LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten

1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.

2 Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.

3 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.

4 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.

Case law2023-07-02
art. 104 (4) ZPO

in

5A 614/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin in einem Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO. Es stellte fest, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine 'kann'-Vorschrift handelt, die der Rechtsmittelinstanz Ermessen einräumt, ob sie die Prozesskosten selbst verteilen will oder nicht. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür in der Anwendung dieser Vorschrift nachweisen, insbesondere da sie keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigte, die einer höchstrichterlichen Klärung bedurft hätte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt waren und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls erfolglos blieb, weil keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachgewiesen wurde.

art.74 (2 lit. a) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.72 (1) BGG art.116 BGG art.106 ZPO art.326 ZPO art.72 (2 lit. b) BGG
Entschädigung
unentgeltliche Rechtsvertretung
Ermessensspielraum
Willkürverbot
Beschwerde in Zivilsachen
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Prozesskosten
Case law2022-09-23
art. 104 (1) ZPO

in

5A 534/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die nachträgliche Auferlegung der Kosten für die Kindesvertretung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gegen Art. 104 Abs. 1 ZPO verstösst. Es stellte fest, dass die Lehre kontrovers diskutiert, ob die Kostenauflage spätestens im Endentscheid erfolgen muss oder ob nachträgliche Auferlegungen zulässig sind. Das Gericht betonte, dass Art. 104 Abs. 1 ZPO mit dem Passus 'in der Regel' einen Grundsatz festhält, der Ausnahmen zulässt, und sah keine Willkür in der Anwendung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht festgestellt werden konnte.

art.95 (1 und 2 lit. e) ZPO art.98 BGG art.74 (2 lit. a) BGG art.29 (2) BV art.113 BGG art.127 (1) BV art.116 BGG
Kostenauferlegung
Kindesvertretung
Eheschutzverfahren
Willkürverbot
Legalitätsprinzip
Prozesskosten
Endentscheid
Case law2021-10-19
art. 104 (4) ZPO

in

5A 841/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO im Rahmen eines Abänderungsverfahrens bezüglich der elterlichen Sorge und des Kostenvorschusses. Das Obergericht hatte gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO den Entscheid über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bezirksgericht überlassen, was das Bundesgericht als rechtmässig bestätigte, da diese Möglichkeit explizit in der ZPO vorgesehen ist. Die Beschwerde des Vaters scheiterte, da er weder die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darlegte noch eine Rechtsverletzung nachweisen konnte. Zudem war die gesetzte Nachfrist für den Kostenvorschuss bereits abgelaufen, als die Beschwerde eingereicht wurde, weshalb das Bundesgericht nicht darauf eintrat.

art.93 (1) BGG art.66 (1) BGG
Kostenvorschuss
Abänderungsverfahren
elterliche Sorge
Nachfrist
Beschwerde
Zivilprozessrecht
Rechtsmittel
Case law2016-01-02
art. 104 (1) ZPO

in

5A 689/2015

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 104 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorsieht, dass das Gericht über die Prozesskosten im Endentscheid befindet, jedoch mit dem Zusatz 'in der Regel' Ausnahmen zulässt. Im vorliegenden Fall wurde die unentgeltliche Rechtspflege bereits vor dem Endentscheid gewährt, weshalb keine Verpflichtung bestand, diese im Endentscheid erneut zu bestätigen oder die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters festzusetzen. Die Beschwerdeführer hatten kein schutzwürdiges Interesse an einer Abänderung des bezirksgerichtlichen Entscheids, da weder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch die Ernennung des Rechtsvertreters angefochten oder entzogen wurden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als unbegründet ab.

art.74 (1) BGG art.75 BGG art.90 BGG art.113 BGG art.76 (1) BGG art.29 (2) BV art.319 ZPO
unentgeltliche Rechtspflege
Prozesskosten
Beschwerde
schutzwürdiges Interesse
Rechtskraft
rechtliches Gehör
Endentscheid
Case law2015-03-23
art. 104 (1) ZPO

in

5A 708/2014

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid ab, der die Gewinnabrechnungspflicht des Beschwerdeführers aus einer erbrechtlichen Vereinbarung bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 24./26. September 2002 ein Gewinnbeteiligungsrecht für alle Grundstücke des Nachlasses vorsah, nicht nur für landwirtschaftliche, und leitete dies aus dem Wortlaut ('sämtliche Grundstücke') sowie dem Zweck der Vereinbarung ab. Die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts, die eine Entbindung des Notars vom Berufsgeheimnis für unnötig erachtete, wurde als nicht willkürlich bestätigt. Zudem bejahte das Gericht die materielle Abrechnungspflicht des Beschwerdeführers, die auf vertraglicher Grundlage beruht und strafbewehrt werden kann, und wies die Rügen bezüglich der Kostenliquidation im Teilentscheid zurück.

art.75 (2) BGG art.72 (1) BGG art.343 (1 lit. a) ZPO art.310 ZPO art.68 (2) BGG art.318 ZPO art.91 BGG art.292 StGB art.74 (1 lit. b) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.106 (1) ZPO art.152 ZPO art.90 BGG art.607 (3) ZGB art.610 (2) ZGB art.160 ZPO art.53 ZPO art.164 ZPO
Gewinnbeteiligungsrecht
erbrechtliche Vereinbarung
Abrechnungspflicht
antizipierte Beweiswürdigung
Berufsgeheimnis
Willkürverbot
Kostenliquidation
Case law2014-03-31
art. 104 (4) ZPO

in

4A 523/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 104 Abs. 4 ZPO im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in einem Rückweisungsentscheid. Die Vorinstanz hatte die Klägerin vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig gemacht, obwohl der Beklagte nur mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung durchgedrungen war. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 104 Abs. 4 ZPO eine fakultative Bestimmung ist, die es der Rechtsmittelinstanz erlaubt, die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens entweder selbst vorzunehmen oder der Vorinstanz zu überlassen. Die Vorinstanz habe somit im Rahmen ihres Ermessens gehandelt und keine Verletzung von Bundesrecht begangen, indem sie die Kosten selbst verteilte. Die Klägerin war mit ihrem Hauptbegehren auf Gutheissung der Klage vollständig unterlegen, weshalb die Kostenregelung der Vorinstanz nicht zu beanstanden war.

art.93 (1) BGG art.108 ZPO art.107 ZPO art.93 (3) BGG art.29 (2) BV art.106 ZPO
Kostenverteilung
Rückweisungsentscheid
Eventualantrag
Ermessen
Prozesskosten
Obsiegen
Unterliegen
Case law2014-01-06
art. 104 ZPO

in

140 III 30

Das Gericht befasst sich mit der Kostenverteilung im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO, insbesondere wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs beantragt und damit unterliegt. Es wird festgestellt, dass in diesem Verfahren keine unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 ZPO existiert, da keine materiellrechtliche Entscheidung getroffen wird. Daher kann das Unterliegerprinzip nicht angewendet werden. Stattdessen wird Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO herangezogen, um eine auf die besondere Konstellation zugeschnittene Lösung zu finden. Das Gericht folgt der Mehrheitsmeinung, dass die Gerichtskosten der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen sind, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs beantragt hat. Zudem hat der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen wird. Die Kostenverteilung erfolgt unter Vorbehalt einer späteren Abwälzung im Hauptprozess.

art.107 (1) ZPO art.98 ZPO art.237 (1) ZPO art.158 ZPO art.106 ZPO art.102 (1) ZPO art.241 (3) ZPO
vorsorgliche Beweisführung
Kostenverteilung
Unterliegerprinzip
Parteientschädigung
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
Art. 158 ZPO
Hauptprozess
Case law2006-06-01
art. 104 (2) ZPO

in

4P.266/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 104 Abs. 2 ZPO BL, der vorschreibt, dass die schriftliche Klage eine kurze und deutliche Darstellung der Tatsachen sowie die Angabe der Beweismittel enthalten soll. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Gegenforderung nicht ausreichend substantiiert und die erst mit der Replik eingereichten Bankbelege verspätet vorgelegt hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, da die späte Einreichung der Beweismittel gegen den Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 lit. d ZPO BL verstieß und die Auslegung des Kantonsgerichts nicht willkürlich war. Zudem wurde die Behauptung einer willkürlichen Auslegung des Art. 104 Abs. 2 ZPO BL als unbegründet zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, warum er die Bankbelege nicht bereits mit der Klage hätte einreichen können.

art.256 OR art.8 ZGB
Beweislast
Substanziierung
Willkürverbot
Prozessordnung
Beweismittel
Rechtsöffnung
Verfahrensmängel