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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

1. Abschnitt: Revision

Art. 128 Entscheid

1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

2 Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

3 Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115

114 SR 312.0

115 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Case law2022-10-19
art. 128 (1) BGG

in

5F 28/2022

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Gesuchstellerin keine nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbrachte, die im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision des Urteils 5A_435/2021 rechtfertigen würden. Die vorgebrachten Behauptungen betrafen entweder die Beweiswürdigung oder waren bereits im früheren Verfahren bekannt oder hätten mit hinreichender Sorgfalt vorgebracht werden können. Das Gericht wies das Revisionsgesuch daher ab, da die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt waren.

art.46 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.168 (1) ZPO art.123 (2) BGG art.42 (1) BGG art.44 (1) BGG art.124 (1) BGG
Revision
unentgeltliche Rechtspflege
nachträgliche Tatsachen
Beweismittel
Revisionsgrund
Beweiswürdigung
Prozessführung
Case law2022-10-13
art. 128 (1) BGG

in

1F 27/2022

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG, wonach eine Revision nur bei Vorliegen eines in Art. 121-123 BGG aufgeführten Revisionsgrundes möglich ist. Der Gesuchsteller nannte jedoch keinen solchen Grund und bezog sich nicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2022, weshalb das Revisionsgesuch als aussichtslos eingestuft und nicht darauf eingetreten wurde. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es keine Erfolgsaussichten bot, und auf eine Kostenauflage verzichtet.

art.127 BGG art.122 BGG art.121 BGG art.66 (1) BGG art.123 BGG art.64 BGG
Revisionsgesuch
Untersuchungshaft
Revisionsgründe
Aussichtslosigkeit
Unentgeltliche Rechtspflege
Kostenauflage
Bundesgericht
Case law2022-08-11
art. 128 (1) BGG

in

1F 28/2022

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass eine Revision eines Bundesgerichtsentscheids nur bei Vorliegen eines gesetzlich abschliessend aufgeführten Revisionsgrundes möglich ist (Art. 121 ff. BGG). Der Gesuchsteller machte geltend, die Begründung des Urteils vom 21. Januar 2021 sei 'nicht mit den Grundlagen der Mathematik vereinbar', was jedoch keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Zudem hatte der Gesuchsteller die 90-Tage-Frist zur Erhebung der Rüge verpasst (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Daher wurde das Revisionsgesuch als unzulässig abgewiesen, ohne auf die Sache einzutreten.

art.34 BGG art.42 (2) BGG art.121 BGG art.124 (1) BGG art.197 (2) StGB art.66 (1) BGG art.65 BGG
Revisionsgesuch
Revisionsgründe
Verfahrensfrist
Rechtsmissbrauch
Ausstandsgesuch
Bundesgericht
Zuständigkeit
Case law2022-08-11
art. 128 (1) BGG

in

1F 29/2022

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch nach Art. 128 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass eine Revision nur bei Vorliegen eines der gesetzlich abschliessend aufgeführten Revisionsgründe möglich ist. Der Gesuchsteller machte geltend, dass die Ermittlung des Absenders von E-Mails mit mutmasslich ehrverletzendem Inhalt im Strafverfahren einfach möglich gewesen wäre, was jedoch keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesuchsteller die 90-Tage-Frist zur Erhebung der Rüge verpasst hatte (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) und das Revisionsgesuch daher unzulässig war. Zudem wurde das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers als offensichtlich missbräuchlich abgewiesen, da ein Ausstandsgrund nicht künstlich geschaffen werden kann.

art.78 BGG art.197 (2) StGB art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG art.65 BGG art.34 BGG art.124 (1 lit. d) BGG art.42 (2) BGG art.121 BGG
Revisionsgesuch
Ausstandsgesuch
Revisionsgründe
Verfahrensfrist
Rechtsmissbrauch
Strafverfahren
Bundesgericht
Case law2022-07-18
art. 128 (1) BGG

in

1F 13/2022

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch von A.________ ab, da es keinen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe erfüllte. Gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht seine Urteile nur revidieren, wenn ein solcher Grund vorliegt, wie etwa unbeurteilte Anträge (Art. 121 lit. c BGG) oder nicht berücksichtigte erhebliche Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller machte jedoch keinen solchen Grund geltend, sondern kritisierte lediglich die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Bundesgerichts, was für eine Revision unzulässig ist. Da das Revisionsgesuch nicht rechtsgenügend begründet war, trat das Bundesgericht nicht darauf ein.

art.66 (1) BGG art.121 BGG art.42 (2) BGG art.65 BGG
Revisionsgründe
Art. 128 BGG
Rechtsweggarantie
Verfahrensrecht
Begründungspflicht
Führerausweisentzug
Bundesgerichtliche Praxis
Case law2022-04-20
art. 128 (Abs. 1) BGG

in

5F 5/2022

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG nicht gegeben sei, da das Gericht die von der Gesuchstellerin beanstandeten Aktenstellen nicht versehentlich, sondern bewusst als unerheblich nicht berücksichtigt hatte. Die Gesuchstellerin rügte, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 bestimmte Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift zum drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil übersehen habe, was das Gericht jedoch als bewusste Nichtberücksichtigung aufgrund mangelnder Erheblichkeit qualifizierte. Zudem fehlte in der Beschwerdeschrift ein erkennbarer Bezug zu Art. 93 Abs. 1 BGG, weshalb die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids nicht begründet werden konnte. Das Revisionsgesuch wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (2) BGG art.121 (d) BGG
Revisionsgesuch
Versehentliche Nichtberücksichtigung
Erheblichkeit von Tatsachen
Selbständige Anfechtbarkeit
Beschwerdebegründung
Persönlichkeitsrechte
Verfahrenskosten
Case law2022-04-05
art. 128 (1) BGG

in

1F 11/2022

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG, welcher eine Revision nur bei Vorliegen eines der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe zulässt. Der Gesuchsteller machte geltend, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_404/2021 falsche Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Beweise unzureichend gewürdigt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft und die Beweis- und Verfahrensanträge des Gesuchstellers behandelt hatte. Da der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass wesentliche Tatsachen unbeachtet blieben oder Anträge unbeurteilt waren, sah das Bundesgericht keinen Revisionsgrund und wies das Gesuch ab.

art.66 (1) BGG art.121 (lit. c und d) BGG art.42 (2) BGG art.65 BGG
Revisionsgesuch
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Revisionsgründe
Verfahrensrecht
Bundesgericht
Kantonsgericht
Case law2022-02-24
art. 128 (Abs. 1) BGG

in

2F 16/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 128 Abs. 1 BGG im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch der Gesuchstellerin, das sich gegen das Urteil 2C_70/2021 richtete. Das Gericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin zwar Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a, c und d BGG anführte, diese jedoch nicht substantiiert genug darlegte, um eine Revision zu rechtfertigen. Insbesondere wurde festgehalten, dass die behauptete Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder die angebliche Unbeurteilung von Anträgen nicht zutrafen, da das Bundesgericht diese Punkte in seiner vorherigen Entscheidung ausdrücklich geprüft und entschieden hatte. Zudem wies das Gericht die Rügung der Befangenheit der Richter und der Gerichtsschreiberin zurück, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlagen. Folglich wurde das Revisionsgesuch abgewiesen, da kein Revisionsgrund nach Art. 128 Abs. 1 BGG gegeben war.

art.105 (Abs. 1) BGG art.121 (lit. a, c, d) BGG art.124 (Abs. 1 lit. a, b) BGG art.42 (Abs. 1, 2) BGG art.68 (Abs. 1-3) BGG art.106 (Abs. 2) BGG art.66 (Abs. 1) BGG
Revisionsgesuch
Revisionsgründe
Nichtberücksichtigung von Tatsachen
Unbeurteilte Anträge
Befangenheitsrüge
Rechtskraft
Zuständigkeit
Case law2021-12-02
art. 128 (1) BGG

in

2F 4/2021

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG das Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen, welches die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist und die Revision des Urteils 2C_1012/2020 beantragte. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerpflichtige keine qualifizierten Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BGG vorbrachte, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden, da ein einfacher Verständnisfehler bei der Fristberechnung nicht als 'anderer erheblicher Grund' anzusehen ist. Zudem wies das Gericht das Revisionsgesuch ab, da die Steuerpflichtige keinen gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG nachweisen konnte und das Bundesgericht im ursprünglichen Verfahren lediglich die Eintretensvoraussetzungen geprüft hatte, ohne in die materielle Beurteilung einzutreten.

art.51 (2) BGG art.51 (1) BGG art.50 (1) BGG art.61 BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG
Fristwiederherstellung
Revisionsgesuch
Beschwerdefrist
Verständnisfehler
Revisionsgrund
Ermessensveranlagung
Kostenauferlegung
Case law2021-04-01
art. 128 (1) BGG

in

2F 34/2020

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen ab, da keine gesetzlichen Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG vorlagen. Die Steuerpflichtigen hatten geltend gemacht, im Verfahren massiv benachteiligt worden zu sein, doch diese Kritik war rein appellatorischer Natur und fiel unter keinen der abschliessend geregelten Revisionsgründe. Das Gericht stellte fest, dass das Urteil 2D_48/2020 in Rechtskraft erwachsen war und kein ordentliches Rechtsmittel mehr zuliess. Gemäss Art. 128 Abs. 1 BGG hätte das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes den früheren Entscheid aufheben und neu entscheiden können, was hier nicht der Fall war.

art.32 (1) BGG art.61 BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.65 BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.102 (1) BGG art.121 BGG art.128 (1) BGG
Revisionsgesuch
Rechtskraft
Revisionsgründe
Verfahrensrecht
Unentgeltliche Rechtspflege
Kostenverlegung
Beschwerde