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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

a.
für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b.
für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c.
für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d.
für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

18 SR 210

Case law2011-10-08
art. 10 (1) ZPO

in

4A 347/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 10 Abs. 1 ZPO vorlag. Es stellte fest, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (CGV) der Beschwerdegegnerin, welche die Gerichtsstandsklausel enthielten, der Offerte nicht beigelegt waren und dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter den Inhalt der CGV nicht kannten. Daher durfte die Beschwerdegegnerin nicht in Treu und Glauben annehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Annahme der Offerte auch der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hatte. Das Gericht betonte, dass eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geschäftsfremde und ungewöhnliche Bestimmung darstellt, die ein verfassungsmässiges Recht (Art. 30 Abs. 2 BV) beschränkt. Unter diesen Umständen konnte kein normativer Konsens angenommen werden, und es wurde festgestellt, dass die solothurnischen Gerichte nicht zuständig waren.

art.66 BGG art.30 (2) BV art.9 BV art.67 BGG art.68 BGG art.8 ZGB art.404 (2) ZPO art.105 BGG art.406 ZPO
Gerichtsstandsvereinbarung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Treu und Glauben
Normativer Konsens
Verfassungsmässiges Recht
Zuständigkeit
Beweislast
Case law1980-04-25
art. 10 ZPO

in

106 IA 299

Der Saanebezirk wurde traditionell als französischsprachiger Bezirk behandelt, obwohl er eine beträchtliche deutschsprachige Minderheit aufweist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Saanebezirk als gemischtsprachig betrachtet werden sollte, da der Anteil der deutschsprachigen Minderheit ähnlich hoch ist wie im Seebezirk, der als gemischtsprachig anerkannt ist. Die kantonale Rechtsprechung hat jedoch den Saanebezirk als französischsprachig behandelt, und diese Praxis wurde vom Kantonsgericht bestätigt. Das Bundesgericht prüft, ob die Auslegung von Art. 10 ZPO durch den Gerichtspräsidenten willkürlich ist. Es stellt fest, dass der Anteil der deutschsprachigen Minderheit im Saanebezirk 26% beträgt, während der Anteil der französischsprachigen Minderheit im Seebezirk 29% beträgt. Da der Saanebezirk keine deutschsprachige Mehrheit in einer Gemeinde aufweist, ist es nicht willkürlich, ihn als französischsprachigen Bezirk zu behandeln. Das Gericht betont, dass die Sprachenfreiheit zwar ein ungeschriebenes Grundrecht ist, aber die Kantone befugt sind, Massnahmen zur Erhaltung der sprachlichen Homogenität zu ergreifen, solange diese verhältnismässig sind.

art.4 BV art.8 EMRK art.116 (1) BV art.14 EMRK
Sprachenfreiheit
Gerichtssprache
Territorialitätsprinzip
Willkür
Minderheitenschutz
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
Case law1980-04-25
art. 10 ZPO

in

106 IA 299

{'factual_analysis': 'Der Saanebezirk wurde traditionell als französischsprachiger Bezirk behandelt, obwohl er eine beträchtliche deutschsprachige Minderheit aufweist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Saanebezirk als gemischtsprachig betrachtet werden sollte, da der Anteil der deutschsprachigen Minderheit ähnlich hoch ist wie im Seebezirk, der als gemischtsprachig anerkannt ist. Die kantonale Rechtsprechung hat jedoch den Saanebezirk als französischsprachig behandelt, und diese Praxis wurde vom Kantonsgericht bestätigt.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob die Auslegung von Art. 10 ZPO durch den Gerichtspräsidenten willkürlich ist. Es stellt fest, dass der Anteil der deutschsprachigen Minderheit im Saanebezirk 26% beträgt, während der Anteil der französischsprachigen Minderheit im Seebezirk 29% beträgt. Da der Saanebezirk keine deutschsprachige Mehrheit in einer Gemeinde aufweist, ist es nicht willkürlich, ihn als französischsprachigen Bezirk zu behandeln. Das Gericht betont, dass die Sprachenfreiheit zwar ein ungeschriebenes Grundrecht ist, aber die Kantone befugt sind, Massnahmen zur Erhaltung der sprachlichen Homogenität zu ergreifen, solange diese verhältnismässig sind.'}

art.4 BV art.8 EMRK art.116 (1) BV art.14 EMRK
Sprachenfreiheit
Gerichtssprache
Territorialitätsprinzip
Willkür
Minderheitenschutz
Verhältnismässigkeit
Grundrechte