Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 58a Integrationskriterien

1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:

a.
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b.
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c.
die Sprachkompetenzen; und
d.
die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

Case law2023-07-03

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 58a Abs. 1 AIG im Kontext des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auflösung ihrer Ehe. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin unzureichend geprüft hatte, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Schuldenhöhe, der Ursachen ihrer Verschuldung und ihrer Bemühungen zur Rückzahlung. Das Gericht betonte, dass eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration nicht allein durch das Fehlen von Sozialhilfe oder Straftaten gegeben ist, sondern eine Gesamtbetrachtung der Umstände erfordert. Zudem wurde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt, da die Vorinstanz auf wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einging. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Aufenthaltsbewilligung
wirtschaftliche Integration
rechtliches Gehör
Schulden
Rückzahlungsbemühungen
Verwaltungsverfahren
Bundesgericht
Case law2023-02-14

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 58a Abs. 1 AIG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat, da er seit Ende 2017 getrennt von seiner Ehefrau lebte und die Ehegemeinschaft nicht mehr bestand. Zwar könnte ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) in Betracht kommen, doch fehlten hierfür die erforderlichen Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer konnte keine starke Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Tunesien konkret nachweisen, und seine allgemeinen Vorbringen reichten nicht aus, um besondere Integrationsprobleme zu belegen. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Beziehungen in Tunesien verfügt und die Sprachebarriere nicht hinreichend begründet war. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Familiennachzug
nachehelicher Härtefall
soziale Wiedereingliederung
Integrationskriterien
Willkürrüge
Günstigkeitsklausel
Case law2022-12-04

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 58a Abs. 1 AIG die Integrationskriterien für Ausländer festlegt, insbesondere die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Im vorliegenden Fall wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, da er die Integrationskriterien nicht erfüllte, insbesondere aufgrund wiederholter Straftaten und Schuldenwirtschaft. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz kein aktuelles Integrationsdefizit von gewissem Gewicht nachgewiesen hatte und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück, insbesondere zur Prüfung, ob seit dem 1. Januar 2019 ein solches Defizit vorlag.

Integrationskriterien
Niederlassungsbewilligung
Rückstufung
öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schuldenwirtschaft
Verhältnismässigkeit
Rechtliches Gehör
Case law2022-09-05

Das Bundesgericht prüfte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nicht erfüllte. Insbesondere wurde seine Teilnahme am Wirtschaftsleben als ungenügend bewertet, da er trotz eines halben Arbeitspensums und eines monatlichen Einkommens von Fr. 1'689.- seine Schulden nicht ausreichend abbaute und seine Arbeitskraft nicht voll ausschöpfte. Das Gericht berücksichtigte zwar seine familiären Verpflichtungen, sah jedoch keine hinreichende Integration im Sinne des Gesetzes, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Niederlassungsbewilligung
Integration
Wirtschaftsleben
Schulden
Arbeitspensum
öffentliche Ordnung
Rechtsweggarantie
Case law2022-08-15

Das Bundesgericht prüfte die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer gemäss Art. 58a AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AIG. Es bestätigte, dass die Rückstufung aufgrund eines Integrationsdefizits (dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit und mangelnde Sprachkompetenz) grundsätzlich zulässig ist, sofern sie verhältnismässig ist. Beim Beschwerdeführer wurde die Rückstufung als verhältnismässig erachtet, da er trotz gesundheitlicher Einschränkungen arbeitsfähig blieb und seine Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet galt. Bei der Beschwerdeführerin hingegen wurde die Rückstufung als unverhältnismässig beurteilt, da ihre Restarbeitsfähigkeit von 25 % und ihre gesundheitlichen Einschränkungen eine wirtschaftliche Integration erheblich erschwerten und die Massnahme übermässig war. Stattdessen ordnete das Gericht eine Verwarnung mit Androhung der Rückstufung an.

Niederlassungsbewilligung
Rückstufung
Sozialhilfeabhängigkeit
Integrationsdefizit
Verhältnismässigkeit
Arbeitsfähigkeit
Sprachkompetenz
Case law2022-06-09

Das Bundesgericht befasste sich mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG. Das Migrationsamt begründete die Entscheidung mit der fehlenden Erfüllung der Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) aufgrund von Straffälligkeit und Verschuldung sowie dem Fehlen wichtiger persönlicher Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und wies das Migrationsamt an, eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu prüfen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 BGG genügte und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand, da die Vorinstanz seine Beschwerde bereits gutgeheissen hatte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aufenthaltsbewilligung
Integrationskriterien
Härtefallbewilligung
Rechtsschutzinteresse
Beschwerdebegründung
Verwaltungsgericht
Bundesgericht
Case law2022-04-28

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, der aufgrund eines Integrationsdefizits im Sinne der Nichterfüllung der Integrationskriterien erfolgte. Das Gericht stellte fest, dass eine Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zulässig ist, wenn ein hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit vorliegt, das nach dem 1. Januar 2019 fortdauert und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin erfüllte das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, da sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging und keine ausreichenden Bemühungen zur Integration zeigte. Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Rückstufung ab, hob jedoch die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz auf.

Niederlassungsbewilligung
Integrationsdefizit
Rückstufung
Vertrauensschutz
Verhältnismässigkeit
Sozialhilfebezug
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2022-04-02

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 58a Abs. 1 AIG, welcher die Integrationskriterien für Ausländerinnen und Ausländer regelt. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, dessen Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen geschieden wurde, machte geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme und seine Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG berücksichtigt werden sollten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen und seine mangelnde wirtschaftliche Integration, insbesondere seine hohe Verschuldung, die bereits vor seinem Unfall entstanden war, gegen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG sprachen. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt festgestellt, dass seine gesundheitliche Situation keine ausreichende Rechtfertigung für eine Abweichung von den Integrationskriterien darstellte. Daher verneinte das Bundesgericht eine erfolgreiche Integration und wies die Beschwerde ab.

Integration
Aufenthaltsbewilligung
Sozialhilfeabhängigkeit
Strafrechtliche Verurteilungen
Gesundheitliche Gründe
Nachehelicher Aufenthaltsanspruch
Verhältnismässigkeit
Case law2022-02-16

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 58a Abs. 1 AIG im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass eine Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG nur bei einem aktuellen Integrationsdefizit von gewissem Gewicht zulässig ist, wobei die Behörden sich vorwiegend auf Sachverhalte nach dem 1. Januar 2019 stützen müssen, um eine unzulässige echte Rückwirkung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch frühere Verwarnungen und der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin unzulässigerweise berücksichtigt, da nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine erneute Verwarnung erfolgt war. Daher hob das Gericht die Rückstufung auf und beliess der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung, verwies jedoch auf die Möglichkeit künftiger Massnahmen bei fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit.

Niederlassungsbewilligung
Rückstufung
Integrationskriterien
Sozialhilfeabhängigkeit
Rückwirkungsverbot
Verwarnung
Verhältnismässigkeit
Case law2022-01-27

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen von Art. 58a AIG (Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer behauptete, die dreijährige Ehegemeinschaft sei durch die Anrechnung seines pandemiebedingten Auslandsaufenthalts erreicht. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Fortbestand des Ehewillens während dieser Zeitraums nicht abschliessend geprüft hatte, obwohl Indizien dafür sprachen. Daher wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, um zu klären, ob der Ehewille fortbestand und ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Zudem verneinte das Gericht das Vorliegen ehelicher Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da die behaupteten Vorfälle nicht die erforderliche Systematik und Intensität aufwiesen.

Aufenthaltsbewilligung
Ehegemeinschaft
Integrationskriterien
Eheliche Gewalt
Pandemiebedingte Reisebeschränkungen
Mitwirkungspflicht
Bundesgerichtliche Überprüfung