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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 71d260 Abschluss der Planungsphase

1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006261 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser.262

2 Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert.263 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

260 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

261 SR 951.25

262 Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 2975 3003).

263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Case law2008-09-10
art. 71d (2) AVIG

in

8C 191/2008

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG eine Rahmenfrist von vier Jahren für den Bezug weiterer Taggelder gilt, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben wird, gerechnet ab dem Stichtag der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner nach Bezug von Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit diese Tätigkeit aufgenommen und nicht vollständig aufgegeben, was nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 212) den Anspruch auf weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausschliesst. Die Vorinstanz hatte die Frage der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht geprüft und sich stattdessen auf die Vermittlungsfähigkeit konzentriert, was zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung führte. Daher wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Januar 2007 zu Recht verneint.

art.71a (1) AVIG art.95e (2) AVIV art.27 AVIG art.13 AVIG art.105 (2) BGG art.95a AVIV
Arbeitslosenversicherung
selbstständige Erwerbstätigkeit
Taggelder
Rahmenfrist
Vermittlungsfähigkeit
definitive Aufgabe
Rechtsverletzung
Case law2007-07-26
art. 71d (2) AVIG

in

C 4/06

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 71d Abs. 2 AVIG im Zusammenhang mit der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosentaggeldern. Der Beschwerdeführer hatte Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen und beantragte eine Verlängerung der Rahmenfrist. Das Gericht stellte fest, dass eine Verlängerung nach Art. 71d Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn der Versicherte tatsächlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und später wieder aufgegeben hat. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch keine ausreichenden Aktivitäten nachweisen, die als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könnten. Daher wurde der Antrag auf Verlängerung der Rahmenfrist abgewiesen. Das Gericht wies die Sache jedoch an die Arbeitslosenkasse zurück, um eine mögliche Verschiebung der Rahmenfrist aufgrund einer früheren Rentenverfügung der Invalidenversicherung zu prüfen.

art.9 (3) AVIG art.9 (1) AVIG art.71a AVIG art.27 (2) AVIG art.71b AVIG art.9a AVIG art.9 (4) AVIG art.71_c AVIG art.9 (2) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Rahmenfrist
selbstständige Erwerbstätigkeit
Taggelder
Leistungsbezug
Verlängerung
Anspruchsvoraussetzungen
Case law2007-01-22
art. 71d (2) AVIG

in

C 86/06

Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Abbruch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG. Es stellte fest, dass die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a-d AVIG nur dann Leistungen gewährt, wenn diese die Arbeitslosigkeit voraussichtlich ganz beendet. Die Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb schliesst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus, da dies dem Zweck der Förderung widerspricht und Missbrauchsgefahr birgt. Das Gericht hob die kantonale Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, um die Frage der Aufklärungspflichtverletzung und des Gutglaubens zu prüfen.

art.71a (1) AVIG art.95e (2) AVIV art.27 (2) ATSG art.8 (1 lit. f) AVIG art.23 (3) AVIG art.24 (1-3) AVIG art.15 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
selbstständige Erwerbstätigkeit
Nebenerwerb
Aufklärungspflicht
Missbrauchsgefahr
Rahmenfrist
Gutglauben
Case law2006-11-23
art. 71d (2) AVIG

in

C 94/06

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Art. 71d Abs. 2 AVIG eine Rahmenfrist von vier Jahren für den Bezug weiterer Taggelder vorsieht, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit scheitert und aufgegeben wird. Der Beschwerdegegner hatte eine GmbH gegründet und war als Geschäftsführer tätig, was eine beitragswirksame Tätigkeit darstellte. Gemäss Art. 95e Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) ist eine Verlängerung der Rahmenfrist nur bei nicht beitragswirksamer Tätigkeit möglich. Das Gericht hielt jedoch fest, dass diese Regelung gesetzwidrig ist, da sie arbeitgeberähnliche Personen gegenüber selbstständig Erwerbstätigen benachteiligt, obwohl beide dasselbe Risiko tragen und das Ziel der Arbeitslosenversicherung, die Beendigung der Arbeitslosigkeit, gleichermassen fördern sollte. Daher wurde die Verlängerung der ursprünglichen Rahmenfrist mit dem höheren versicherten Verdienst von Fr. 4550.- für den Beschwerdegegner bestätigt.

art.71a (1) AVIG art.95e (2) AVIV art.42 (3) AVIG art.51 (2) AVIG art.31 (3 lit. c) AVIG art.27 AVIG
Arbeitslosenversicherung
Rahmenfrist
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Beitragswirksame Tätigkeit
Arbeitgeberähnliche Person
Gesetzwidrigkeit
Gleichbehandlung
Case law2006-11-23
art. 71d (2) AVIG

in

133 V 133

Der Entscheid des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob arbeitgeberähnliche Personen, die eine beitragswirksame Tätigkeit ausüben, ebenfalls Anspruch auf die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 71d Abs. 2 AVIG haben. Das Gericht stellt fest, dass Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Tätigkeiten beschränkt, gegen das Gesetz verstößt. Es begründet dies damit, dass sowohl selbstständige als auch arbeitgeberähnliche Personen das gleiche Risiko eines Scheiterns tragen und daher gleich behandelt werden sollten. Die Unterscheidung zwischen beitragswirksamen und nicht beitragswirksamen Tätigkeiten sei sachfremd und widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die darauf abzielt, die Arbeitslosigkeit zu beenden und das Risiko des Scheiterns abzusichern. Das Gericht kommt zum Schluss, dass arbeitgeberähnliche Personen ebenfalls Anspruch auf die Verlängerung der Rahmenfrist haben.

art.71a (1) AVIG art.95e (2) AVIV art.71 AVIG art.51 (2) AVIG art.31 (3) AVIG art.42 (3) AVIG art.27 AVIG
Rahmenfristverlängerung
Arbeitslosenversicherung
beitragswirksame Tätigkeit
arbeitgeberähnliche Person
Selbstständigerwerbende
Gleichbehandlung
Gesetzeswidrigkeit
Case law2004-08-30
art. 71d (2) AVIG

in

C 283/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, nachdem sie eine mit besonderen Taggeldern geförderte selbstständige Tätigkeit als Übersetzerin aufgenommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet und keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt werden, es sei denn, die Tätigkeit wird definitiv aufgegeben oder gar nicht aufgenommen. Im vorliegenden Fall wurde die selbstständige Tätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben, was durch die geringfügigen Einkünfte und die Bereitschaft zur Abmeldung als Selbstständigerwerbende bestätigt wurde. Daher wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht.

art.16 (2 lit. i) AVIG art.95e (2) AVIV art.71a AVIG art.71_c AVIG art.71b AVIG
Arbeitslosenversicherung
selbstständige Erwerbstätigkeit
besondere Taggelder
Vermittlungsfähigkeit
Schadenminderungspflicht
Zumutbarkeitsgrenze
Rahmenfrist
Case law2003-09-09
art. 71d (2) AVIG

in

C 65/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von zwei auf vier Jahre verlängert wird, wenn der Versicherte nach Bezug besonderer Taggelder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und war auch nicht ernsthaft gewillt, diese aufzugeben, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Das Gericht bestätigte daher die Vorinstanz, die den Anspruch verneinte, und wies die Beschwerde ab.

art.95e (2) AVIV art.71b AVIG art.71a AVIG art.71_c AVIG
Arbeitslosenversicherung
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Besondere Taggelder
Rahmenfrist
Leistungsbezug
Vermittlungsfähigkeit
Treu und Glauben
Case law2002-03-22
art. 71d (2) AVIG

in

C 338/00

Das Eidg. Versicherungsgericht prüfte, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf besondere Taggelder gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG hat. Die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a-71d AVIG soll den Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden unterstützen und ist als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu verstehen. Gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG werden während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder gewährt, wobei die Arbeitslosigkeit mit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit endet. Art. 71d Abs. 2 AVIG sieht bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre vor, um den Versicherten nicht für das eingegangene Risiko zu benachteiligen. Das Gericht stellte fest, dass die geplante teilzeitliche selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners nicht den Zweck des Instruments erfüllt, da sie die Arbeitslosigkeit nicht vollständig beendet, und hob daher den Beschwerdegegner begünstigenden Entscheid der Vorinstanz auf.

art.71a (1) AVIG art.95e (2) AVIV
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Besondere Taggelder
Rahmenfrist
Statuswechsel
Planungsphase
Arbeitslosigkeit
Teilzeitbeschäftigung
Case law2002-02-15
art. 71d (2) AVIG

in

C 324/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai bis 5. Juni 2001 hatte, nachdem er zuvor besondere Taggelder bezogen und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Gemäß Art. 71d Abs. 2 AVIG endet der Anspruch auf Arbeitslosenleistungen mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die die Arbeitslosigkeit voraussichtlich ganz beendet. Der Beschwerdeführer übte die selbstständige Tätigkeit auch nach seiner erneuten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung weiter aus, weshalb keine Leistungen mehr zustanden. Die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a-71d AVIG ist als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu sehen und soll den Statuswechsel unterstützen, nicht jedoch Personen fördern, die bereits selbstständig sind aber unzureichend verdienen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund falscher Auskunft der Behörde gehandelt, wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Beweise für eine solche Falschinformation vorlagen.

art.71a (1) AVIG art.95e (2) AVIV
Arbeitslosenversicherung
selbstständige Erwerbstätigkeit
besondere Taggelder
Rahmenfrist
Leistungsbezug
guter Glaube
Beweislast
Case law2001-12-10
art. 71d (2) AVIG

in

C 395/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 71d Abs. 2 AVIG, wonach eine Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre nur möglich ist, wenn eine erneute Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Erhalt von 60 besonderen Taggeldern im Rahmen der Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin keine solche Förderung in Anspruch genommen, da sie ein bestehendes Coiffeurgeschäft übernahm und keine Projektplanung erforderlich war. Daher bestand kein Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist. Das Gericht bestätigte zudem die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist ab dem 1. März 2000, da die Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, nachdem sie ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte. Die Berechnung des versicherten Verdienstes basierte auf den letzten sechs Beitragsmonaten der ersten Rahmenfrist gemäss Art. 37 Abs. 3ter AVIV und war somit korrekt.

art.71a (1) AVIG art.9 (3) AVIG art.23 (4) AVIG art.37 (3ter) AVIV art.24 AVIG art.95a AVIV art.8 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Rahmenfrist
selbstständige Erwerbstätigkeit
besondere Taggelder
versicherter Verdienst
Bemessungszeitraum
Verlängerung der Rahmenfrist