Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

437 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis.442
vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b.
Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c.443
einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.

2 …444

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445

a.
mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b.
für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

442 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Doku-mentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

444 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

445 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2023-03-22

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 116 Abs. 1 AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) und bestätigte die Schuld des Beschwerdeführers, da dieser zwei Mitbeschuldigte, die zur Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist waren, in seiner Wohnung beherbergt hatte. Der Beschwerdeführer wusste um deren illegalen Aufenthalt und den illegalen Zweck ihrer Einreise. Die Vorinstanz hatte den Tatbestand als erfüllt erachtet, da die Beherbergung von einer gewissen Dauer war und der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten unmittelbar im Hinblick auf die Straftaten unterstützte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nachweisen konnte und die Vorinstanz ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet hatte.

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
Beherbergung
illegaler Aufenthalt
Bandenmässiger Diebstahl
Sachbeschädigung
Hausfriedensbruch
Betrug