Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

AsylG·142.31

Art. 109367 Behandlungsfristen

1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.

2 Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.

3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.

4 Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.

5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.

6 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.

7 Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371

367 Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 5 und 7 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

368 SR 311.0

369 SR 321.0

370 SR 142.20

371 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Case law2018-06-26

Das Bundesgericht untersuchte die Verzögerung im Asylverfahren gemäss Art. 109 AsylG und stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren insgesamt zu lange behandelt hatte, insbesondere aufgrund interner Koordinationsverfahren und wiederholter Zirkulationsverfahren, die zu einer Verlängerung von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens führten. Das Gericht betonte, dass zwar Koordinationsverfahren zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung notwendig sind, die Verfahrensdauer jedoch angemessen bleiben muss. Es wurde festgestellt, dass die internen Regeln des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung in Fällen mit kurzen gesetzlichen Fristen vorsehen, und lud das Bundesverwaltungsgericht ein, dies zu überprüfen. Die Aufsichtsanzeige wurde jedoch im Übrigen nicht weiterverfolgt, da das Verfahren bereits abgeschlossen war.

Asylverfahren
Verfahrensdauer
Rechtsverzögerung
Koordinationsverfahren
Zirkulationsverfahren
Bundesverwaltungsgericht
Aufsichtsbeschwerde
Case law2018-06-26

Der vorliegende Fall betrifft die administrative Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer übermäßigen Verfahrensdauer in einem Asylverfahren. Die Aufsichtsbehörde greift nur ein, wenn strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, die den ordentlichen Geschäftsablauf beeinträchtigen. Im konkreten Fall wurde eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs als nicht mehr angemessen erachtet, insbesondere weil für das Bundesverwaltungsgericht in Asylverfahren kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten (Art. 109 AsylG). Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass die internen Verfahrensabläufe des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall nicht geeignet waren, eine zügige Entscheidfindung zu gewährleisten, und forderte das Bundesverwaltungsgericht auf, Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung in Verfahren mit kurzen gesetzlichen Behandlungsfristen zu prüfen.

Verfahrensdauer
administrative Aufsicht
strukturelle Mängel
Asylverfahren
Behandlungsfristen
Koordinationsverfahren
Rechtsverzögerung
Case law2015-06-25

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 Abs. 4 AsylG, welcher die Behandlungsfrist für Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Behandlungsfrist von in der Regel 20 Tagen (bzw. 2 Monaten nach alter Fassung) deutlich überschritten, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar war. Das Gericht stellte fest, dass diese Verzögerung weder durch besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten gerechtfertigt war und somit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde. Die Verletzung wurde im Dispositiv festgestellt und dem Beschwerdeführer durch eine vorteilhafte Kostenregelung sowie eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft.

Asylverfahren
Behandlungsfrist
Beschleunigungsgebot
Bundesverfassung
Rechtsmittel
Verfahrensverzögerung
Wiedergutmachung
Case law2014-03-07

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 Abs. 5 AsylG im Kontext eines Auslieferungsverfahrens und der Koordination mit einem parallel laufenden Asylbeschwerdeverfahren. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte das Bundesverwaltungsgericht umgehend über den Entscheid im Asylverfahren zu informieren, um das Auslieferungsverfahren weiterführen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entschied erst nach fast einem Jahr, was die I. OerA veranlasste, die Verwaltungskommission des Bundesgerichts einzuschalten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde schließlich ab, wodurch das Anliegen der I. OerA erfüllt wurde. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für interne organisatorische Mängel und stellte fest, dass das Verfahren damit gegenstandslos geworden war.

Asylverfahren
Auslieferung
Verfahrenskoordination
Rechtsverzögerung
Bundesverwaltungsgericht
Bundesgericht
Verwaltungskommission
Case law2012-10-15

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 Abs. 4 AsylG, der die Behandlungsfristen für das Bundesverwaltungsgericht in Asylverfahren regelt. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz die gesetzliche Frist von zwei Monaten bei weitem nicht eingehalten, da sie den Entscheid erst nach 21 Monaten fällte, wobei sie während neun Monaten untätig blieb. Das Gericht stellte fest, dass diese Verzögerung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, die nicht durch Arbeitsüberlastung gerechtfertigt werden kann. Die Verletzung führte jedoch nicht zur Gewährung von Asyl, sondern wurde im Urteil festgestellt und durch eine vorteilhafte Kostenregelung kompensiert.

Beschleunigungsgebot
Asylverfahren
Verfahrensdauer
Bundesverwaltungsgericht
Non-Refoulement
Rechtsmittel
Verfahrensverzögerung
Case law2012-10-15

Das Bundesgericht prüft in diesem Fall die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 109 Abs. 4 AsylG. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Asylverfahren übermässig lange gedauert habe, was gegen das Beschleunigungsgebot verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frist von zwei Monaten gemäss Art. 109 Abs. 4 AsylG nicht eingehalten, da es erst nach 21 Monaten entschieden hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Verzögerung nicht gerechtfertigt ist, insbesondere nicht durch Arbeitsüberlastung. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Urteil festgestellt und durch eine günstige Kostenregelung für die Beschwerdeführerin ausgeglichen.

Beschleunigungsgebot
Verfahrensdauer
Asylverfahren
Auslieferungsersuchen
Flüchtlingseigenschaft
Schutztheorie
Wegweisungshindernisse