Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

Art. 64e138 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung

Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:

a.
sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
b.
angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
c.
Reisedokumente zu hinterlegen.

138 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Case law2020-01-17

Das Bundesgericht prüfte die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 64e para. a AIG und stellte fest, dass der Haftrichter die Verhältnismässigkeit der Haft nicht ausreichend geprüft hatte, insbesondere die Möglichkeit milderer Massnahmen wie einer Meldepflicht oder Eingrenzung. Das Gericht betonte, dass die Haft als ultima ratio nur dann angeordnet werden darf, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer nie untergetaucht war, seine Identität bekannt war und er sich kooperativ zeigte, wurde die Haft als unverhältnismässig eingestuft und aufgehoben.

Ausschaffungshaft
Verhältnismässigkeit
Untertauchensgefahr
Mildere Massnahmen
Mitwirkungspflicht
Rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
Freiheitsentzug