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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 107 Verteilung nach Ermessen

1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:

a.
wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b.
wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c.
in familienrechtlichen Verfahren;
d.
in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e.
wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f.
wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38

2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Case law2023-04-04
art. 107 (2) ZPO

in

5A 60/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz die Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton hätte auferlegen müssen. Es bestätigte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung an den Kanton nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung beantragt und sich nicht dem Rechtsmittel unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe somit die Kostenlast gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu tragen, da kein von ihm nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) vorlag, der zur Gutheissung des Rechtsmittels führte. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer.

art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.106 (1) ZPO art.52 ZPO art.68 (1) BGG art.8 ZGB art.107 (2) BGG
Kostenregelung
Justizpanne
Berufungsverfahren
Zustellung
Gehörsverletzung
Rechtsmittel
Billigkeitsgründe
Case law2022-11-11
art. 107 (1) ZPO

in

5A 457/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO in einem familienrechtlichen Streit um Obhut und Unterhalt eines Kindes. Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, da beide Elternteile in gutem Glauben und mit guten Gründen gehandelt hätten. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Vorinstanz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hatte, insbesondere weil der Beschwerdeführer nicht vollständig obsiegt hatte (Wohnsitz des Kindes wurde bei der Mutter festgelegt) und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien keine Abweichung von der hälftigen Kostenverteilung rechtfertigten. Eine Verletzung von Art. 106 oder 107 ZPO wurde verneint.

art.107 (1) ZPO art.8 ZGB art.29 (2) BV art.9 BV art.106 (1) ZPO art.106 (2) ZPO
Prozesskosten
Familienrecht
Obhut
Unterhalt
Ermessen
Kostenverteilung
Billigkeit
Case law2022-08-22
art. 107 (1 lit. e) ZPO

in

4A 164/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, der die Prozesskostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens regelt. Die Vorinstanz hatte die Kosten je zur Hälfte den Parteien auferlegt, da die Klägerin ein vorprozessuales Angebot der Beklagten zur Umfirmierung abgelehnt hatte, das später zur Gegenstandslosigkeit führte. Das Bundesgericht bestätigte diesen Ermessensentscheid, da die Vorinstanz sachliche Gründe für die Kostenverteilung angeführt hatte und keine Ermessensfehler erkennbar waren. Insbesondere berücksichtigte das Gericht, dass die Klägerin durch die Ablehnung des Angebots das Verfahren mitverursacht hatte, was eine alleinige Kostentragung durch die Beklagte als unbillig erscheinen liess.

art.51 (1 lit. a) BGG art.74 (2 lit. b) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.152 (2) ZPO art.106 ZPO art.107 (1 lit. f) ZPO art.12 (lit. a) BGFA
Prozesskostenverteilung
Gegenstandslosigkeit
Ermessensentscheid
vorprozessuales Angebot
Kostenverursachung
Umfirmierung
Rechtsmittel
Case law2022-08-19
art. 107 (1bis) ZPO

in

4A 222/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis OR durch die Vorinstanz, welche die vorübergehende Einsetzung von D.________ als Verwaltungsrat für sechs Monate mit der Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung als geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels erachtete. Das Gericht betonte, dass die Vorinstanz bei der Auswahl der Massnahme einen weiten Ermessensspielraum hat und nur bei offensichtlicher Unbilligkeit oder Rechtsverletzung eingegriffen wird. Die Beschwerdeführerinnen konnten keine solchen Fehler nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.736 (4) OR art.731_b (1) OR art.91 (1) ZPO art.107 (1bis) ZPO art.4 ZGB art.106 (2) ZPO
Organisationsmängel
Verwaltungsrat
Ermessensspielraum
Verhältnismässigkeit
Generalversammlung
Gesellschaftsrecht
Kostenverteilung
Case law2022-06-04
art. 107 (1) ZPO

in

5A 489/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hatte die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und die andere Hälfte dem Kanton Solothurn auferlegt, gestützt auf § 77 Abs. 1 VRG/SO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie keine Anträge gestellt habe und daher nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO behandelt werden dürfe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die ZPO als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden sei und deren korrekte Handhabung nur auf Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft werde. Die Rüge der Beschwerdeführerin genügte nicht den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nach Art. 106 Abs. 2 BGG, da sie nicht detailliert und substantiiert erhoben wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV konnte nicht festgestellt werden, da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Kostenverlegung angehört hatte und die Begründung des Kostenentscheids den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte.

art.100 (1) BGG art.64 (2) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.75 BGG art.76 BGG art.90 BGG art.113 BGG art.450_f ZGB art.64 (1) BGG art.65 (1) BGG
Kostenverteilung
Beschwerdeverfahren
ZPO
subsidiäres Recht
Willkürprüfung
rechtliches Gehör
Begründungspflicht
Case law2022-03-14
art. 107 (1) ZPO

in

5A 83/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Kostenbeschwerde nach einem Klagerückzug. Die Beschwerdeführerinnen beantragten eine andere Kostenverteilung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, da sie die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unbillig ansahen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern um die Anwendung bestehender Grundsätze auf den Einzelfall. Die Beschwerdeführerinnen konnten keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachweisen, und ihre appellatorischen Ausführungen reichten nicht aus, um eine Abweichung von der Regel des Art. 106 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerinnen.

art.113 BGG art.74 (2 lit. a) BGG art.117 BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.116 BGG art.712_t ZGB art.106 (1) ZPO
Kostenverteilung
Klagrückzug
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Art. 106 ZPO
Art. 107 ZPO
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Appellatorische Ausführungen
Case law2022-02-08
art. 107 (1) ZPO

in

148 III 182

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 106 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten nicht vollständig der Beschwerdegegnerin auferlegt, obwohl sie auf deren negative Feststellungsklage nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin argumentiert zutreffend, dass für die Frage des Unterliegens das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache massgebend ist und dass das Ergebnis von Zwischenverfahren (z.B. betreffend Gerichtskostenvorschuss oder Sicherheit für die Parteientschädigung) ausser Betracht bleibt. Die Vorinstanz hat somit Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie die Prozesskosten nicht vollständig der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegte.

art.107 (1) ZPO art.108 ZPO art.95 (1) ZPO art.106 (1) ZPO art.106 (2) ZPO
Prozesskostenverteilung
Unterliegende Partei
Nichteintreten
Feststellungsklage
Gerichtskostenvorschuss
Parteientschädigung
Verfahrensausgang
Case law2022-01-17
art. 107 (1) ZPO

in

4A 540/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, die das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit abschrieb und die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegte. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens von den üblichen Kostenverteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin vorschnell geklagt habe und die spätere Gegenstandslosigkeit auf ihr übereiltes Vorgehen zurückzuführen sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die relevanten Kriterien (u.a. mutmasslicher Prozessausgang, Verursachung der Gegenstandslosigkeit) korrekt berücksichtigt und keinen Ermessensfehler begangen hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.86 ZPO art.75 (2) BGG art.106 ZPO art.66 (1) BGG art.52 ZPO art.68 (1) BGG art.74 (2) BGG art.90 BGG art.103 BGG
Gegenstandslosigkeit
Kostenverteilung
Ermessensentscheid
Teilklage
Rechtsmittelfrist
Treu und Glauben
Prozessverhalten
Case law2022-01-12
art. 107 (1) ZPO

in

5A 479/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren. Es stellte fest, dass das Obergericht bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO willkürlich gehandelt hatte, indem es den Verfahrensausgang nicht mit den gestellten Berufungsanträgen verglich, sondern nur mit dem erstinstanzlichen Entscheid. Zudem war die Kostenverteilung im Verhältnis 1:5 unter dem Blickwinkel von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Das Bundesgericht hob daher den obergerichtlichen Urteilsspruch über die Prozesskostenverteilung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.107 (1) ZPO art.9 BV art.29 (2) BV art.298 (2bis) ZGB art.176 (3) ZGB art.106 (1) ZPO art.106 (2) ZPO
Prozesskosten
Willkürverbot
Kostenverteilung
Berufungsverfahren
Alternierende Obhut
Kindeswohl
Verfassungsrechtliche Rüge
Case law2021-12-28
art. 107 (1) ZPO

in

4A 441/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Einberufungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat, da die Beschwerdegegnerin die ordentliche Generalversammlung bereits einberufen hatte und die Einladung vom 1. Juli 2021 das Anliegen des Beschwerdeführers erfüllte. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz Art. 699 Abs. 4 OR und Art. 700 Abs. 2 OR verletzt habe, indem sie seine Traktanden und Anträge nicht vollständig berücksichtigte, da der Einberufungsrichter nur formelle Fragen zu prüfen hat und keine materielle Prüfung der Traktandierungsbegehren vornimmt. Zudem bestand kein Rechtsschutzinteresse an Traktandierungsbegehren, die Unmögliches oder Nichtexistierendes verlangten. Die Vorinstanz hatte auch weder die Verhandlungsmaxime noch das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich implizit mit den fehlenden Anträgen befasste und der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hatte, warum seine Anträge in die Einladung hätten aufgenommen werden müssen.

art.2 (2) ZGB art.700 (2) OR art.250 (lit. c Ziff. 9) ZPO art.706 OR art.699 (4) OR art.107 (1 lit. e) ZPO art.106 ZPO
Einberufungsgesuch
Gegenstandslosigkeit
Traktandierungsbegehren
Rechtsschutzinteresse
Verhandlungsmaxime
Rechtliches Gehör
Kostenentscheid