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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

ATSG·830.1

1. Abschnitt: Leistungskoordination

Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen

1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.

2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:

a.
von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
b.
von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
c.
von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198251 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:

a.
von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
b.
von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

51 SR 831.40

Case law2021-10-06
art. 66 (1) ATSG

in

9C 434/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 ATSG zu tragen hat, da ihre Beschwerde abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorlag, insbesondere aufgrund einer Anpassung an die Behinderung und verbesserter Alltagsbewältigung, was zur Aufhebung der Invalidenrente führte. Das Bundesgericht sah keine Rechtsverletzung in der Beweiswürdigung und den Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Leidensadaption der Beschwerdeführerin.

art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.27bis (2-4) IVV art.95 BGG art.105 (1) BGG art.17 (1) ATSG
Invalidenversicherung
Rentenrevision
Invaliditätsgrad
Arbeitsfähigkeit
Leidensadaption
Beweiswürdigung
Gerichtskosten
Case law2014-10-07
art. 66 (1) ATSG

in

9C 384/2014

Das Bundesgericht prüfte die Aufhebung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, die eine Überprüfung von Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vorsieht. Die Vorinstanz hatte die Rente aufgehoben, da das MEDAS-Gutachten vom 3. April 2013 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Rentenzusprechung ursprünglich auf einem unklaren Beschwerdebild beruhte und keine der Ausnahmebestimmungen nach Abs. 4 der Schlussbestimmung vorlag. Zudem wurde festgestellt, dass die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung die spezifische Rechtsprechung zu unklaren Beschwerdebildern nicht angewandt hatte, was die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht ausschloss. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.95 BGG art.105 (1) BGG art.17 (1) ATSG art.7 ATSG art.105 (2) BGG
Invalidenrente
Rentenrevision
MEDAS-Gutachten
syndromales Beschwerdebild
Rechtsprechung
Arbeitsfähigkeit
Schlussbestimmungen 6. IV-Revision
Case law2010-04-11
art. 66 (2) ATSG

in

9C 799/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 43 des Vorsorgereglements (VSR) der Pensionskasse Stadt Zürich und entschied, dass die Rückforderung von Zuschüssen gemäss Art. 43 Abs. 4 VSR nur in der Höhe zulässig ist, in der die rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen den bei der Pensionskasse versicherten Erwerbsbereich abdecken. Im konkreten Fall deckten nur 71.43 % der IV-Rente den versicherten Erwerbsbereich ab, weshalb die Pensionskasse nur diesen Anteil der Zuschüsse zurückfordern durfte. Die Rückforderung des gesamten Zuschusses war daher unzulässig, und die Pensionskasse musste den überzahlten Betrag von Fr. 1'234.80 zuzüglich Zinsen an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.

art.34a (2) BVG art.66 (2) ATSG
Rückforderung von Zuschüssen
Invaliditätsrente
Erwerbsbereich
Pensionskasse
IV-Leistungen
Gesetzesauslegung
Koordinationsrecht
Case law2008-01-28
art. 66 (2) ATSG

in

134 V 153

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) berechtigt ist, einen Rentenentscheid der Unfallversicherung anzufechten. Die Vorsorgeeinrichtung ist durch den Entscheid des Unfallversicherers in ihrer Leistungspflicht betroffen, da sie gemäss Art. 66 Abs. 2 ATSG und den koordinationsrechtlichen Regelungen (Art. 34a BVG, Art. 24 BVV 2) Leistungen kürzen kann, wenn andere anrechenbare Einkünfte 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG) und die Möglichkeit zur Kürzung wegen Überentschädigung begründen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse und eine hinreichende Beziehungsnähe im Sinne von Art. 59 ATSG. Das Gericht bejaht daher die Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung, um widersprüchliche Beurteilungen zu vermeiden und die materiellrechtliche Leistungskoordination zu gewährleisten.

art.25 BVV 2 art.24 BVV 2 art.70 (2) ATSG art.59 ATSG art.73bis (2) IVV art.66 (2) ATSG art.34a BVG
Beschwerdelegitimation
Leistungskoordination
Vorsorgeeinrichtung
Unfallversicherung
Vorleistungspflicht
Überentschädigung
Art. 59 ATSG