Art. 108 Unnötige Prozesskosten
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Kostenregelung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin, die in der Sache obsiegte, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamtes auferlegt, gestützt auf das Verursacherprinzip nach Art. 108 ZPO. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen, dass sie ihre Zahlungen nicht eingestellt hatte, was zur Verursachung der unnötigen Kosten führte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war oder das Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hatte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO verpflichtet war, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Vollmacht zu setzen, da kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorlag und die Möglichkeit bestand, dass der Mangel behoben werden könnte. Die Vorinstanz durfte nicht ohne Weiteres auf die Klage nicht eintreten und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegen, da dessen Handeln nicht als Verletzung elementarer Sorgfalt im Sinne von Art. 108 ZPO angesehen werden konnte. Das Bundesgericht hob daher die Kostenauflage auf und wies die Beschwerde gut.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 106 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Die Vorinstanz trat auf die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin nicht ein, weshalb die Prozesskosten vollständig der Beschwerdegegnerin hätten auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz hat Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie die Prozesskosten nicht vollständig der Beschwerdegegnerin auferlegte. Die Beschwerdegegnerin hat als vollständig unterliegende Partei sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu tragen. Die Ergebnisse von Zwischenverfahren (z.B. betreffend Gerichtskostenvorschuss oder Sicherheit für die Parteientschädigung) bleiben bei der Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO aussen Betracht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 108 ZPO ab, da er sich nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatte, dass er durch eine Vielzahl unzulässiger Begehren und unnötiger Verfahrensverzögerungen die Hälfte der Kosten zu tragen habe. Das Gericht stellte fest, dass die Kostenauflage auf formell-gesetzlicher Grundlage beruhte und der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung für eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), vorbrachte. Die Beschwerde wurde als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen, da sie die Erwägungen des Vorderrichters nicht substantiiert angriff.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Auferlegung von Prozesskosten an Rechtsanwälte, die ohne gültige Vollmacht handelten. Das Gericht bestätigte, dass gemäss Art. 108 ZPO Prozesskosten den Rechtsanwälten persönlich auferlegt werden können, wenn sie ohne rechtsgültige Vollmacht Prozesshandlungen vornehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenandrohung gegenüber Rechtsanwalt Brunner als gerechtfertigt angesehen, da die Gültigkeit seiner Vollmacht umstritten und zweifelhaft war. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde ab, da keine objektive Voreingenommenheit des Instruktionsgremiums festgestellt werden konnte und die Kostenandrohung im Rahmen der Verfahrensbeschränkung nachvollziehbar war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 108 ZPO im Kontext der Kostenauflage nach Aufhebung eines Konkurserkenntnisses. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, da sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts gegenüber dem Konkursgericht nicht nachgekommen sei und dadurch unnötige Kosten verursacht habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hatte, indem sie die Kosten allein der Beschwerdeführerin auferlegte, ohne zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdegegnerin durch eine Meldung an das Konkursgericht das Verfahren hätte verhindern können. Daher hob das Bundesgericht die Kostenauflage auf und verwies die Sache zur Neuregelung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten. Das Kantonsgericht hatte die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 den Beklagten auferlegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Kläger durch unnötige Prozesskosten (insbesondere Gutachterkosten) gemäss Art. 108 ZPO belastet werden sollten. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Begründung unhaltbar war, da das Kantonsgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 108 ZPO falsch angewendet hatte. Dennoch hielt das Bundesgericht die Kostenverteilung im Ergebnis für bundesrechtskonform, da das Kantonsgericht sein Ermessen bei der Verteilung der Kosten nicht überschritten hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, jedoch ohne Auferlegung von Gerichtskosten an die Kläger, da die unzutreffende Begründung des Kantonsgerichts Anlass zur Beschwerde gegeben hatte.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 ZPO im Kontext der Kostenverteilung für unnötige Prozesskosten. Es stellte fest, dass unnötige Kosten gemäss Art. 108 ZPO von der Partei oder dem Dritten zu tragen sind, der sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine ausreichende Grundlage, um die Kosten der psychiatrischen Zweitbegutachtung dem Kanton Solothurn aufzuerlegen, da die Rückweisung zur neuen Begutachtung durch das kantonale Gericht nicht als qualifizierte Justizpanne oder grobe Rechtsverletzung angesehen werden konnte. Das Gericht betonte, dass eine Kostenauflage an den Kanton nur bei schwerwiegenden Justizpannen gerechtfertigt wäre, was hier nicht der Fall war.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Auferlegung von Kosten aufgrund einer abgesagten Hauptverhandlung. Es stellte fest, dass gemäss § 28 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung finden, wobei Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip ohne Erfordernis eines vorwerfbaren Verhaltens vorsieht. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass keine mutwillige oder leichtsinnige Handlung vorlag, wurde als unerheblich erachtet, da Art. 108 ZPO kein solches Verhalten verlangt. Das Gericht bestätigte die Kostenauferlegung und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab.
Die Klägerin (A. AG) hatte eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingereicht, das eine Klage auf zusätzlichen Werklohn teilweise gutgeheissen hatte. Die Beklagte (B.) erhob eine Anschlussberufung, nachdem die Klägerin ihre Berufung zurückzog. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte der Beklagten eine Entschädigung für die Anschlussberufung, da diese mit dem Rückzug der Hauptberufung hinfällig wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Hauptberufungskläger aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten. Bei Rückzug der Berufung gilt der Berufungskläger als unterliegend. Das Gericht entschied, dass die Kosten der Anschlussberufung grundsätzlich dem Hauptberufungskläger aufzuerlegen sind, da dieser durch den Rückzug der Berufung die Kosten verursacht hat. Allerdings kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Einzelfall nach Ermessen abweichen, insbesondere wenn die Anschlussberufung eigenständige Anträge enthält. Die Vorinstanz hatte dies nicht berücksichtigt und damit Bundesrecht verletzt.