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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

2. Abschnitt: Beschwerde in Strafsachen

Art. 81 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:

a.
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b.
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
1.
die beschuldigte Person,
2.
ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
3.51
die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
4.52
…
5.53
die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
6.
die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
7.54
die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.

2 Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56

3 Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

51 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

52 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

54 Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

55 SR 313.0

56 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Case law2023-12-04
art. 81 (1) BGG

in

1B 166/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid zur Entbindung vom Amtsgeheimnis im Rahmen eines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer, A.________, beantragte die Aufhebung des Beschlusses, erklärte jedoch ausdrücklich, kein eigenes Interesse an der Aufhebung zu haben, sondern handelte im öffentlichen Interesse des Kantons Zürich. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist. Da der Beschwerdeführer keine eigenen Rechtsschutzinteressen geltend machte, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.42 (2) BGG art.78 BGG
Amtsgeheimnis
Beschwerde
Rechtsschutzinteresse
Strafverfahren
Kantales Recht
Bundesgericht
Verfahrensvoraussetzungen
Case law2023-12-01
art. 81 (1) BGG

in

6B 258/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger keine Ausführungen dazu machte, wie sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken könnte. Die Beschwerde wurde dennoch in der Sache geprüft, da das Rechtsbegehren die Aufhebung des Entscheids und eine neue Beurteilung forderte. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz nicht willkürlich von einer klaren Beweislage ausging, als sie den Tatbestand der Sachbeschädigung als nicht erfüllt qualifizierte, da keine mehr als nur belanglose Beeinträchtigung der Rebe festgestellt wurde. Eine Verletzung von Bundesrecht lag nicht vor, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.310 (1) StPO art.115 (1) StPO art.95 BGG art.66 (1) BGG art.52 StGB art.118 (1) StPO art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.144 (1) StGB art.172te_ter (1) StGB art.687 ZGB art.309 (1) StPO art.107 BGG
Beschwerdelegitimation
Privatklägerschaft
Sachbeschädigung
Nichtanhandnahme
Zivilansprüche
Willkürprüfung
Bagatellfall
Case law2023-12-01
art. 81 (1) BGG

in

6B 1136/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hatte (lit. a), jedoch sein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids fraglich erschien, da dieser bereits vollzogen und der Beschwerdeführer bedingt entlassen worden war. Dennoch anerkannte das Gericht ein solches Interesse, da die Entscheidung in seine Grundrechte eingriff. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, weil die bedingte Entlassung einen Tag vor dem ordentlichen Strafende nicht mit dem Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung vereinbar war und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt waren. Die angeordneten Bewährungsmassnahmen wurden als unrechtmässig erachtet.

art.106 (2) BGG art.75 (1) StGB art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.86 (1) StGB art.78 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.87 (2) StGB
Bedingte Entlassung
Rechtsschutzinteresse
Bewährungsmassnahmen
Probezeit
Rückfallgefahr
Grundrechte
Verhältnismässigkeit
Case law2023-09-05
art. 81 (1.0) BGG

in

1B 158/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Entsiegelung von beschlagnahmten elektronischen Datenträgern im Rahmen eines Strafverfahrens. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, was bei Verletzung von Geheimhaltungsrechten der Fall wäre. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine geschützten Geheimhaltungsrechte geltend, sondern verwies lediglich auf den entstehenden Zeit-/Kostenaufwand, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.92 BGG art.93 (1) BGG art.80 (2) BGG art.78 BGG art.248 (3) StPO art.66 (1) BGG
Beschwerdelegitimation
Entsiegelungsentscheid
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Geheimhaltungsrechte
Strafverfahren
Zwangsmassnahmengericht
Beschlagnahme
Case law2023-09-03
art. 81 (1) BGG

in

6B 34/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger nur dann beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf seine Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer legte jedoch weder konkrete Zivilforderungen dar noch begründete er, wie der Entscheid der Vorinstanz diese beeinflussen könnte. Das Gericht betonte, dass die bloße Möglichkeit einer Genugtuungsforderung gemäss Art. 49 OR nicht ausreicht, da eine Genugtuung nur bei aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsverletzungen geschuldet ist. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht aufzeigte und auch keine formellen Rügen erhob, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.108 BGG art.66 (1) BGG art.49 OR art.42 (2) BGG
Privatklägerschaft
Beschwerderecht
Zivilansprüche
Nichtanhandnahme
Genugtuungsforderung
Persönlichkeitsverletzung
Formelle Rügen
Case law2023-09-03
art. 81 (1) BGG

in

6B 1301/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 81 Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation in Strafsachen regelt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, da er Opfer polizeilicher Gewalt geworden ist und ein verfassungsmässiger Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK sowie weiteren internationalen Abkommen besteht. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich war und ernsthafte, unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners bestanden, was einen Freispruch gemäss dem Grundsatz 'in dubio pro reo' und Art. 15 StGB (Notwehr) rechtfertigte.

art.10 (3) BV art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.15 StGB art.9 BV art.3 EMRK art.13 EMRK
Beschwerdelegitimation
Notwehr
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Rechtsschutz
Polizeigewalt
Freispruch
Case law2023-09-01
art. 81 (1) BGG

in

6B 1452/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 81 Abs. 1 BGG, welcher die Beschwerdebefugnis in Strafsachen regelt. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige gegen die Mutter seines gemeinsamen Sohnes wegen Aussetzung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie Ehrverletzungen erstattet. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht als Vertreter des Sohnes handelte, sondern stets in eigenem Namen, und somit nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen war. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerde in einer Eventualbegründung als unbegründet ab, da die Vorwürfe als unsubstanziiert und ohne hinreichenden Tatverdacht angesehen wurden. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte und sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.107 (1) BGG art.106 (2) BGG art.64 (1 und 2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.65 (2) BGG art.81 (1 lit. b Ziff. 5) BGG art.80 (1) BGG art.42 (2) BGG
Beschwerdebefugnis
Nichtanhandnahmeverfügung
Vertretungsrecht
Tatverdacht
Begründungsanforderungen
Laienbeschwerde
Kindeswohl
Case law2023-09-01
art. 81 (1) BGG

in

6B 495/2022

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, da der angefochtene Entscheid seine Zivilansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR beeinflusst. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend dargelegt, dass die Verfahrenseinstellung die Durchsetzung seiner Genugtuungsforderung verunmöglicht und ihm Beweismittel sowie Zwangsmassnahmen entgehen würden. Zudem rügte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zu einer neuen, überraschenden Begründung angehört hatte, die sich auf die Zurechnung der Äusserungen an die Beschwerdegegnerin 2 und die Straflosigkeit einer allfälligen Anstiftung gemäss Art. 24 StGB bezog. Da die Vorinstanz auch neue tatsächliche Feststellungen traf, konnte die Gehörsverletzung nicht geheilt werden, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

art.393 (2) StPO art.391 (1 lit. a) StPO art.6 (1) EMRK art.41 OR art.29 (2) BV art.24 StGB art.68 ZPO
Beschwerdelegitimation
Zivilansprüche
rechtliches Gehör
Verfahrenseinstellung
Genugtuungsforderung
Zurechnung
Anstiftung
Case law2023-06-04
art. 81 (1) BGG

in

1B 643/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer, Richter Roger Harris, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ausstandsentscheids hatte. Der Entscheid betraf ihn nur in seiner amtlichen Eigenschaft, nicht in seiner privaten Rechtssphäre. Das Gericht wies darauf hin, dass die Aufzählung in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht abschliessend ist, aber nicht jeder dort Genannte automatisch ein schutzwürdiges Interesse hat. Es bestätigte die ständige Rechtsprechung, dass ein Richter nicht gegen die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens beschwerdeberechtigt ist, da er keinen Anspruch auf Mitwirkung in einem bestimmten Verfahren hat. Daher wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten.

art.92 BGG art.24 BZP art.66 (1) BGG art.380 StPO art.78 (1) BGG art.80 BGG art.71 BGG art.59 (1) StPO art.68 (2) BGG art.28 ZGB
Beschwerdebefugnis
Ausstandsgesuch
rechtlich geschütztes Interesse
amtliche Eigenschaft
Persönlichkeitsrecht
Richterbefangenheit
Bundesgerichtsgesetz
Case law2023-06-02
art. 81 (1) BGG

in

6B 1404/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und stellte fest, dass dieser nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, da er keine Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung geltend machte, sondern lediglich darlegte, dass der angefochtene Entscheid sich auf ein hängiges Zivilverfahren auswirken könnte. Das Gericht betonte, dass das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen darf und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Beschwerdelegitimation nur gegeben ist, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirkt, was der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.100 (1) BGG art.106 (2) BGG art.108 BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.41 OR art.49 (1) OR art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.64 BGG
Beschwerdelegitimation
Privatklägerschaft
Zivilansprüche
Strafverfahren
Adhäsionsprozess
Rechtshängigkeit
Nichteintreten