Die streitige Quelle entspringt auf dem Grundstück des Klägers, während die Beklagten die Grabung auf ihrem eigenen Grundstück vorgenommen haben. Die Ansprüche des Klägers auf Wiederherstellung oder Schadenersatz richten sich nach Art. 706/707 ZGB. Diese Bestimmungen regeln die Rechtsfolgen einer solchen Grabung abschließend. Schadenersatz kann nach Art. 706 ZGB nur verlangt werden, wenn die abgegrabene, beeinträchtigte oder verunreinigte Quelle in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden war. Eine Fassung im Sinne von Art. 706 ZGB liegt nicht vor, da das Wasser nicht zum Zwecke der Weiterleitung zusammengefasst wurde. Die Benutzung der Quelle zum Tränken des Viehs entspricht einem ernstzunehmenden Bedürfnis und gilt als erhebliche Benutzung. Da die Beklagten die Quelle planmäßig abgegraben haben, schulden sie vollen Schadenersatz. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nach Art. 707 Abs. 1 ZGB nur möglich, wenn die Quelle für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstücks oder für eine Trinkwasserversorgung unentbehrlich ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Quelle nicht unentbehrlich ist. Besondere Umstände, die eine Wiederherstellung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Schadenersatzanspruch des Klägers geht auf Ersatz des vollen Schadens, beschränkt sich jedoch auf die Beeinträchtigung der bisherigen Wassernutzung. Die Beklagten haben sich bereit erklärt, dem Kläger 15 Minutenliter Wasser zu überlassen, was als angemessener Realersatz gilt.
Quellenabgrabung
Schadenersatz
Wiederherstellung
erhebliche Benutzung
Grenzbestimmung
Grundbucheintrag
Nachbarrecht