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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung

1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183

1bis Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184

2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Case law2021-03-17
art. 52 (1) AVIG

in

8C 56/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG durch die Vorinstanz, wonach die Insolvenzentschädigung nur Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses deckt, unabhängig davon, ob diese Monate unmittelbar vor der Konkurseröffnung lagen. Der klare Wortlaut der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) unterstützen diese zeitliche Begrenzung. Der Beschwerdeführer konnte keine triftigen Gründe vorbringen, die eine Abweichung vom Wortlaut rechtfertigen würden. Da für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses keine Lohnforderungen bestanden, wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint.

art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.128 (3) OR art.95 BGG art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.51 (1) AVIG
Insolvenzentschädigung
Arbeitslosenversicherung
Lohnforderungen
Zeitliche Begrenzung
Wortlautauslegung
Rechtsprechung des EVG
Konkursrecht
Case law2019-06-19
art. 52 (1) AVIG

in

8C 85/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund grobfahrlässiger Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Art. 52 Abs. 1 AVIG hat. Der Beschwerdeführer hatte trotz erheblicher Lohnausstände und wiederholter Mahnungen keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Forderungen unternommen, obwohl die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit der Zeit zunahm. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerteführer bei den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten, und sein Unterlassen als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist. Die zeitliche Limite von vier Monaten ohne Lohnbezug gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG wurde ebenfalls berücksichtigt, wobei das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer nach dieser Frist auf eigenes Risiko handelte.

art.55 (1) AVIG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.96 BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.105 (1) BGG art.51 (1) AVIG
Insolvenzentschädigung
Schadenminderungspflicht
Grobfahrlässigkeit
Lohnausstände
Betreibungsrechtliche Schritte
Arbeitslosenversicherung
Konkursverfahren
Case law2017-09-06
art. 52 (1) AVIG

in

8C 238/2017

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar formell beschwert war, jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Rückweisungsentscheides hatte. Die Arbeitslosenkasse beantragte lediglich eine zeitliche Verschiebung der Leistungspflicht, was jedoch keine Änderung der bereits feststehenden vier Monate Insolvenzentschädigung bewirkt hätte. Daher fehlte ein praktischer Nutzen für die Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

art.92 BGG art.93 (1) BGG art.89 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG
Beschwerde
Insolvenzentschädigung
Rückweisungsentscheid
Schutzwürdiges Interesse
Leistungspflicht
Arbeitslosenversicherung
Prozesskosten
Case law2011-02-25
art. 52 (1) AVIG

in

8C 603/2010

Das Bundesgericht analysierte den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG und stellte fest, dass dieser nur Lohnforderungen deckt, die bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und zahlungsfähigem Arbeitgeber erwartet werden konnten. Der Beschwerdeführer beanspruchte eine Entschädigung für Überstunden, die aufgrund der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurden. Das Gericht wies diesen Anspruch zurück, da Überstundenentschädigungen nur dann von der Insolvenzentschädigung gedeckt sind, wenn sie während des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden wären, was hier aufgrund der vertraglichen Regelung des Freizeitausgleichs nicht der Fall war. Die Insolvenzentschädigung soll dem Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt sichern, nicht jedoch Ansprüche, die erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.

art.55 (1) AVIG art.7 AHVV art.58 AVIG art.339 (1) OR art.51 (1) AVIG art.5 (2) AHVG art.329_d OR
Insolvenzentschädigung
Lohnforderung
Überstundenentschädigung
Freizeitausgleich
Arbeitsverhältnis
Konkurs
Soziale Sicherheit
Case law2011-02-25
art. 52 (1) AVIG

in

137 V 96

Die Insolvenzentschädigung nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt nicht alle ausstehenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ab, sondern nur solche, die bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und einem zahlungsfähigen Arbeitgeber erwartungsgemäss beglichen worden wären. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Entschädigung für nicht kompensierte Überstunden und nicht bezogene Ferien von der Insolvenzentschädigung erfasst sind. Das Bundesgericht stellte fest, dass Überstunden, die vertraglich durch Freizeit zu kompensieren sind, erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem geldwerten Anspruch führen. Da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kompensationsfrist fristlos aufgelöst hatte, konnte er nicht mit der Auszahlung einer Überstundenentschädigung rechnen. Ebenso sind Ferienentschädigungen, die erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt. Der Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers zu garantieren, nicht jedoch zusätzliche Ansprüche wie Überstundenentschädigungen abzudecken.

art.339 (1) OR art.22 (1) AVIG art.7 AHVV art.329_d OR art.324 OR art.337_a OR art.3 (2) AVIG art.361 OR art.5 (2) AHVG art.362 OR
Insolvenzentschädigung
Überstundenentschädigung
Ferienentschädigung
Arbeitsverhältnis
Lohnforderung
Konkurs
Freizeitkompensation
Case law2008-06-20
art. 52 (1) AVIG

in

8C 261/2008

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AVIG durch die Vorinstanz, wonach der Anspruch auf Insolvenzentschädigung abgelehnt wurde, weil der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen ist. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz mündlicher Mahnungen keine schriftlichen Schritte zur Eintreibung seiner Lohnforderung unternahm, obwohl er hätte erkennen müssen, dass diese nicht ausreichten. Die vorinstanzliche Würdigung, dass die mündlichen Mahnungen als ungenügende Bemühungen zu werten sind, wurde als nicht willkürlich und rechtlich haltbar bestätigt. Eine neue Tatsachenbehauptung, wonach ein anderer Arbeitnehmer entschädigt wurde, konnte nicht berücksichtigt werden, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht wurde und keine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung vorlag.

art.82 BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.51 (1) AVIG art.109 (3) BGG
Insolvenzentschädigung
Schadenminderungspflicht
Lohnforderung
mündliche Mahnung
schriftliche Schritte
Willkürverbot
Tatsachenfeststellung
Case law2008-04-25
art. 52 (1) AVIG

in

8C 558/2007

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung und stellte fest, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 AVIV). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nicht als berechtigt angesehen, da er keine tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden nachweisen konnte und keine schriftliche Zusatzvereinbarung für die Erstellung von Skripten vorlag. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Vertrag vom 28. Januar 2005 keine Zusicherung für die Durchführung von Kursen enthielt und ein Honoraranspruch nur für tatsächlich gehaltene Lektionen vereinbart war.

art.68 (1) BGG art.74 AVIV art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.51 (1) AVIG art.66 (1) BGG art.64 BGG
Insolvenzentschädigung
Lohnforderung
Vertragsauslegung
Glaubhaftmachung
Lehrauftrag
Honoraranspruch
Beschwerdeabweisung
Case law2008-03-17
art. 52 (1) AVIG

in

8C 244/2007

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AVIG, wonach Insolvenzentschädigung nur für effektiv geleistete Arbeitszeit geschuldet ist, während der die versicherte Person nicht vermittlungsfähig war. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im September 2004 vermittlungsfähig war, da er von seiner Arbeitgeberin freigestellt wurde und keine Arbeitsleistung mehr erbrachte. Daher wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung für diesen Monat zu Recht abgelehnt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde als bundesrechtskonform bestätigt.

art.17 AVIG art.336_c OR art.337_c OR art.61 (g) ATSG art.51 (1) AVIG art.15 (1) AVIG art.52 (3) ATSG
Insolvenzentschädigung
Vermittlungsfähigkeit
Freistellung
Arbeitsverhältnis
Kündigungsfrist
Schadenminderungspflicht
Bundesrecht
Case law2007-04-26
art. 52 (1) AVIG

in

C 47/06

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohnanspruch mit dem notwendigen Effort und innert nützlicher Frist geltend gemacht habe, wodurch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorlag. Der Bruttolohn von Fr. 4'200.-, der Grundlage des Vergleichsvorschlags des Gewerblichen Schiedsgerichts war, wurde als Basis für die Berechnung der Insolvenzentschädigung akzeptiert. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (1. März bis 30. Juni 2004), wobei während der krankheitsbedingten Abwesenheit (13. April bis 22. Mai 2004) der Anspruch auf drei Wochen beschränkt ist, entsprechend der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die bereits ausbezahlten Beträge sind anzurechnen, und die Verwaltung muss die Höhe der Insolvenzentschädigung abschliessend festsetzen.

art.55 (1) AVIG art.51 (1) AVIG
Insolvenzentschädigung
Schadenminderungspflicht
Bruttolohn
Lohnfortzahlung
Arbeitsverhältnis
Konkurs
Verwaltungsrecht
Case law2006-12-29
art. 52 (1) AVIG

in

C 167/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hatte, indem er über einen längeren Zeitraum keine ausreichenden Schritte zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen unternahm, obwohl er aufgrund der finanziellen Lage des Arbeitgebers mit einem Lohnverlust rechnen musste. Der Versicherte hätte insbesondere nach der angekündigten, aber nicht erfolgten Konkurseröffnung weitere Massnahmen ergreifen müssen, wie die erneute Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt oder die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Da der Beschwerdeführer diese Pflicht verletzte, war die Leistungsverweigerung der Arbeitslosenkasse rechtmässig.

art.55 (1) AVIG art.51 (1) AVIG art.52 (1) AVIG
Schadenminderungspflicht
Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen
Konkursverfahren
Arbeitslosenversicherung
Rechtsanwalt
Betreibungsverfahren