Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 104 Abs. 2 ZPO BL, der vorschreibt, dass die schriftliche Klage eine kurze und deutliche Darstellung der Tatsachen sowie die Angabe der Beweismittel enthalten soll. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Gegenforderung nicht ausreichend substantiiert und die erst mit der Replik eingereichten Bankbelege verspätet vorgelegt hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, da die späte Einreichung der Beweismittel gegen den Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 lit. d ZPO BL verstieß und die Auslegung des Kantonsgerichts nicht willkürlich war. Zudem wurde die Behauptung einer willkürlichen Auslegung des Art. 104 Abs. 2 ZPO BL als unbegründet zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, warum er die Bankbelege nicht bereits mit der Klage hätte einreichen können.
Beweislast
Substanziierung
Willkürverbot
Prozessordnung
Beweismittel
Rechtsöffnung
Verfahrensmängel