Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:
- a.
- von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
- b.
- von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
- c.
- von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198251 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:
- a.
- von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
- b.
- von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
