06-17
art. 88 (1) BGG

in

1C 707/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerden betreffend Volkswahlen in kantonalen Angelegenheiten nur gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig sind. Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer direkt die amtlich publizierten Wahlvorschläge an, die kein taugliches kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt darstellen. Zudem sieht das Bundesgerichtsgesetz keine Sprungbeschwerde vor, und die Ausführungen des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um von einer im voraus unverrückbaren Rechtsauffassung der kantonalen Behörden auszugehen. Daher erwies sich die Beschwerde wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, und es wurde auf sie nicht eingetreten.

art.66 (1) BGG art.65 BGG
Beschwerde
Wahlvorschläge
kantonale Instanzen
Sprungbeschwerde
Instanzenzug
Verfahrenszulässigkeit
Rechtsmittel
Case law2021-05-26
art. 88 (1) BGG

in

1C 306/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hätten dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte). Daher ist auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz unterbleibt, da die Beschwerdeführer offenbar bereits eine entsprechende Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht haben.

art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Stimmrechtssachen
Kantonsregierungen
Vorinstanz
Abstimmungsbeschwerde
vereinfachtes Verfahren
Beschwerdeführer
Kostenauflage