Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 148 Abs. 1 ZPO im Kontext eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einholung einer schriftlichen Entscheidbegründung. Es stellte fest, dass das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Leichtes Verschulden umfasst jedes Verhalten, das nicht akzeptierbar oder entschuldbar ist, aber nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden liegt vor, wenn elementare Sorgfaltsregeln verletzt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. April 2018 Kenntnis vom laufenden Verfahren, weshalb das Obergericht ohne Verfassungsverletzung annehmen konnte, dass er die nötigen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die Fristen einzuhalten. Das Bundesgericht sah daher keine Willkür in der Entscheidung des Obergerichts und wies die Beschwerde ab.
Fristwiederherstellung
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