Art. 31 Grundsatz
Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Das Bundesgericht befasste sich mit der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO und der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen. Der Beschwerdegegner behauptete, charakteristische Vertragsleistungen seien in V.________ erbracht worden, was sowohl die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Schwyz als auch die Begründetheit der Klage betraf. Das Kantonsgericht Schwyz wendete die Theorie an und entschied, dass V.________ als Erfüllungsort der charakteristischen Leistung anzusehen sei, wodurch der Gerichtsstand Schwyz gegeben war. Der angefochtene Entscheid wurde jedoch nicht effektiv über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG entschieden, sondern als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG qualifiziert. Die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid war unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren und die Beschwerdeführerin dies nicht darlegte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass widersprüchliche Gerichtsstandsklauseln in der Zusammenarbeitsvereinbarung, den AGB der Klägerin und den AGB der Bundesverwaltung eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Gerichts verhinderten, weshalb der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 31 ZPO anzuwenden sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und bestätigte die Auffassung des Handelsgerichts Zürich, dass die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung ('das Handelsgericht Zürich') als klare Individualabrede den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehe. Es stellte fest, dass die Parteien nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich vereinbart wurde, zumal die AGB der Bundesverwaltung selbst den Vorrang von Individualabreden anerkannten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die B. S.A. (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Porrentruy (Jura) betreibt Tankstellenanlagen. Die A. AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Boswil (Aargau) ist spezialisiert auf die Entwicklung, Herstellung und Wartung von Elektro- und Tankstellenanlagen. Im Jahr 2009 plante die B. S.A. den Bau einer Tankstelle in Les Reussilles (Bern) und beauftragte die A. AG mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht unterzeichnet. Im Mai 2012 brach ein Brand auf der Tankstelle aus, wobei die formelle Abnahme der Arbeiten noch nicht stattgefunden hatte. Die B. S.A. klagte auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'012'500.-, da die A. AG eine Versicherung für die Bauarbeiten nicht abgeschlossen hatte. Das Bundesgericht analysierte, ob der Gerichtsstand nach Art. 31 ZPO am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gegeben ist. Es wurde diskutiert, ob ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen haben kann, die jeweils einen Gerichtsstand begründen. Das Gericht folgte der Meinung, dass Art. 31 ZPO auch in Fällen mit mehreren charakteristischen Leistungen anwendbar ist. Es wurde festgestellt, dass der Vertrag zwischen den Parteien sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthielt und somit mehrere charakteristische Leistungen aufwies. Die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben der A. AG wurden am Ort der Tankstelle in Les Reussilles erbracht, wodurch ein Gerichtsstand im Kanton Bern begründet wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen umfassen kann, die jeweils einen Gerichtsstand am Erfüllungsort begründen. Es wurde festgestellt, dass der Vertrag zwischen den Parteien sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthielt, wobei die Planungs- und Bauleitungsaufgaben der Beschwerdeführerin als charakteristische Leistungen qualifiziert wurden. Da die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben am Ort der Tankstelle in Les Reussilles (Kanton) zu erbringen waren, bejahte das Gericht die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ab, da die Vorinstanz zutreffend geurteilt hatte und keine bundesrechtswidrige Würdigung vorlag.
{'factual_context': "Die B. S.A. (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Porrentruy (Jura) betreibt Tankstellenanlagen. Die A. AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Boswil (Aargau) ist spezialisiert auf die Entwicklung, Herstellung und Wartung von Elektro- und Tankstellenanlagen. Im Jahr 2009 plante die B. S.A. den Bau einer Tankstelle in Les Reussilles (Bern) und beauftragte die A. AG mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht unterzeichnet. Im Mai 2012 brach ein Brand auf der Tankstelle aus, wobei die formelle Abnahme der Arbeiten noch nicht stattgefunden hatte. Die B. S.A. klagte auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'012'500.-, da die A. AG eine Versicherung für die Bauarbeiten nicht abgeschlossen hatte.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht analysierte, ob der Gerichtsstand nach Art. 31 ZPO am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gegeben ist. Es wurde diskutiert, ob ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen haben kann, die jeweils einen Gerichtsstand begründen. Das Gericht folgte der Meinung, dass Art. 31 ZPO auch in Fällen mit mehreren charakteristischen Leistungen anwendbar ist. Es wurde festgestellt, dass der Vertrag zwischen den Parteien sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthielt und somit mehrere charakteristische Leistungen aufwies. Die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben der A. AG wurden am Ort der Tankstelle in Les Reussilles erbracht, wodurch ein Gerichtsstand im Kanton Bern begründet wurde.'}
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO im Rahmen eines Werkvertragsstreits zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden und berief sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel widersprüchlich formuliert war, da sie einerseits den ordentlichen Gerichtsstand (Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei) festhielt und andererseits 'LUZERN' erwähnte. Gemäss dem Vertrauensprinzip konnte darin kein hinreichend klarer Wille der Parteien zum Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand erkannt werden, weshalb keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorlag. Folglich wurde der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 31 ZPO angewendet, der das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort (hier U.________) für zuständig erklärt. Das Bundesgericht bestätigte daher die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden und wies die Beschwerde ab.
Der Fall betrifft eine Klage von Leopold Eckert gegen Albert Brudermann, in der Eckert die Beseitigung von Schweinestallungen verlangte. Eckert verkaufte seine Liegenschaft nach Prozessbeginn, was die Frage der Aktivlegitimation aufwarf. Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied, dass die Sachlegitimation trotz Veräußerung des Streitobjekts beim Veräußerer bleibt, wenn der Prozess zwischen den ursprünglichen Parteien fortgesetzt wird. Das Gericht interpretiert § 31 der thurgauischen Zivilprozessordnung dahingehend, dass bei Veräußerung des Streitobjekts während des Prozesses der Veräußerer seine Sachlegitimation behält, wenn der Erwerber nicht in den Prozess eintritt oder die Gegenpartei dies ablehnt. Dies dient der Prozessökonomie und vermeidet unnötige neue Prozesse. Die Auslegung stützt sich auf den Wortlaut der Norm, die Entstehungsgeschichte und prozessrechtliche Prinzipien. Das Gericht diskutiert die Befugnis des Veräußerers, den Prozess im eigenen Namen weiterzuführen, selbst wenn er materiell nicht mehr berechtigt ist. Dies wird als verfahrensrechtliche Frage behandelt, die von den kantonalen Prozessgesetzen geregelt werden kann. Das Gericht verweist auf ähnliche Regelungen in anderen Rechtsordnungen (z.B. § 265 deutsche ZPO, Art. 111 italienische ZPO), um die Auslegung von § 31 ZPO zu stützen.
{'factual_context': 'Der Fall betrifft eine Klage von Leopold Eckert gegen Albert Brudermann, in der Eckert die Beseitigung von Schweinestallungen verlangte. Eckert verkaufte seine Liegenschaft nach Prozessbeginn, was die Frage der Aktivlegitimation aufwarf. Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied, dass die Sachlegitimation trotz Veräußerung des Streitobjekts beim Veräußerer bleibt, wenn der Prozess zwischen den ursprünglichen Parteien fortgesetzt wird.', 'normative_analysis': {'Art. 31 ZPO (Thurgau)': 'Das Gericht interpretiert § 31 der thurgauischen Zivilprozessordnung dahingehend, dass bei Veräußerung des Streitobjekts während des Prozesses der Veräußerer seine Sachlegitimation behält, wenn der Erwerber nicht in den Prozess eintritt oder die Gegenpartei dies ablehnt. Dies dient der Prozessökonomie und vermeidet unnötige neue Prozesse. Die Auslegung stützt sich auf den Wortlaut der Norm, die Entstehungsgeschichte und prozessrechtliche Prinzipien.', 'Prozessstandschaft': 'Das Gericht diskutiert die Befugnis des Veräußerers, den Prozess im eigenen Namen weiterzuführen, selbst wenn er materiell nicht mehr berechtigt ist. Dies wird als verfahrensrechtliche Frage behandelt, die von den kantonalen Prozessgesetzen geregelt werden kann.', 'Vergleich mit anderen Prozessordnungen': 'Das Gericht verweist auf ähnliche Regelungen in anderen Rechtsordnungen (z.B. § 265 deutsche ZPO, Art. 111 italienische ZPO), um die Auslegung von § 31 ZPO zu stützen.'}}