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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz

1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Case law2022-04-05
art. 23 BGG

in

148 V 217

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Es wird unterschieden, ob die unrechtmäßige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung beruht oder ob die Unrechtmäßigkeit direkt aus den Akten ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass die Wiederverheiratung des Beschwerdegegners einen unmittelbar zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt bildet. Da die AHV-Zweigstelle bereits im Dezember 2016 von der Wiederverheiratung wusste und diese Information der Ausgleichskasse zuzurechnen ist, begann die Verwirkungsfrist in diesem Moment. Ein 'zweiter Anlass' war nicht erforderlich, da der Rückforderungstatbestand direkt aus den Akten ersichtlich war und kein weiterer Abklärungsbedarf bestand. Die Rückforderung der seit Juni 2015 unrechtmäßig ausgerichteten Rentenleistungen war somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Mai 2019 bereits verwirkt.

art.25 (2) ATSG art.23 (4) AHVG art.107 (1) BGG
Verwirkungsfrist
Rückforderung
Witwerrente
Wiederverheiratung
zumutbare Kenntnisnahme
zweiter Anlass
Sozialversicherungsrecht
Case law2020-11-17
art. 23 (a) BGG

in

9C 51/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 23 lit. a BGG durch die Vorinstanz, indem es den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit betonte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers während seiner Anstellung bei der Firma B.________ nicht zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, da weder ein Leistungsabfall noch krankheitsbedingte Abwesenheiten festgestellt wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne Auswirkungen im damaligen Arbeitsverhältnis nicht ausreicht, um eine Leistungspflicht der Vorsorge-Stiftung zu begründen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.97 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.105 (2) BGG art.10 (3) BVG
Berufliche Vorsorge
Invalidität
Arbeitsunfähigkeit
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsprechung
Leistungspflicht
Beschwerde
Case law2017-11-30
art. 23 (1) BGG

in

143 V 409

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob leichte bis mittelgradige depressive Störungen nur dann als invalidisierende Krankheiten gelten, wenn sie therapieresistent sind. Die bisherige Rechtsprechung, die eine Therapieresistenz als Voraussetzung für die Anerkennung einer Invalidität bei solchen Störungen verlangte, wird infrage gestellt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Therapierbarkeit allein kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Invalidität darstellt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Dabei ist ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 anzuwenden, das eine objektivierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht. Die Therapierbarkeit und der Therapieerfolg sind dabei als Indizien zu berücksichtigen, aber nicht als absolute Ausschlusskriterien. Das Gericht hebt hervor, dass auch bei depressiven Störungen eine psychiatrische Diagnose und eine nachvollziehbare Begründung für die Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind. Im konkreten Fall wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, um ein entsprechend strukturiertes Gutachten einzuholen.

art.95 (a) BGG art.61 (c) ATSG art.4 (1) IVG art.99 (1) BGG art.28 (1) IVG art.8 ATSG art.6 ATSG art.7 (2) ATSG
Therapieresistenz
depressive Störungen
Invalidität
Arbeitsunfähigkeit
Beweisverfahren
psychische Erkrankungen
Rentenanspruch
Case law2016-06-29
art. 23 (1) BGG

in

8C 180/2016

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerdeführung der Personalvorsorgestiftung gemäss Art. 23 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Vorsorgeeinrichtung kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den IV-Entscheid hatte. Die Bindungswirkung der IV-Feststellungen erstreckt sich nur auf solche, die für den Rentenanspruch nach IVG entscheidend waren, wobei dieser frühestens nach einer sechsmonatigen Karenzzeit entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % betragen muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Da das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bereits am 28. Februar 2010 endete und somit vor dem für die IV-Rente relevanten Zeitraum lag, fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.68 (2) BGG art.89 (1 lit. c) BGG art.66 (1) BGG art.28 (1 lit. b) IVG art.29 (1) IVG
Beschwerdeführung
Schutzwürdiges Interesse
Bindungswirkung
Invalidenrente
Karenzzeit
Arbeitsunfähigkeit
Versicherungsverhältnis
Case law2016-05-24
art. 23 (2) BGG

in

2C 309/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage des Fristbeginns für die Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG. Es stellte fest, dass ein Zwischenentscheid, der die Sache mit materiellrechtlichen Vorgaben zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG anfechtbar ist. Der Kostenentscheid im Rückweisungsentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da er im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid angefochten werden kann. Die Frist für die Anfechtung der Kostenregelung beginnt mit der Eröffnung oder Zustellung der neuen Verfügung, nicht erst mit deren Rechtskraft. Die Beschwerde der Swissgrid AG war daher verspätet, da sie nicht innerhalb der Frist nach Art. 100 BGG ab Eröffnung der neuen Verfügung erhoben wurde.

art.92 BGG art.50 VwVG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.86 (1 lit. a) BGG art.65 BGG art.93 (3) BGG art.68 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.37 VGG art.68 (2) BGG art.100 BGG art.82 (lit. a) BGG
Kostenregelung
Rückweisungsentscheid
Fristbeginn
Zwischenentscheid
Anfechtungsfrist
Eröffnungsdatum
Rechtskraft
Case law2016-03-03
art. 23 (2) BGG

in

142 IV 93

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Unterscheidung zwischen verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren auf Autobahnen, insbesondere im Kontext von Kolonnenverkehr. Es präzisiert die Definition von Kolonnenverkehr und stellt klar, dass dieser bereits dann vorliegt, wenn die Verkehrsdichte auf der Überholspur so hoch ist, dass die Geschwindigkeiten auf allen Spuren annähernd gleich sind. Das Gericht betont, dass das passive Rechtsvorfahren bei dichtem Verkehr keine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt und daher nicht als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten ist. Zudem wird festgehalten, dass das Rechtsfahrgebot und die Abstandsregeln zu beachten sind, und dass der Fahrzeuglenker auf der Normalspur nicht für ein Vorfahren gebüsst werden kann, wenn er sich verkehrsregelkonform verhält. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass das eigentliche Rechtsüberholen verboten bleibt, während das passive Rechtsvorfahren bei Kolonnenverkehr erlaubt ist.

art.90 (2) SVG art.35 (1) SVG art.12 (1) VRV art.34 (3) SVG art.8 (3) VRV art.36 (5) VRV art.44 (1) SVG
Rechtsüberholen
Kolonnenverkehr
Verkehrsregelverletzung
abstrakte Gefährdung
Rechtsfahrgebot
passives Rechtsvorfahren
Verkehrssicherheit
Case law2016-02-09
art. 23 BGG

in

8C 378/2016

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der SUVA gegen die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2014. Es stellte fest, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, da die 30-tägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG mit der Eröffnung des Endentscheides vom 23. März 2016 begann und die Beschwerde erst am 25. Mai 2016 einging. Das Gericht wies die Argumentation der SUVA zurück, dass der Fristenlauf erst mit der Rechtskraft des Endentscheides beginne, und verwies auf die klare Rechtsprechung, dass die Frist mit der Eröffnung der neuen unterinstanzlichen Verfügung ausgelöst wird. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.57 ATSG art.93 (1) BGG art.107 (1) BGG art.100 (1) BGG art.46 (1) BGG art.66 (1) BGG art.93 (3) BGG art.82 (a) BGG art.90 BGG art.66 (3) BGG art.86 (1) BGG
Beschwerdefrist
Rückweisungsentscheid
Kostenregelung
Rechtsprechung
Fristwahrung
Verwaltungsgericht
Bundesgericht
Case law2015-04-05
art. 23 (1) BGG

in

5A 787/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Mengensteuerung des Vereins Emmentaler Switzerland unter das Kartellgesetz fällt und ob diese als unzulässige Wettbewerbsabrede zu qualifizieren ist. Das Gericht folgte dem Gutachten der WEKO und dem Obergericht, wonach die Mengensteuerung eine kartellrechtlich tolerierbare Selbsthilfemassnahme gemäss Art. 8 Abs. 1 LwG darstellt und nicht als unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG zu beanstanden ist. Es wurde festgestellt, dass der Hartkäsemarkt als relevanter Markt anzusehen ist und die Mengensteuerung den Wettbewerb nicht gänzlich verhindert, insbesondere angesichts des Marktanteils von Emmentaler AOC von rund 40% und des Preisdrucks durch Importe. Zudem wurde die statutarische Grundlage für die verhängten Sanktionen als ausreichend erachtet, da Art. 23 der Statuten und Art. 15 des Reglementes die Konventionalstrafen und die Abschöpfung finanzieller Vorteile klar vorsahen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.70 ZGB art.3 (1 lit. a) KG art.20 OR art.12 KG art.4 (2) KG art.75 ZGB art.5 (1 und 3) KG art.8 (1) LwG art.163 OR art.7 KG art.19 OR
Mengensteuerung
Kartellrecht
Selbsthilfemassnahme
Wettbewerbsabrede
Relevanter Markt
Vereinsautonomie
Konventionalstrafe
Case law2014-11-14
art. 23 (1) BGG

in

140 V 538

Die Versicherte A. leidet seit Geburt an einer dyskinetischen Cerebralparese und beantragte die Kostenübernahme einer Schiebe- und Bremshilfe für ihren Handrollstuhl. Die IV-Stelle lehnte dies ab, da A. das Gerät nicht selbstständig bedienen könne. Das kantonale Gericht bestätigte den Anspruch grundsätzlich, während das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle gutheiß und die Ablehnung bestätigte. Regelt den Anspruch auf Hilfsmittel für die Fortbewegung, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit. Überträgt dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen. Definiert den Anspruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die sich selbstständig fortbewegen können. Die deutschsprachige Fassung betont die Selbstständigkeit, während die französische und italienische Version dies implizieren. Wurde angewendet, um die Rechtsprechung zu bestätigen, dass ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen ist, wenn die Versicherte sich auch mit diesem nicht selbstständig fortbewegen kann. Die Auslegung der Verordnung muss mit den Grundrechten und verfassungsmäßigen Grundsätzen übereinstimmen. Bei Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist diejenige maßgeblich, die den gesetzgeberischen Willen am besten ausdrückt. Das Bundesgericht bestätigte, dass A. keinen Anspruch auf die Schiebe- und Bremshilfe hat, da sie sich auch mit diesem Gerät nicht selbstständig fortbewegen kann. Die Motorisierung eines Rollstuhls führt dazu, dass er nicht mehr als 'ohne motorischen Antrieb' betrachtet werden kann, und die Voraussetzungen für einen Elektrorollstuhl sind nicht erfüllt.

art.14 IVV art.2 (3) HVI art.21 (2) IVG art.4 (2) HVI
Hilfsmittelanspruch
Selbstständige Fortbewegung
Elektrorollstuhl
Verfassungskonforme Auslegung
Sprachversionen
IV-Stelle
Rechtsprechungsbestätigung
Case law2014-11-14
art. 23 (1) BGG

in

140 V 538

{'factual_context': 'Die Versicherte A. leidet seit Geburt an einer dyskinetischen Cerebralparese und beantragte die Kostenübernahme einer Schiebe- und Bremshilfe für ihren Handrollstuhl. Die IV-Stelle lehnte dies ab, da A. das Gerät nicht selbstständig bedienen könne. Das kantonale Gericht bestätigte den Anspruch grundsätzlich, während das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle gutheiß und die Ablehnung bestätigte.', 'normative_analysis': {'Art. 21 Abs. 2 IVG': 'Regelt den Anspruch auf Hilfsmittel für die Fortbewegung, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit.', 'Art. 14 IVV': 'Überträgt dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen.', 'Ziff. 9.02 HVI-Anhang': 'Definiert den Anspruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die sich selbstständig fortbewegen können. Die deutschsprachige Fassung betont die Selbstständigkeit, während die französische und italienische Version dies implizieren.', 'Art. 23 Abs. 1 BGG': 'Wurde angewendet, um die Rechtsprechung zu bestätigen, dass ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen ist, wenn die Versicherte sich auch mit diesem nicht selbstständig fortbewegen kann.', 'verfassungskonforme Auslegung': 'Die Auslegung der Verordnung muss mit den Grundrechten und verfassungsmäßigen Grundsätzen übereinstimmen.', 'Sprachversionen': 'Bei Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist diejenige maßgeblich, die den gesetzgeberischen Willen am besten ausdrückt.'}, 'conclusion': "Das Bundesgericht bestätigte, dass A. keinen Anspruch auf die Schiebe- und Bremshilfe hat, da sie sich auch mit diesem Gerät nicht selbstständig fortbewegen kann. Die Motorisierung eines Rollstuhls führt dazu, dass er nicht mehr als 'ohne motorischen Antrieb' betrachtet werden kann, und die Voraussetzungen für einen Elektrorollstuhl sind nicht erfüllt."}

art.14 IVV art.2 (3) HVI art.21 (2) IVG art.4 (2) HVI
Hilfsmittelanspruch
Selbstständige Fortbewegung
Elektrorollstuhl
Verfassungskonforme Auslegung
Sprachversionen
IV-Stelle
Rechtsprechungsbestätigung