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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 108 Unnötige Prozesskosten

Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Case law2022-11-05
art. 108 ZPO

in

5A 1067/2021

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Kostenregelung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin, die in der Sache obsiegte, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamtes auferlegt, gestützt auf das Verursacherprinzip nach Art. 108 ZPO. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen, dass sie ihre Zahlungen nicht eingestellt hatte, was zur Verursachung der unnötigen Kosten führte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war oder das Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hatte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.320 ZPO art.107 ZPO art.319 ZPO art.190 (1) SchKG art.194 SchKG art.174 (1) SchKG art.106 ZPO
Kostenregelung
Verursacherprinzip
Beschwerdeverfahren
Konkurseröffnung
Zustellung
Ermessensausübung
Rechtsmittel
Case law2022-08-30
art. 108 ZPO

in

4A 19/2022

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO verpflichtet war, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Vollmacht zu setzen, da kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorlag und die Möglichkeit bestand, dass der Mangel behoben werden könnte. Die Vorinstanz durfte nicht ohne Weiteres auf die Klage nicht eintreten und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegen, da dessen Handeln nicht als Verletzung elementarer Sorgfalt im Sinne von Art. 108 ZPO angesehen werden konnte. Das Bundesgericht hob daher die Kostenauflage auf und wies die Beschwerde gut.

art.279 (2) SchKG art.132 (1) ZPO art.280 (1) SchKG art.66 (3) BGG art.63 ZPO art.29 (1) BV
Nachfrist
Vollmacht
Rechtsmissbrauch
Kostenauflage
Geschäftsführung ohne Auftrag
Prozesskosten
Zuständigkeit
Case law2022-02-08
art. 108 ZPO

in

148 III 182

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 106 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Die Vorinstanz trat auf die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin nicht ein, weshalb die Prozesskosten vollständig der Beschwerdegegnerin hätten auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz hat Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie die Prozesskosten nicht vollständig der Beschwerdegegnerin auferlegte. Die Beschwerdegegnerin hat als vollständig unterliegende Partei sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu tragen. Die Ergebnisse von Zwischenverfahren (z.B. betreffend Gerichtskostenvorschuss oder Sicherheit für die Parteientschädigung) bleiben bei der Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO aussen Betracht.

art.107 (1) ZPO art.95 (1) ZPO art.106 (1) ZPO art.106 (2) ZPO
Prozesskosten
Unterliegende Partei
Nichteintreten
Feststellungsklage
Gerichtskosten
Parteientschädigung
Verfahrensausgang
Case law2021-09-03
art. 108 ZPO

in

5A 183/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 108 ZPO ab, da er sich nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatte, dass er durch eine Vielzahl unzulässiger Begehren und unnötiger Verfahrensverzögerungen die Hälfte der Kosten zu tragen habe. Das Gericht stellte fest, dass die Kostenauflage auf formell-gesetzlicher Grundlage beruhte und der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung für eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), vorbrachte. Die Beschwerde wurde als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen, da sie die Erwägungen des Vorderrichters nicht substantiiert angriff.

art.107 (1 lit. c und f, Abs. 2) ZPO art.26 BV art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG art.108 (1 lit. a und b) BGG
Kostenauferlegung
Verfahrensverzögerung
Unzulässige Begehren
Eigentumsgarantie
Beschwerdebegründung
Billigkeitserwägung
Vaterschaftsanfechtung
Case law2020-04-03
art. 108 ZPO

in

4A 524/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Auferlegung von Prozesskosten an Rechtsanwälte, die ohne gültige Vollmacht handelten. Das Gericht bestätigte, dass gemäss Art. 108 ZPO Prozesskosten den Rechtsanwälten persönlich auferlegt werden können, wenn sie ohne rechtsgültige Vollmacht Prozesshandlungen vornehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenandrohung gegenüber Rechtsanwalt Brunner als gerechtfertigt angesehen, da die Gültigkeit seiner Vollmacht umstritten und zweifelhaft war. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde ab, da keine objektive Voreingenommenheit des Instruktionsgremiums festgestellt werden konnte und die Kostenandrohung im Rahmen der Verfahrensbeschränkung nachvollziehbar war.

art.124 ZPO art.29 (2) BV art.68 (1) BGG art.183 ZPO art.30 (1) BV art.47 (1) ZPO art.66 (3) BGG
Prozesskosten
Vollmacht
Rechtsanwalt
Ausstand
Befangenheit
Verfahrensbeschränkung
Kostenandrohung
Case law2019-10-29
art. 108 ZPO

in

5A 519/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 108 ZPO im Kontext der Kostenauflage nach Aufhebung eines Konkurserkenntnisses. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, da sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts gegenüber dem Konkursgericht nicht nachgekommen sei und dadurch unnötige Kosten verursacht habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hatte, indem sie die Kosten allein der Beschwerdeführerin auferlegte, ohne zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdegegnerin durch eine Meldung an das Konkursgericht das Verfahren hätte verhindern können. Daher hob das Bundesgericht die Kostenauflage auf und verwies die Sache zur Neuregelung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurück.

art.107 ZPO art.319 (lit. a) ZPO art.255 (lit. a) ZPO art.106 ZPO art.174 (2) SchKG art.171 SchKG art.12 SchKG art.174 (1) SchKG art.168 SchKG
Kostenauflage
Konkurserkenntnis
Mitwirkungspflicht
Ermessensausübung
Beschwerdeverfahren
Zahlungssäumnis
Parteientschädigung
Case law2019-06-12
art. 108 ZPO

in

5A 117/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten. Das Kantonsgericht hatte die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 den Beklagten auferlegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Kläger durch unnötige Prozesskosten (insbesondere Gutachterkosten) gemäss Art. 108 ZPO belastet werden sollten. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Begründung unhaltbar war, da das Kantonsgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 108 ZPO falsch angewendet hatte. Dennoch hielt das Bundesgericht die Kostenverteilung im Ergebnis für bundesrechtskonform, da das Kantonsgericht sein Ermessen bei der Verteilung der Kosten nicht überschritten hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, jedoch ohne Auferlegung von Gerichtskosten an die Kläger, da die unzutreffende Begründung des Kantonsgerichts Anlass zur Beschwerde gegeben hatte.

art.107 (1) ZPO art.75 BGG art.90 BGG art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.106 (1) ZPO art.106 (2) ZPO
Prozesskosten
Kostenverteilung
Rechtsschutzinteresse
Ermessensentscheid
Gutachterkosten
Beschwerde
Bundesrecht
Case law2019-05-27
art. 108 ZPO

in

9C 666/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 ZPO im Kontext der Kostenverteilung für unnötige Prozesskosten. Es stellte fest, dass unnötige Kosten gemäss Art. 108 ZPO von der Partei oder dem Dritten zu tragen sind, der sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine ausreichende Grundlage, um die Kosten der psychiatrischen Zweitbegutachtung dem Kanton Solothurn aufzuerlegen, da die Rückweisung zur neuen Begutachtung durch das kantonale Gericht nicht als qualifizierte Justizpanne oder grobe Rechtsverletzung angesehen werden konnte. Das Gericht betonte, dass eine Kostenauflage an den Kanton nur bei schwerwiegenden Justizpannen gerechtfertigt wäre, was hier nicht der Fall war.

art.43 ATSG art.66 (3) BGG art.107 (2) ZPO art.68 (4) BGG art.106 (1) ZPO
Kostenverteilung
unnötige Prozesskosten
Verursacherprinzip
Justizpanne
Rückweisungsentscheid
psychiatrische Begutachtung
kantonale Zuständigkeit
Case law2019-05-02
art. 108 ZPO

in

9C 330/2018

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 108 ZPO im Zusammenhang mit der Auferlegung von Kosten aufgrund einer abgesagten Hauptverhandlung. Es stellte fest, dass gemäss § 28 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung finden, wobei Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip ohne Erfordernis eines vorwerfbaren Verhaltens vorsieht. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass keine mutwillige oder leichtsinnige Handlung vorlag, wurde als unerheblich erachtet, da Art. 108 ZPO kein solches Verhalten verlangt. Das Gericht bestätigte die Kostenauferlegung und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab.

art.61 (a) ATSG art.104 ZPO
Kostenauferlegung
Verursacherprinzip
Zivilprozessrecht
Sozialversicherungsrecht
Beweiswürdigung
Verfahrenskosten
Kantonales Recht
Case law2019-02-26
art. 108 ZPO

in

145 III 153

Die Klägerin (A. AG) hatte eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingereicht, das eine Klage auf zusätzlichen Werklohn teilweise gutgeheissen hatte. Die Beklagte (B.) erhob eine Anschlussberufung, nachdem die Klägerin ihre Berufung zurückzog. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte der Beklagten eine Entschädigung für die Anschlussberufung, da diese mit dem Rückzug der Hauptberufung hinfällig wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Hauptberufungskläger aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten. Bei Rückzug der Berufung gilt der Berufungskläger als unterliegend. Das Gericht entschied, dass die Kosten der Anschlussberufung grundsätzlich dem Hauptberufungskläger aufzuerlegen sind, da dieser durch den Rückzug der Berufung die Kosten verursacht hat. Allerdings kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Einzelfall nach Ermessen abweichen, insbesondere wenn die Anschlussberufung eigenständige Anträge enthält. Die Vorinstanz hatte dies nicht berücksichtigt und damit Bundesrecht verletzt.

art.107 (1) ZPO art.95 (1) ZPO art.242 ZPO art.313 (2) ZPO art.104 ZPO art.4 ZGB art.106 ZPO
Anschlussberufung
Kostenverteilung
Unterliegerprinzip
Rückzug der Berufung
Prozesskosten
Ermessensentscheid
ZPO