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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 9b40 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:

a.
zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b.
im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.

4 Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.

5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Case law2013-07-30
art. 9b (2) AVIG

in

8C 1035/2012

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 9b Abs. 2 AVIG keine Anwendung findet, da zu Beginn der Erziehungszeiten beider Kinder der Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die Versicherte mit Wirkung ab 4. Januar 2012 Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG habe, da sie die Voraussetzungen der Wiederanmeldung und der fehlenden Beitragszeit erfülle. Das Bundesgericht widersprach dieser Auslegung und stellte klar, dass eine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 AVIG eine vorgängige Abmeldung voraussetzt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war, da die Versicherte durchgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und nie abgemeldet war. Die Norm zielt auf Personen, die wegen Erziehungsaufgaben vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, nicht auf solche, die weiterhin arbeitslos gemeldet bleiben. Daher wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt.

art.9b (1) AVIG art.9 AVIG art.13 (1) AVIG art.14 (1) AVIG art.8 (1 lit. e) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Rahmenfrist
Wiederanmeldung
Erziehungszeit
Beitragszeit
Leistungsbezug
Auslegung
Case law2013-07-30
art. 9b (1) AVIG

in

8C 1035/2012

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 9b Abs. 1 AVIG eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre nur dann vorsieht, wenn die Versicherte sich aufgrund der Erziehung ihrer Kinder vorübergehend aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat und sich bei der Arbeitslosenversicherung wieder anmeldet, nachdem sie zuvor abgemeldet war. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin sich während der gesamten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 nicht abgemeldet und stand dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist nicht erfüllt waren. Das Gericht betonte, dass der Zweck der Norm darin besteht, Personen zu unterstützen, die wegen der Kindererziehung vorübergehend nicht erwerbstätig sind, und nicht solchen, die trotz Kindererziehung weiterhin arbeitslos gemeldet bleiben.

art.9 (1) AVIG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.13 (2 lit. d) AVIG art.105 (1) BGG art.9b (2) AVIG art.13 (1) AVIG art.93 BGG art.105 (2) BGG
Arbeitslosenversicherung
Rahmenfrist
Leistungsbezug
Erziehungszeit
Wiederanmeldung
Abmeldung
Arbeitsmarktverfügbarkeit
Case law2013-07-30
art. 9b (2) AVIG

in

139 V 482

Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäß Art. 9b Abs. 1 AVIG. Es stellt fest, dass eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die versicherte Person während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgrund der Erziehung von Kindern unter zehn Jahren vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausscheidet und sich nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Eine Wiederanmeldung setzt logisch eine Abmeldung voraus. Die Beschwerdegegnerin blieb jedoch während der gesamten Rahmenfrist angemeldet und stand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht erfüllt sind. Die ratio legis von Art. 9b AVIG zielt darauf ab, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für Personen zu erleichtern, die aufgrund von Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Eine Privilegierung von Personen, die trotz Kindererziehung weiterhin auf Arbeitssuche sind, ist nicht vorgesehen.

art.9 AVIG art.13 (2) AVIG art.14 (1) AVIG art.8 (1) AVIG art.13 (1) AVIG
Rahmenfristverlängerung
Erziehungszeiten
Wiederanmeldung
Arbeitsmarktverfügbarkeit
Kausalzusammenhang
ratio legis
Abmeldung
Case law2013-07-30
art. 9b (1) AVIG

in

139 V 482

Der vorliegende Fall betrifft die Auslegung von Art. 9b Abs. 1 AVIG, der eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre vorsieht, wenn sich Versicherte während einer laufenden Rahmenfrist der Erziehung ihrer Kinder widmen und dadurch ihre Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unterbrechen. Die Beschwerdegegnerin hatte während der Rahmenfrist vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 ununterbrochen Arbeitslosenentschädigung bezogen, unterbrochen lediglich durch Mutterschaftsentschädigungen. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 9b Abs. 1 AVIG nur dann in Frage kommt, wenn die Versicherte tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und sich nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Eine Wiederanmeldung setzt logisch eine Abmeldung voraus, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Beschwerdegegnerin blieb während der gesamten Rahmenfrist zur Stellenvermittlung angemeldet und stand dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung. Daher fehlt der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Beitragszeit und den Erziehungszeiten. Die Auslegung des kantonalen Gerichts, das eine Wiederanmeldung auch ohne Abmeldung annahm, widerspricht der ratio legis des Art. 9b Abs. 1 AVIG, der darauf abzielt, den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben für Personen zu erleichtern, die ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich unterbrochen haben.

art.9 AVIG art.13 (2) AVIG art.14 (1) AVIG art.8 (1) AVIG art.13 (1) AVIG
Rahmenfristverlängerung
Erziehungszeiten
Wiederanmeldung
Arbeitsmarktverfügbarkeit
Kausalzusammenhang
Abmeldung
Arbeitslosenentschädigung
Case law2013-01-15
art. 9b (2) AVIG

in

8C 787/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 9b Abs. 2 AVIG im Kontext der Beitragszeitbefreiung für Personen, die sich der Erziehung ihrer Kinder widmen. Es stellte fest, dass die vierjährige Rahmenfrist gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG nur für die Erfüllung der Beitragszeit gilt, nicht jedoch für die Anwendung von Befreiungsgründen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG. Die versicherte Person konnte sich nicht auf eine krankheitsbedingte Befreiung berufen, da die Krankheit nicht die Ursache für die fehlende Erwerbstätigkeit war, sondern die Erziehungszeit. Zudem wurde die Aussteuerung des Ehemannes nicht als 'ähnlicher Grund' nach Art. 14 Abs. 2 AVIG anerkannt, da diese vorhersehbar war und keine plötzliche wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestand. Somit wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

art.9 (3) AVIG art.14 (2) AVIG art.105 (1) BGG art.14 (1) AVIG art.105 (2) BGG art.93 BGG art.13 (1) AVIG
Beitragszeit
Rahmenfrist
Erziehungszeit
Befreiungsgrund
Kausalzusammenhang
Aussteuerung
wirtschaftliche Notwendigkeit
Case law2013-01-15
art. 9b (2) AVIG

in

139 V 37

Art. 9b Abs. 2 AVIG sieht für Versicherte, die sich der Erziehung von Kindern widmen, eine verlängerte Beitragsrahmenfrist von vier Jahren vor. Die Frage war, ob innerhalb dieser verlängerten Frist auch Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht verneinte dies mit der Begründung, dass Art. 14 Abs. 1 AVIG ausdrücklich auf die zweijährige Rahmenfrist von Art. 9 Abs. 3 AVIG verweist. Eine Kumulation der verlängerten Rahmenfrist mit Befreiungsgründen scheitert am Kausalzusammenhang: Wer wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig ist, kann nicht gleichzeitig behaupten, durch Krankheit an der Arbeit gehindert zu sein. Eine Diskriminierung von Kinderbetreuungspersonen liegt nicht vor, da diese innerhalb der zweijährigen Frist ebenfalls Befreiungsgründe geltend machen können. Die gesetzgeberische Regelungsabsicht verlangt keine erweiternde Auslegung.

art.9 (3) AVIG art.3 ATSG art.14 (2) AVIG art.9a AVIG art.9b (2) AVIG art.14 (1) AVIG art.11 (4) AVIV
Beitragszeitbefreiung
Rahmenfrist
Kindererziehung
Kausalzusammenhang
Arbeitsunfähigkeit
Diskriminierungsverbot
Gesetzesauslegung
Case law2012-10-09
art. 9b (3) AVIG

in

8C 462/2012

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 9b Abs. 3 AVIG hat, da er innerhalb der verlängerten Rahmenfrist vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010 keine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nachweisen konnte. Die Rahmenfrist war aufgrund der Erziehungszeit seiner Zwillinge auf vier Jahre verlängert worden, wobei das Gericht entschied, dass eine weitere Verlängerung wegen der Mehrlingsgeburt nicht gerechtfertigt ist, da die Erziehungszeiten im Vergleich zu Einzelgeburten nicht länger sind. Zudem wurde die Möglichkeit einer zusätzlichen Verlängerung aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht geprüft, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er ab 1. Oktober 2009 eine solche Tätigkeit aufgenommen hatte, die ihn an der Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung hinderte.

art.9b (2) AVIG art.9 AVIG art.13 (1) AVIG art.9a (2) AVIG art.8 (1 lit. e) AVIG art.3b (4) AVIV
Arbeitslosenversicherung
Beitragszeit
Rahmenfrist
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Erziehungszeit
Mehrlingsgeburt
Vertrauensschutz
Case law2012-10-09
art. 9b (2) AVIG

in

8C 462/2012

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG, da der Beschwerdeführer innerhalb der durch die Erziehungszeit auf vier Jahre verlängerten Rahmenfrist vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010 keine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nachweisen konnte. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass bei einer Geburt von Zwillingen eine zusätzliche Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre pro Kind auf insgesamt sechs Jahre erfolgen müsse, da Mehrlingsgeburten im Vergleich zu Einzelgeburten keine längere Erziehungszeit bedingen. Zudem wurde die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht geprüft, da die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich war und der Beschwerdeführer keinen Kausalzusammenhang zwischen seiner selbstständigen Tätigkeit und der mangelnden Erfüllung der Beitragszeit nachweisen konnte.

art.9 AVIG art.13 (1) AVIG art.9a (2) AVIG art.9b (3) AVIG art.8 (1 lit. e) AVIG art.3b (4) AVIV
Arbeitslosenversicherung
Beitragszeit
Rahmenfrist
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Erziehungszeit
Mehrlingsgeburten
Kausalzusammenhang
Case law2011-11-04
art. 9b (2) AVIG

in

8C 564/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Auflösung eines Konkubinats gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG als ähnlicher Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angesehen werden kann. Das Gericht hielt fest, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach die Auflösung eines Konkubinats keinen ähnlichen Grund darstellt, beizubehalten ist. Es stellte klar, dass das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe keine rechtlich geschützte Vertrauensposition bietet und keine gegenseitige Unterhaltspflicht begründet. Daher fehlt es an einem sachlichen Grund, die Auflösung eines Konkubinats der Scheidung gleichzustellen. Das Gericht betonte, dass eine allfällige Änderung dieser Rechtslage Sache des Gesetzgebers sei und nicht durch richterliche Rechtsfortbildung erfolgen könne.

art.14 (2) AVIG art.9 AVIG art.13 (1) AVIG art.9b AVIG art.8 (2) BV art.163 (2) ZGB art.8 (1 lit. e) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Beitragsbefreiung
Konkubinat
Ehe
Sozialversicherungsrecht
Rechtsprechungsänderung
Unterhaltspflicht
Case law2011-04-20
art. 9b (2) AVIG

in

8C 900/2010

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, da sie sich der Erziehung ihrer Kinder widmete. Es stellte fest, dass sie innerhalb der relevanten Rahmenfrist (27. April 2005 bis 26. April 2009) nicht mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt war und somit die Beitragszeit nicht erfüllte. Eine Befreiung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG wegen Auflösung des Konkubinats wurde verneint, da die höchstrichterliche Rechtsprechung die Auflösung eines Konkubinats nicht als ähnlichen Grund anerkennt, da keine rechtliche Unterhaltspflicht besteht. Das Gericht hielt an dieser Praxis fest und wies die Beschwerde ab.

art.14 (2) AVIG art.9b (1) AVIG art.13 (1) AVIG art.14 (1) AVIG art.8 (1 lit. e) AVIG art.13a (1) ATSG art.13a (3) ATSG
Arbeitslosenversicherung
Beitragszeit
Konkubinat
Erziehungszeiten
Befreiungsgründe
Rechtsprechung
Sozialversicherungsrecht