Art. 64e138 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:
- a.
- sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
- b.
- angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
- c.
- Reisedokumente zu hinterlegen.
138 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
