Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 118 Abs. 1 BGG, ob die Beschwerde zulässig ist, und stellte fest, dass der Streitwert die für eine Zivilbeschwerde erforderliche Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigte, war die Beschwerde unzulässig, und es blieb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113-119 BGG offen. Das Gericht betonte, dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 116 BGG qualifiziert gerügt werden muss, was der Beschwerdeführer nicht tat. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Beschwerde
Streitwert
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Rügepflicht
Verfassungsmässige Rechte
Begründungsanforderungen