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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung

Art. 148 Wiederherstellung

1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

Case law2023-08-02
art. 148 (1) ZPO

in

4A 573/2022

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit einem Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin, die die Berufungsfrist gegen eine Verfügung zur Auflösung und Liquidation ihrer Gesellschaft versäumt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch abgelehnt hatte, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrem Versäumnis traf. Die vorgebrachten Gründe, darunter die Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin und mehrere Missverständnisse, wurden als unzureichend und nicht konkret genug erachtet, um ein leichtes Verschulden zu begründen. Das Bundesgericht bestätigte die Ermessensentscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

art.97 (1) BGG art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.109 (2 lit. a) BGG art.29 (1) BV art.105 (1) BGG
Fristwiederherstellung
Verschulden
Ermessensentscheid
Berufungsfrist
Organisationsmangel
Liquidation
Willkür
Case law2023-04-27
art. 148 (1) ZPO

in

5A 275/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO. Es stellte fest, dass der obergerichtliche Entscheid, der die Berufungsfrist als abgelaufen betrachtete, keine verfassungsmässigen Rechte verletzte, da die Beschwerdeführerin keine tauglichen Verfassungsrügen vorgebracht hatte. Ihre Ausführungen waren appellatorisch und nicht ausreichend, um eine willkürliche oder verfassungswidrige Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO nachzuweisen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Berufungsfrist klar als Kalendertage definiert war und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (wie familiäre Verpflichtungen oder mangelnde Rechtskenntnisse) keine rechtliche Relevanz hatten. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten und als in der Sache unbegründet abgewiesen.

art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.98 BGG
Berufungsfrist
Fristwiederherstellung
Art. 148 ZPO
Verfassungsrüge
Willkür
Rechtsmittelbelehrung
Kalendertage
Case law2021-07-16
art. 148 (1) ZPO

in

4A 289/2021

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, bei dem die Beschwerdeführer die Wiederherstellung einer Frist beantragten, nachdem sie als säumig erklärt worden waren. Das Gericht stellte fest, dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht ein leichtes Verschulden, da die Beschwerdeführer trotz klarer und ordnungsgemäßer Vorladungen nicht pünktlich erschienen waren und sich nicht ausreichend entschuldigen konnten. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht genügten. Das Bundesgericht bestätigte daher die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs und wies die Beschwerde ab.

art.95 BGG art.29 (1) BV art.106 (2) BGG art.90 BGG art.311 (1) ZPO art.105 (1) BGG art.206 (1) ZPO art.96 BGG
Wiederherstellung der Frist
Säumnis
Schlichtungsverfahren
Verschulden
Begründungsanforderungen
Willkürverbot
Rechtsmittel
Case law2021-07-05
art. 148 (1) ZPO

in

5A 716/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an die Beschwerdeführerin gültig erfolgt ist und ob ein Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO vorliegt. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Zustellung durch Übergabe an eine vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Drittperson (D.________) gültig war, da die erteilte Vollmacht die Entgegennahme des Schreibens eindeutig abdeckte. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis nicht glaubhaft machen konnte, insbesondere da der Geschäftsführer trotz Kenntnis der Konkursandrohung keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte. Das nachgereichte Arztzeugnis enthielt keine ausreichenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit oder Verhandlungsfähigkeit, weshalb die Vorinstanzen willkürfrei davon ausgehen konnten, dass kein Wiederherstellungsgrund vorlag.

art.33 (4) SchKG art.100 (1) BGG art.74 (2 lit. d) BGG art.251 (lit. a) ZPO art.97 (1) BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.174 SchKG art.105 (2) BGG art.168 SchKG art.46 (1 lit. b) BGG art.136 ZPO art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.138 (2) ZPO art.75 BGG art.95 (lit. a) BGG art.90 BGG art.138 (1) ZPO
Wiederherstellung des Termins
Zustellung
Vollmacht
Säumnis
Verschulden
Arztzeugnis
Konkursverhandlung
Case law2021-05-25
art. 148 (1) ZPO

in

4A 21/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Fristwiederherstellung nach Art. 148 Abs. 1 ZPO für die Beschwerdeführerin zu gewähren sei, nachdem diese die Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung des Auflösungsurteils vom 4. Juni 2020 versäumt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung des Urteils durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO rechtmässig war, da eine Zustellung per Post aufgrund der Organisationsmängel der Gesellschaft nicht möglich erschien. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis traf, insbesondere da sie keine ausreichenden Gründe für das Versäumnis vorbrachte und die öffentliche Bekanntmachung des neuen Domizils erst nach der Urteilsfällung erfolgte. Daher wurde das Gesuch auf Fristwiederherstellung abgewiesen.

art.147 (1) ZPO art.239 (2) ZPO art.731_b OR art.141 (1 lit. b) ZPO art.149 ZPO
Fristwiederherstellung
Zustellung
Organisationsmängel
Säumnis
öffentliche Bekanntmachung
Handelsregister
Liquidation
Case law2021-05-19
art. 148 (1) ZPO

in

4A 127/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 148 Abs. 1 ZPO, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, wenn die Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Die Vorinstanz hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, da diese nicht glaubhaft machen konnte, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden traf. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegte, warum die Quarantäne sie an der rechtzeitigen Zahlung des Kostenvorschusses hinderte, und weil die Vorinstanz den Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung für eine rechtsunkundige Partei als verständlich erachtete. Eine Verletzung von Art. 148 Abs. 1 ZPO wurde verneint.

art.5 (3) BV art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (1) BV art.96 BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.113 BGG art.56 ZPO art.72 BGG art.731_b OR art.74 (1 lit. b) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.9 BV art.75 BGG art.90 BGG art.144 (2) ZPO art.105 (1) BGG
Fristwiederherstellung
Verschulden
Kostenvorschuss
Quarantäne
Rechtsunkundigkeit
Organisationsmangel
Liquidation
Case law2021-05-11
art. 148 (1) ZPO

in

5A 677/2021

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 33 Abs. 4 SchKG. Es stellte fest, dass Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt und eine Fristwiederherstellung bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausschliesst, im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 1 ZPO, der eine Wiederherstellung auch bei leichtem Verschulden ermöglicht. Das Gericht lehnte eine Analogie zwischen den beiden Bestimmungen ab, da der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung in ZPO- und SchKG-Verfahren festgelegt hat. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer sich das Verschulden seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, da dieser trotz geplanter Abwesenheit keine Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hatte. Eine Praxisänderung wurde abgelehnt, da keine Gründe für eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks oder veränderte Rechtsanschauungen vorlagen.

art.33 (4) SchKG art.6 (1) EMRK art.50 BGG art.29a BV art.148 (1) ZPO
Fristwiederherstellung
Verschulden
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Zivilprozessrecht
Rechtsprechungskontinuität
Gesetzgeberische Entscheidung
Zugang zum Gericht
Case law2021-04-16
art. 148 (2) ZPO

in

5D 69/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtwiederherstellung der Beschwerdefrist durch das Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht hatte das Gesuch als verspätet abgelehnt, da es nicht innert 10 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO eingereicht worden war. Zudem wurde festgestellt, dass die Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers kein anerkannter Verhinderungsgrund sei und die Zustellfiktion anzuwenden sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden, die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers unbelegt blieben und kein Rechtsbegehren vorlag. Die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten.

art.108 (1 lit. b) BGG art.99 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG
Beschwerdefrist
Wiederherstellung der Frist
Säumnisgrund
Zustellfiktion
Verfassungsbeschwerde
Rügeprinzip
Rechtsbegehren
Case law2020-04-02
art. 148 (1) ZPO

in

2C 764/2019

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz willkürfrei von einem schweren Verschulden des Rechtsvertreters ausgehen konnte, da dieser trotz Kenntnis der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und der existenziellen Bedeutung des Verfahrens keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte, um die Frist zu wahren. Das Gericht betonte die hohen Sorgfaltsanforderungen an Rechtsanwälte und die Zurechnung ihres Handelns zur vertretenen Partei, wobei es keine Willkür in der Entscheidung der Vorinstanz erkannte.

art.144 (1) ZPO art.106 (1) BGG art.95 BGG art.117 ZPO art.105 (2) BGG art.29 (3) BV
Fristwiederherstellung
Verschulden
Sorgfaltsanforderungen
Rechtsvertreter
Willkürprüfung
Niederlassungsbewilligung
Verwaltungsrechtspflege
Case law2019-10-17
art. 148 (1) ZPO

in

5A 359/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 148 Abs. 1 ZPO im Kontext eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einholung einer schriftlichen Entscheidbegründung. Es stellte fest, dass das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Leichtes Verschulden umfasst jedes Verhalten, das nicht akzeptierbar oder entschuldbar ist, aber nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden liegt vor, wenn elementare Sorgfaltsregeln verletzt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. April 2018 Kenntnis vom laufenden Verfahren, weshalb das Obergericht ohne Verfassungsverletzung annehmen konnte, dass er die nötigen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die Fristen einzuhalten. Das Bundesgericht sah daher keine Willkür in der Entscheidung des Obergerichts und wies die Beschwerde ab.

art.239 (2) ZPO art.98 BGG art.2 ZGB art.56 ZPO art.106 (2) BGG art.29 (2) BV
Fristwiederherstellung
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Zustellung
Verfahrensrecht
Sorgfaltsregeln
Beschwerde