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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 85 Kantonale Amtsstellen

1 Die kantonalen Amtsstellen:

a.316
beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b.
klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c.
entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d.
überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e.317
entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f.
führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g.
stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
h.318
nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i.319
üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
j.320
erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
k.321
legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2 …322

316 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

317 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

318 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

319 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

320 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

322 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Case law2007-09-03
art. 85 (1) AVIG

in

C 169/06

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 85 Abs. 1 AVIG, wonach die kantonale Amtsstelle in den ihr übertragenen Fällen einzig die Anspruchsberechtigung oder die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen prüft. Im vorliegenden Fall wurde die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis 21. August 2005 verneint, da die verfügbare Zeit von rund 2½ Monaten als zu kurz erachtet wurde, um eine Anstellung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die bereits ausbezahlten Leistungen wurden als unrechtmässig bezogen eingestuft und unterliegen einer Rückforderung gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG, sofern die Wiedererwägungs- oder Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung korrekt angewandt hatte.

art.81 (2) AVIG art.95 (1) AVIG art.8 (1 lit. f) AVIG art.15 (1) AVIG
Vermittlungsfähigkeit
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung
Anspruchsberechtigung
Wiedererwägungsvoraussetzungen
Rechtsprechung
kantonale Amtsstelle
Case law2006-01-25
art. 85 (1) AVIG

in

C 99/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. d und 85b Abs. 1 AVIG nicht vermittlungsfähig sei, da sie trotz ihrer Behinderung (25 % IV) subjektiv nicht bereit war, Arbeit zu suchen oder anzunehmen, und sich selbst als 100 % arbeitsunfähig bezeichnete. Das Gericht stellte klar, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht automatisch zur Zahlung von Arbeitslosentaggeld führt, solange keine rechtskräftigen Entscheide der Invaliden- oder Unfallversicherung vorliegen. Die Vermittlungsfähigkeit erfordert sowohl objektive Arbeitsfähigkeit als auch subjektive Arbeitsbereitschaft, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

art.15 (3) AVIV art.85b (1) AVIG
Vermittlungsfähigkeit
Arbeitslosenentschädigung
Vorleistungspflicht
Arbeitsunfähigkeit
Subjektive Arbeitsbereitschaft
Objektive Arbeitsfähigkeit
Rechtskraft
Case law2005-10-02
art. 85 (1) AVIG

in

C 245/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 85 Abs. 1 AVIG nicht vermittlungsfähig war, da die verfügbare Zeit vom 20. Juni bis 10. Oktober 2003 zu kurz war, um eine realistische Chance auf eine neue Anstellung zu bieten, insbesondere in den Ferienmonaten Juli und August. Das Gericht wies auch den Einwand der Beschwerdeführerin zurück, dass die Taggeldzahlung durch die Kasse ihre Vermittlungsfähigkeit faktisch anerkannt habe, da die Kasse nicht zuständig war, bindende Entscheide über die Vermittlungsfähigkeit zu treffen. Zudem wurde die Berufung auf den Vertrauensschutz verneint, da die Beschwerdeführerin keine nachteiligen Dispositionen aufgrund der unterbliebenen Auskunft getroffen hatte.

art.9 BV art.19_a AVIV art.8 (1 lit. f) AVIG art.27 ATSG art.15 (1) AVIG
Vermittlungsfähigkeit
Arbeitslosigkeit
Taggeldzahlung
Vertrauensschutz
Zuständigkeit
Ferienmonate
Temporärarbeit
Case law2004-07-22
art. 85 (1) AVIG

in

C 69/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob das kantonale Gericht zu Recht die Nichtigkeit der Verfügung vom 31. Oktober 2002 mangels Zuständigkeit des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) festgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass die Zuständigkeit für Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen bei den kantonalen Amtsstellen liegt (Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 erster Satz AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG) und dass eine Delegation dieser Kompetenzen an die RAV eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlasses bedarf. Da das RAV nicht der kantonalen Amtsstelle gleichgestellt war und keine rechtsgültige Kompetenzdelegation vorlag, war die Verfügung nichtig. Das Gericht bestätigte daher den vorinstanzlichen Entscheid.

art.30 (1 lit. c und Abs. 2 erster Satz) AVIG art.85b (1 zweiter Satz) AVIG
Zuständigkeit
Kompetenzdelegation
Nichtigkeit
kantonale Amtsstelle
RAV
Verwaltungsakt
Arbeitslosenversicherung
Case law2004-07-22
art. 85 (1) AVIG

in

C 70/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht zuständig war, den Einspracheentscheid vom 7. August 2003 zu erlassen, da eine rechtsgültige Kompetenzdelegation der kantonalen Amtsstelle an das RAV fehlte. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AVIG obliegt die Zuständigkeit für Einstellungen der Anspruchsberechtigung den kantonalen Amtsstellen, und eine Delegation an das RAV erfordert einen formellen, publizierten Erlass, der hier nicht vorlag. Daher erklärte das Gericht sowohl den Einspracheentscheid als auch die vorangegangene Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2003 für nichtig.

art.30 (2) AVIG art.85b (1) AVIG art.30 (1 lit. c) AVIG
Zuständigkeit
Kompetenzdelegation
Nichtigkeit
kantonale Amtsstelle
RAV
Arbeitslosenversicherung
Verwaltungsakt
Case law2004-07-22
art. 85 (1) AVIG

in

C 63/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 4. Dezember 2002, welche die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an einem Beschäftigungsprogramm anordnete, wegen mangelnder Zuständigkeit des RAV nichtig war. Das Gericht stellte fest, dass das RAV nicht die erforderliche rechtsgültige Kompetenzdelegation der kantonalen Amtsstelle nach Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG erhalten hatte, da eine solche Delegation einen formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlass erfordert und nicht durch interne Verwaltungsweisungen erfolgen kann. Da das RAV sachlich unzuständig war und keine allgemeine Entscheidungsgewalt besaß, war die Verfügung nichtig, was das Gericht bestätigte, obwohl die Frage der Kompetenzdelegation von grundsätzlicher Bedeutung ist und trotz des bereits abgelaufenen Programmzeitraums.

art.85b (1) AVIG art.72 AVIG art.72a–72_a– (2) AVIG
Kompetenzdelegation
Zuständigkeit
Nichtigkeit
Verwaltungsakt
Arbeitslosenversicherung
Kantonale Amtsstelle
Rechtsmittelverfahren
Case law2003-04-23
art. 85 (1) AVIG

in

C 206/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Vorinstanz in der Anwendung von Art. 85 Abs. 1 AVIG, wonach die kantonale Amtsstelle in Zweifelsfällen einzig die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung oder die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen prüft. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer, B.________, aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in einer GmbH, die er mit seiner Ehefrau besass und für die er weiterhin tätig war, als nicht anspruchsberechtigt angesehen. Das Gericht folgte der Rechtsprechung (BGE 123 V 237 Erw. 7), wonach eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zur Verhinderung von Gesetzesumgehungen und rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezügen gerechtfertigt ist, da B.________ weiterhin Dispositionsfreiheit über die GmbH hatte und somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand.

art.31 (3) AVIG art.81 (2) AVIG art.8 AVIG
Arbeitslosenentschädigung
Arbeitgeberähnliche Stellung
Gesetzesumgehung
Kurzarbeitsentschädigung
Rechtsmissbrauch
Vermittlungsfähigkeit
Zweifelsfallverfahren
Case law2003-03-21
art. 85 (1) AVIG

in

C 122/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass nach Art. 85 Abs. 1 AVIG Verzugszinsen im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich nicht geschuldet sind, es sei denn, sie sind gesetzlich vorgesehen oder es liegen besondere Umstände wie rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Verwaltung vor. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass eine Verfahrensdauer von fast drei Jahren als Rechtsverzögerung zu qualifizieren ist, jedoch allein nicht ausreicht, um Verzugszinsen zu begründen. Es bedarf zusätzlich besonderer Umstände, wie grobfahrlässiges oder trölerisches Verhalten. Die Vorinstanz wurde angewiesen, diese Umstände zu prüfen, insbesondere ob der Beschwerdeführer sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte und ob der zusätzliche Abklärungsbedarf gering war. Die Kasse muss sich ein Fehlverhalten einer anderen Verwaltungsstelle anrechnen lassen, da sie die Herrschaft über das Verfahren behält und für einen ordentlichen Ablauf sorgen muss.

art.85_a (1) AVIG art.81 (2) AVIG art.20 (1) AVIG art.82 (1) AVIG art.81 (1) AVIG
Verzugszinsen
Sozialversicherungsrecht
Rechtswidriges Verhalten
Schuldhaftes Verhalten
Verfahrensdauer
Rechtsverzögerung
Zuständigkeit der Kasse
Case law2003-03-20
art. 85 (1) AVIG

in

C 35/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 85 Abs. 1 AVIG zu Recht verneint wurde. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung in der Firma keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatten, da sie weiterhin über Dispositionsfreiheit verfügten und eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Kurzarbeitsentschädigungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung (BGE 123 V 237 Erw. 7) und die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, um Gesetzesumgehungen zu verhindern. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführer ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht verloren hatten und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand.

art.8 AVIG art.24 AVIV art.15 AVIG art.81 (2) AVIG art.31 AVIG
Arbeitslosenentschädigung
Arbeitgeberähnliche Stellung
Kurzarbeitsentschädigung
Gesetzesumgehung
Rechtsmissbrauch
Vermittlungsfähigkeit
Sozialversicherungsrecht
Case law2002-11-07
art. 85 (1) AVIG

in

C 397/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Anwendung von Art. 85a Abs. 1 AVIG und stellte fest, dass der Kanton Zug für Schäden haftet, die durch grobfahrlässiges Verhalten seiner Amtsstelle oder der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) verursacht wurden. Die Vorinstanz hatte das Verhalten der Zuger Behörden als grobfahrlässig eingestuft, da sie die Vermittlungsfähigkeit des Ehepaares A. + B.________ trotz erkennbarer Auswanderungsabsichten nach Südafrika und mangelnder Arbeitsbemühungen weiterhin bejaht und Leistungen ausgerichtet hatten. Das Gericht bestätigte die Haftung des Kantons ab dem 3. Dezember 1997, dem Zeitpunkt, an dem die Auswanderungsabsichten klar erkennbar waren, und verwies die Sache zur Neubestimmung der Schadenshöhe an das seco zurück.

art.85_a (2) AVIG art.85b (1) AVIG art.25 (1 lit. c) AVIV art.95 (4) AVIG art.83 (3) AVIG art.95 (1) AVIG
Grobfahrlässigkeit
Vermittlungsfähigkeit
Trägerhaftung
Arbeitslosenversicherung
Auswanderungsabsicht
Schadensersatz
Verwaltungsrecht