Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 17'600.-- für das Berufungsverfahren rechtzeitig gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO bezahlt hatte. Es stellte fest, dass der Kostenvorschuss am 14. April 2021 überwiesen wurde und der Zahlungseingang auf dem Konto des Obergerichts per Valuta 14. April 2021 verzeichnet wurde, was weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdegegnern bestritten wurde. Daher korrigierte das Gericht den Sachverhalt und hob den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz auf, der auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO gestützt war, als unzutreffend auf. Die Sache wurde zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Versehen der Vorinstanz durch die falsche Angabe der Verfahrensnummer bei der Überweisung zu vertreten hatte, weshalb keine Kostenbelastung des Obergerichts oder des Kantons Zürich gerechtfertigt war und auf Gerichtskosten und Parteientschädigungen verzichtet wurde.
Kostenvorschuss
Fristwahrung
Nichteintretensbeschluss
Berufungsverfahren
Verfahrensnummer
Kostenbelastung
Parteientschädigung