Art. 405 Rechtsmittel
1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
197 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Urteil des High Court of Justice von England und Wales (EWHC) vom 20. November 2020 nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) in der Schweiz vollstreckbar ist, obwohl das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Lugano-Übereinkommen anwendbar sei, da das Urteil während des Übergangszeitraums (bis 31. Dezember 2020) erlassen wurde und das Vereinigte Königreich in dieser Zeit weiterhin als durch das LugÜ gebundener Staat galt. Die Beschwerdeführerin argumentierte erfolglos, dass das LugÜ aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs nicht mehr anwendbar sei und dass das Verfahren vor dem UKSC die Vollstreckbarkeit beeinträchtige. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück und betonte, dass der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils für die Anwendbarkeit des LugÜ entscheidend sei und dass die Vollstreckbarerklärung nicht vom Abschluss aller Rechtsmittel abhänge.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt zu Recht genehmigt hat. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO galt für das kantonale Rechtsmittel das bei Eröffnung des Entscheides geltende Recht, in diesem Fall das kantonale Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994. Die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung richtete sich nach Art. 140 ZGB in der Fassung gemäss BG vom 26. Juni 1998. Das Gericht prüfte, ob die Vereinbarung offensichtlich unangemessen war, indem es diese mit dem hypothetischen Entscheid verglich, den es ohne Vereinbarung getroffen hätte. Da die Ehe als lebensprägend eingestuft wurde und die Parteien seit 1999 getrennt lebten, hätte die Vorinstanz den während der Ehe gelebten Lebensstandard berücksichtigen müssen. Stattdessen stützte sie sich auf den Lebensstandard während der Trennungszeit, was eine klare Verletzung von Bundesrecht darstellte. Daher hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob ein Entscheid der Schlichtungsbehörde in einem Mietstreitverfahren vor Inkrafttreten der ZPO das Verfahren im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abschliesst. Es verneint dies mit der Begründung, dass die Schlichtungsbehörde kein erstinstanzliches Gericht sei und ihr Entscheid lediglich als 'prima facie-Vorentscheid' zu verstehen sei, der keine Instanz im Sinne des Übergangsrechts abschliesst. Die Anrufung des Gerichts richte sich daher nach altem Recht (aArt. 274f Abs. 1 OR), nicht nach der ZPO. Die Übergangsbestimmungen der ZPO (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO) seien auf das Schlichtungsverfahren nicht anwendbar, da dieses kein gerichtliches Verfahren darstelle. Die Vorinstanz habe daher korrekt entschieden, dass die Klagefrist nach altem Recht zu berechnen sei.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO im Übergangsrecht und stellte fest, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) für das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, wenn der erstinstanzliche Entscheid nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die Berufung des Beschwerdeführers als Kostenbeschwerde qualifiziert und aufgrund einer angeblichen Verspätung nicht darauf eingetreten, wobei sie von einer zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ausging. Das Bundesgericht hob jedoch hervor, dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne weiteres erkennbar war und der Beschwerdeführer sich auf die angegebene dreissigtägige Frist verlassen durfte, da eine grobe Unsorgfalt nicht vorlag. Daher verletzte die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Mietzinsstreits. Es bestätigte, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) für das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, da der erstinstanzliche Entscheid nach Inkrafttreten der ZPO eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die Berufung der Mieterin als verspätet abgewiesen, da sie annahm, der Entscheid sei im summarischen Verfahren ergangen und die Berufungsfrist betrage gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Das Bundesgericht hob jedoch hervor, dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung (die eine 30-tägige Frist angab) nicht ohne weiteres erkennbar war und die Mieterin sich zu Recht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) berufen konnte. Daher war die Berufung als rechtzeitig zu behandeln, und die Vorinstanz hatte die Berufung entgegennehmen müssen.
Das Bundesgericht analysiert die Anwendbarkeit von Art. 405 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit Art. 51 ZPO. Es stellt fest, dass Art. 405 Abs. 1 ZPO nur auf Rechtsmittel im Sinne des 9. Titels der ZPO (Berufung, Beschwerde, Erläuterung, Berichtigung) anwendbar ist, nicht jedoch auf Aufhebungsanträge nach Art. 51 ZPO, die sich gegen Amtshandlungen richten. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass Art. 51 ZPO nicht über Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbar ist, da dieser nur formelle Entscheidungen betrifft. Zudem bleibt im vorliegenden Fall das kantonale Prozessrecht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Art. 405 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsbehelf nach Art. 51 Abs. 1 ZPO anwendbar ist, um die Aufhebung eines Vorurteils wegen Befangenheit eines Richters zu erreichen. Das Gericht stellte fest, dass Art. 405 Abs. 1 ZPO nur die im 9. Titel der ZPO aufgeführten Rechtsmittel erfasst, wohingegen Art. 51 Abs. 1 ZPO einen speziellen Rechtsbehelf für die Aufhebung von Amtshandlungen durch befangenen Richter darstellt, der nicht unter den Begriff des Rechtsmittels nach Art. 405 Abs. 1 ZPO fällt. Daher verneinte das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 405 Abs. 1 ZPO auf den vorliegenden Fall und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Rechtsbehelf nach Art. 51 Abs. 1 ZPO intertemporalrechtlich nicht anwendbar sei.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts. Das Obergericht hatte die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht behandelt, da es die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO qualifizierte und die Frist für die Beschwerdeerhebung als abgelaufen ansah. Das Bundesgericht prüfte, ob die Anwendung des neuen Rechts (ZPO und GOG/ZH) ab dem 1. Januar 2011 willkürlich war, und kam zum Schluss, dass die analoge Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht nicht willkürlich war, da das kantonale Recht die Rechtsmittelordnung der ZPO für familienrechtliche Angelegenheiten übernahm. Die Beschwerdeführerinnen hatten die zehntägige Frist versäumt, und ihre Rügen zur Zuständigkeit und Rechtsanwendung genügten nicht den Begründungsanforderungen. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht entschied, dass für die Anfechtbarkeit eines nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ergangenen Zwischenentscheides im Rahmen eines bereits vor Inkrafttreten der ZPO anhängigen Verfahrens nicht Art. 404 Abs. 1 ZPO, sondern ausschliesslich Art. 405 Abs. 1 ZPO massgebend ist. Der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf Endentscheide, sondern umfasst auch Zwischenentscheide. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dies in einem Grundsatzurteil bestätigt und sieht keine triftigen Gründe, vom eindeutigen Wortlaut abzuweichen. Daher ist die Beschwerde gegen die Beweisverfügung gemäss ZPO zulässig, und das Obergericht hat die Beschwerde auf die Eintretensvoraussetzungen hin zu prüfen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Kostenvorschussverfügung. Es stellte fest, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, anzuwenden ist, wobei als Eröffnungszeitpunkt die Zustellung des Dispositivs gilt, nicht erst die des begründeten Entscheids. Da der Rekursentscheid der Kammer des Zivilgerichts vom 3. November 2010 datierte und die schweizerische ZPO erst am 1. Januar 2011 in Kraft trat, war die Vorinstanz berechtigt, die Beschwerde nach der kantonalen Zivilprozessordnung zu beurteilen. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 405 Abs. 1 ZPO auch bei prozessleitenden Verfügungen Anwendung findet, und wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.