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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

1. Abschnitt: Stellung

Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde

1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.

2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3

3 Es besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.

4 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4

5 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

4 Siehe auch Art. 132 Abs. 4 hiernach.

Case law2022-08-02
art. 1 (2) BGG

in

12T 3/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG, in der der Anzeiger eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV durch das Bundesverwaltungsgericht rügte, da dieses auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Ausreisefrist nicht eingetreten war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage, ob die Festlegung einer Ausreisefrist eine gerichtlich anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, primär eine Frage der Rechtsanwendung ist, die im Rahmen der administrativen Aufsicht nach Art. 1 Abs. 2 BGG nicht überprüft werden kann. Das Bundesgericht betonte, dass die Rechtsprechung von der administrativen Aufsicht ausgenommen ist und dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die kritisierte Rechtsprechung auf administrativen oder organisatorischen Mängeln beruhte. Da das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Koordinationsverfahren zur Klärung der Rechtsfrage eingeleitet hatte, sah das Bundesgericht keinen Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen und gab der Anzeige keine Folge.

art.2 (2) AufRBGer art.3 (1) VGG art.29 (1) BV art.29a BV art.41 (2) VwVG art.5 VwVG
Aufsichtsanzeige
Rechtsweggarantie
Verwaltungsrecht
Rechtsanwendung
Koordinationsverfahren
Nichteintretensentscheid
Ausreisefrist
Case law2020-08-21
art. 1 (2) BGG

in

12T 3/2020

Das Bundesgericht behandelte eine Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG, die auf einen angeblichen Widerspruch in zwei sachkonnexen Entscheiden des Bundesstrafgerichts hinwies. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts prüfte, ob eine Dysfunktion vorlag, die ein Tätigwerden als Aufsichtsbehörde nach Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG erforderlich machen könnte. Das Bundesstrafgericht argumentierte, dass es in den beiden Fällen von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen sei und keine strukturellen Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorlägen. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine uneinheitliche Behandlung von Verfahren nur dann ein aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem darstellt, wenn dies auf strukturelle organisatorische Mängel zurückzuführen ist. Da keine solchen Mängel ersichtlich waren und die unterschiedlichen Sichtweisen sich auf Einzelfälle bezogen, wurde der Aufsichtsanzeige keine Folge gegeben.

art.17 (4) BGG art.2 (2) AufRBGer art.3 (f) AufRBGer
Aufsichtsanzeige
Bundesstrafgericht
strukturelle Mängel
Rechtsgleichheit
Verwaltungskommission
Aufsichtsverfahren
sachkonnexe Entscheide
Case law2020-04-28
art. 1 (2) BGG

in

12T 1/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG, in der die Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens B-7716/2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht beanstandet wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Urteil vom 18. März 2020 abgeschlossen hatte, wodurch der Aufsichtsgegenstand grundsätzlich entfiel. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Verfahrensdauer von über fünf Jahren neben der hohen Komplexität des Falls und dem überdurchschnittlichen Gutachteraufwand auf interne organisatorische Mängel zurückzuführen war. Zudem bestand kein aufsichtsrechtliches Feststellungsinteresse mehr, ob das Verfahren zu lange gedauert hatte, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

art.71 VwVG
Aufsichtsanzeige
Verfahrensdauer
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeverfahren
Komplexität
Gutachteraufwand
Gegenstandslosigkeit
Case law2020-02-27
art. 1 (1) BGG

in

6B 996/2019

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass es als oberste Recht sprechende Behörde keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es beschränkt sich darauf, im Rahmen einer Sachverhaltsrüge zu überprüfen, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen hat. Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar und wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.105 (2) BGG
Bundesgericht
Beweiswürdigung
Sachverhaltsrüge
Beschwerde
Rechtsmittel
Strafrecht
Notwehr
Case law2020-01-20
art. 1 (2) BGG

in

12T 3/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Aufsicht gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 VGG administrativer Natur ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen ist. Die Aufsichtskompetenz beschränkt sich auf die Kontrolle struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur, insbesondere ob generelle Mechanismen eines erstinstanzlichen Gerichts den Zugang zur Justiz übermässig einschränken. Im vorliegenden Fall wurde keine generelle Praxis festgestellt, die Entschädigungen der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Rechtsvertreter in Asylverfahren pauschal derart zu kürzen, dass der Zugang zum Gericht systematisch verweigert oder behindert würde. Daher wurde der Aufsichtsanzeige keine Folge gegeben.

art.102k AsylG art.64 (1) VwVG art.3 (1) VGG art.102f AsylG
Aufsichtskompetenz
Zugang zur Justiz
Pauschalhonorar
Strukturelle Mängel
Asylverfahren
Rechtsprechungsausnahme
Verwaltungskommission
Case law2019-07-06
art. 1 (2) BGG

in

12T 1/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AufRBGer und Art. 3 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG. Die Anzeiger rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und forderten die Anweisung zur verfassungskonformen Durchführung des Verfahrens sowie den Ausstand einer bestimmten Richterin und unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht stellte klar, dass seine Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht administrativer Natur ist und nicht in die Rechtsprechung eingreifen kann. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs betraf eine Frage der Rechtsanwendung, die nicht im Rahmen der Aufsicht geprüft wird. Da keine organisatorischen oder administrativen Mängel ersichtlich waren, wurde der Anzeige keine Folge gegeben. Zudem wurden die Anträge auf unentgeltliche Verbeiständung und Richterausstand als unzulässig erachtet, da im Aufsichtsverfahren keine Parteirechte bestehen und prozessrechtliche Anordnungen ausgeschlossen sind.

art.2 (2) AufRBGer art.3 (1) VGG art.71 (1) VwVG
Aufsichtsanzeige
rechtliches Gehör
Bundesverwaltungsgericht
administrative Aufsicht
Rechtsanwendung
Parteirechte
unentgeltliche Verbeiständung
Case law2018-06-26
art. 1 (2) BGG

in

144 II 486

Der Entscheid des Bundesgerichts betrifft die administrative Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht gemäss [Art. 1 Abs. 2 LTF]. Die Aufsichtsbehörde greift nur ein, wenn strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, die zu einer Rechtsverzögerung führen. Im konkreten Fall dauerte das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt 23 Monate nach Abschluss der Instruktion, was als nicht mehr angemessen erachtet wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die internen Verfahrensabläufe, insbesondere die mehrfachen Zirkulationsverfahren und Koordinationsfragen, zu einer unangemessenen Verzögerung führten. Es wurde betont, dass in Verfahren mit kurzen gesetzlichen Behandlungsfristen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung vorgesehen werden müssen. Die Aufsichtsbehörde kann von Amtes wegen tätig werden, wenn hinreichend wahrscheinliche Anzeichen für ein strukturelles Problem vorliegen.

art.2 (2) AufRBGer art.109 AsylG art.25 VGG art.29 (1) BV art.25 (2) VGG
Aufsichtsbeschwerde
Rechtsverzögerung
strukturelle Mängel
Verfahrensdauer
Zirkulationsverfahren
Koordinationsverfahren
administrative Aufsicht
Case law2018-01-23
art. 1 (2) BGG

in

12T 6/2017

Das Bundesgericht prüfte die Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG wegen Rechtsverzögerung. Es stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet und ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). In solchen Fällen kann die Frage der Rechtsverzögerung im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens geprüft werden, wobei zu untersuchen ist, ob eine unangemessene Verfahrensdauer auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist oder eine Dysfunktion der Justiz zur Folge hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Urteil am 27. November 2017 erlassen, womit die Aufsichtsanzeige gegenstandslos wurde. Die Verfahrensdauer von insgesamt einem Jahr und nicht ganz elf Monaten wurde als nicht auf organisatorische Mängel zurückführbar angesehen, da keine Anhaltspunkte für solche Mängel vorlagen. Ein selbstständiges Feststellungsinteresse an der Verfahrensdauer bestand nicht, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

art.71 VwVG art.83 (c Ziff. 2) BGG
Aufsichtsanzeige
Rechtsverzögerung
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensdauer
Organisatorische Mängel
Dysfunktion der Justiz
Gegenstandslosigkeit
Case law2017-12-12
art. 1 (2) BGG

in

144 II 167

Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht in Enteignungssachen, das mit einer hohen Geschäftslast konfrontiert ist, insbesondere durch eine grosse Anzahl von Entschädigungsbegehren aus dem Betrieb des Flughafens Zürich. Die Mitglieder der ESchK 10 sind nebenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit Taggelder, die grundsätzlich dem Enteigner zur Bezahlung auferlegt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von Fällen und der damit verbundenen finanziellen Risiken für die Mitglieder der ESchK 10, insbesondere des Präsidenten, wurde eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das Bundesgericht prüft die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 LTF und stellt fest, dass die strukturellen Probleme der ESchK 10, insbesondere die Honorierung der Mitglieder und die finanzielle Unabhängigkeit der Kommission, Gegenstand der Aufsicht sind. Das Bundesgericht betont, dass die ESchK 10 ihre Aufgaben unabhängig und ohne finanzielle Risiken für ihre Mitglieder wahrnehmen müssen. Es wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen ergreifen muss, um die institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der ESchK 10 sicherzustellen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision sind das Enteignungsgesetz und die Verordnungen verfassungskonform auszulegen, um die minimalen rechtsstaatlichen Anforderungen zu gewährleisten.

art.114 (1) EntG art.30 (1) BV
Aufsichtsanzeige
finanzielle Unabhängigkeit
Enteignungsverfahren
Taggelder
Bundesverwaltungsgericht
rechtsstaatliche Anforderungen
Verfassungskonforme Auslegung
Case law2017-12-12
art. 1 (2) BGG

in

144 II 167

{'factual_analysis': 'Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht in Enteignungssachen, das mit einer hohen Geschäftslast konfrontiert ist, insbesondere durch eine grosse Anzahl von Entschädigungsbegehren aus dem Betrieb des Flughafens Zürich. Die Mitglieder der ESchK 10 sind nebenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit Taggelder, die grundsätzlich dem Enteigner zur Bezahlung auferlegt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von Fällen und der damit verbundenen finanziellen Risiken für die Mitglieder der ESchK 10, insbesondere des Präsidenten, wurde eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht eingereicht.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 LTF und stellt fest, dass die strukturellen Probleme der ESchK 10, insbesondere die Honorierung der Mitglieder und die finanzielle Unabhängigkeit der Kommission, Gegenstand der Aufsicht sind. Das Bundesgericht betont, dass die ESchK 10 ihre Aufgaben unabhängig und ohne finanzielle Risiken für ihre Mitglieder wahrnehmen müssen. Es wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen ergreifen muss, um die institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der ESchK 10 sicherzustellen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision sind das Enteignungsgesetz und die Verordnungen verfassungskonform auszulegen, um die minimalen rechtsstaatlichen Anforderungen zu gewährleisten.'}

art.114 (1) EntG art.30 (1) BV
Aufsichtsanzeige
finanzielle Unabhängigkeit
Enteignungsverfahren
Taggelder
Bundesverwaltungsgericht
rechtsstaatliche Anforderungen
Verfassungskonforme Auslegung