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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Prozesskosten

Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.

2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.

3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.

Case law2023-11-05
art. 101 (1 und 3) ZPO

in

5A 213/2023

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO im Zusammenhang mit der Einforderung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Es stellte fest, dass diese Bestimmungen zwar primär auf Klagen und Gesuche abzielen, jedoch analog auch auf Rechtsmittel anwendbar sind, wie aus der bundesrätlichen Botschaft zur ZPO und der herrschenden Lehre hervorgeht. Das Gericht wies den Einwand der Beschwerdeführerin zurück, dass die Normen nicht auf Beschwerden anwendbar seien, und betonte, dass es widersinnig wäre, wenn ein Vorschuss nur in erster Instanz und vor dem Bundesgericht, nicht aber in den dazwischenliegenden Instanzen verlangt werden könnte. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.98 ZPO art.99 ZPO art.117 ZPO art.29a BV art.119 (5) ZPO art.62 (1) BGG
Kostenvorschuss
Rechtsmittel
ZPO
BGG
Beschwerdeverfahren
analoge Anwendung
Rechtsweggarantie
Case law2023-02-16
art. 101 (3) ZPO

in

5A 47/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da diese den geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wie in Art. 101 Abs. 3 ZPO vorgesehen. Die Beschwerdeführerin konnte keine hinreichende Begründung dafür vorlegen, warum das Appellationsgericht trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte eintreten müssen. Zudem war ihre Vertretung des Ehemannes vor dem Bundesgericht unzulässig (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.108 (1 lit. b) BGG art.42 (5) BGG art.40 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG
Kostenvorschuss
Nichteintretensentscheid
Beschwerdebegründung
Vertretungsbefugnis
Vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2022-12-15
art. 101 (3) ZPO

in

5D 180/2022

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei, da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- lag (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde wurde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt (Art. 113 ff. BGG), wobei nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden konnte (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer brachte keine hinreichende Begründung vor, weshalb der angefochtene Entscheid oder die Einforderung eines Kostenvorschusses durch das Appellationsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.108 (1 lit. b) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.74 (2 lit. a) BGG art.117 BGG art.33 (1) BGG art.113 BGG art.116 BGG
Beschwerdeunzulässigkeit
Streitwert
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Verfassungsmässige Rechte
Rügeprinzip
Kostenvorschuss
Case law2021-12-02
art. 101 (3) ZPO

in

4A 26/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO im Rechtsmittelverfahren, obwohl der Wortlaut der Bestimmung nur Klagen und Gesuche erwähnt. Die Entstehungsgeschichte der Norm, systematische und teleologische Auslegung sowie die einhellige Lehre belegen, dass die Vorschrift auch für Rechtsmittel gilt. Die Vorinstanz durfte daher auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintreten, da der geforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist geleistet wurde. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

art.112 (1 lit. d) BGG art.100 (1) BGG art.106 (2) BGG art.29 (1) BGG art.90 BGG art.93 (3) BGG art.97 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 (2) BGG art.95 BGG art.75 BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.117 (lit. b) ZPO art.74 (1) BGG art.46 (1 lit. c) BGG art.59 (2 lit. f) ZPO art.64 (1) BGG art.96 BGG
Kostenvorschuss
Rechtsmittelverfahren
Nichteintretensentscheid
Gesetzesauslegung
Entstehungsgeschichte
Prozessvoraussetzung
Willkürverbot
Case law2021-12-01
art. 101 (3) ZPO

in

4D 74/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO als unzulässig, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorlag. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, den Kostenvorschuss nicht leisten zu können, und es wurde keine Nachfrist mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall gesetzt. Zudem konnte die Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gericht wies die Beschwerde als offensichtlich unzulässig ab und verwarf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerde aussichtslos erschien.

art.93 (1) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG art.108 (1) BGG art.68 BGG
Kostenvorschuss
Beschwerde
Nichteintreten
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Unentgeltliche Rechtspflege
Zwischenentscheid
Säumnisfolge
Case law2021-10-21
art. 101 (3) ZPO

in

5A 465/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO das Gericht auf eine Klage nicht eintritt, wenn der verlangte Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer nach Abweisung zweier Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege jeweils eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erhalten, dieser jedoch nicht Folge geleistet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder die Bundesverfassung noch Art. 117 ZPO einer Partei das Recht einräumen, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch zu stellen. Ein zweites Gesuch auf der gleichen Grundlage käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Behandlung kein Anspruch besteht, um Prozessverschleppung zu vermeiden. Eine erneute Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses war daher nicht erforderlich.

art.5 (2) BV art.98 ZPO art.95 BGG art.117 ZPO art.118 (1) ZPO art.9 BV art.105 BGG art.76 (1) BGG art.29 (3) BV
Kostenvorschuss
Nichteintretensentscheid
unentgeltliche Rechtspflege
Prozessverschleppung
Wiedererwägungsgesuch
Nachfrist
Rechtsmissbrauch
Case law2021-09-14
art. 101 (3) ZPO

in

5A 625/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO durch die Vorinstanz, da der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss nicht leistete und die Beschwerdeanträge als aussichtslos eingestuft wurden. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte noch die vorinstanzliche Begründung zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde substantiell widerlegte. Zudem unterlag der Beschwerdeführer als eingetragener Inhaber einer Einzelfirma der Konkursbetreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 40 Abs. 1 SchKG, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Nichtbehandlung der Beschwerde rechtmässig waren.

art.174 (2) SchKG art.39 (1) SchKG art.43 SchKG art.40 (1) SchKG art.117 (b) ZPO art.66 (1) BGG art.64 BGG
Kostenvorschuss
Aussichtslosigkeit
Konkursbetreibung
Handelsregister
Zahlungsfähigkeit
Unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerdeverfahren
Case law2021-08-09
art. 101 (3) ZPO

in

4A 313/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 17'600.-- für das Berufungsverfahren rechtzeitig gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO bezahlt hatte. Es stellte fest, dass der Kostenvorschuss am 14. April 2021 überwiesen wurde und der Zahlungseingang auf dem Konto des Obergerichts per Valuta 14. April 2021 verzeichnet wurde, was weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdegegnern bestritten wurde. Daher korrigierte das Gericht den Sachverhalt und hob den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz auf, der auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO gestützt war, als unzutreffend auf. Die Sache wurde zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Versehen der Vorinstanz durch die falsche Angabe der Verfahrensnummer bei der Überweisung zu vertreten hatte, weshalb keine Kostenbelastung des Obergerichts oder des Kantons Zürich gerechtfertigt war und auf Gerichtskosten und Parteientschädigungen verzichtet wurde.

art.68 (1) BGG art.66 (1) BGG art.59 (2 lit. f) ZPO art.105 (2) BGG
Kostenvorschuss
Fristwahrung
Nichteintretensbeschluss
Berufungsverfahren
Verfahrensnummer
Kostenbelastung
Parteientschädigung
Case law2021-04-08
art. 101 (3) ZPO

in

4A 338/2021

Das Bundesgericht wendete Art. 101 Abs. 3 ZPO an, indem es feststellte, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung setzte und diese nach fruchtlosem Ablauf zur Nichteintretensentscheidung führte. Das Obergericht bestätigte diese Vorgehensweise, und das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen ab, da die Fristen ordnungsgemäß gesetzt wurden und der Beschwerdeführer die Sicherheit nicht leistete. Die Vorinstanzen handelten ihr Ermessen pflichtgemäß, und die Beschwerde genügte nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.

art.68 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.119 (4) ZPO art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG art.108 (1) BGG
Nachfrist
Sicherheitsleistung
Nichteintretensentscheidung
Beschwerdebegründung
Ermessensausübung
unentgeltliche Rechtspflege
Gerichtskosten
Case law2020-12-14
art. 101 (3) ZPO

in

4A 569/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der Nichteintretensentscheidung des Kantonsgerichts aufgrund des nicht bezahlten ergänzenden Kostenvorschusses. Das Gericht bestätigte, dass die Kostenvorschussverfügung vom 3. September 2019 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt galt, da der Beschwerdeführer trotz Avisierung die Dokumente nicht abholte. Die Nachfristansetzung vom 9. Oktober 2019 wurde ebenfalls als rechtsgültig eröffnet angesehen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, da der Beschwerdeführer keine substantiierten Rechtsverletzungen nachweisen konnte und die Vorinstanzen korrekt gehandelt hatten.

art.103 ZPO art.319 (lit. b Ziff. 1) ZPO art.138 (3 lit. a) ZPO art.238 ZPO
Kostenvorschuss
Zustellfiktion
Nichteintretensentscheidung
Beschwerdebegründung
Prozessrecht
Zustellungsregeln
Rechtsmittel