Art. 161223
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 161 ZGB im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts durch Heirat und Abstammung. Das Gericht stellt fest, dass die Regelung in Art. 161 ZGB, wonach die Ehefrau durch die Heirat das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne ihr eigenes zu verlieren, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstößt. Diese Ungleichbehandlung wurde bereits in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erkannt und kritisiert, aber dennoch beibehalten, um die Einheit des Bürgerrechts in der Familie zu wahren. Das Gericht bestätigt, dass diese Regelung verfassungswidrig ist, aber dennoch für die Behörden bindend bleibt. Es wird auch festgestellt, dass die Regelung nicht gegen die EMRK verstößt, da das Bürgerrecht nicht in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens fällt.
Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Auslegung von Art. 8b SchlT ZGB, der es einer Schweizerin, die sich unter altem Recht verheiratet hat, ermöglicht, ihr Ledigenbürgerrecht wieder anzunehmen. Der Fall betrifft eine Frau, die ihr angestammtes Bürgerrecht von Schaffhausen durch Heirat verloren hatte und es nach Inkrafttreten des neuen Rechts wiedererlangte. Die Frage war, ob ihre beiden minderjährigen Töchter ebenfalls in dieses Bürgerrecht einbezogen werden können. Das Gericht verneint dies und begründet seine Entscheidung damit, dass Art. 8b SchlT ZGB nur die Frau selbst betrifft und nicht ihre Kinder. Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber nur die Frau in den Genuss des Ledigenbürgerrechts setzen wollte, nicht aber ihre Kinder. Das Gericht verweist auf den Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie, der jedoch nicht mehr allgemein anerkannt ist und keine automatische Ausdehnung auf die Kinder vorsieht. Zudem wird betont, dass die Regelung der Gleichbehandlung der Geschlechter dient, aber keine Rückwirkung auf bereits geborene Kinder hat.
Das Bundesgericht befasst sich mit der Auslegung von Art. 161 ZGB, der regelt, dass die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne das Bürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte. Die zentrale Frage ist, ob der Begriff 'ledig' in Art. 161 ZGB auch Bürgerrechte umfasst, die eine Frau nach Auflösung einer früheren Ehe durch Einbürgerung erworben hat. Das kantonale Justizdepartement vertritt die Auffassung, dass nur das Bürgerrecht, das die Frau vor ihrer ersten Heirat besessen hat, erhalten bleibt. Das Bundesgericht hingegen interpretiert den Begriff 'ledig' weiter und schließt auch Bürgerrechte ein, die eine Frau als Witwe oder geschiedene Frau durch Einbürgerung erworben hat. Diese Auslegung stützt sich auf den Sinn und Zweck der Norm, der darin besteht, die Persönlichkeitsrechte der Frau zu schützen und die Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen. Zudem wird die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt, die zeigt, dass der Gesetzgeber eine Anhäufung von Bürgerrechten verhindern wollte, aber auch die besonderen Umstände der Einbürgerung während oder nach einer Ehe berücksichtigen wollte. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 161 ZGB nicht nur auf das Bürgerrecht, das die Frau vor ihrer ersten Heirat besessen hat, sondern auch auf dasjenige, das sie als Witwe oder geschiedene Frau durch Einbürgerung erworben hat, anzuwenden ist.
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Frage behandelt, ob der Kanton Basel-Stadt befugt ist, Regelungen über den Verlust oder die Beibehaltung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Frauen bei Heirat zu erlassen. Die zentrale Bestimmung in diesem Zusammenhang ist Art. 161 Abs. 1 ZGB, der vorsieht, dass die Ehefrau den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes erhält. Das Gericht argumentiert, dass diese Bestimmung implizit auch den Verlust des bisherigen Bürgerrechts der Frau mit sich bringt, da dies zur Zeit des Erlasses des ZGB als selbstverständlich galt. Diese Auslegung wird durch die historische Entwicklung und die Rechtsprechung gestützt. Das Gericht betont, dass die Regelung des Bürgerrechtsverlusts durch Heirat in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fällt, da sie eng mit dem Zivilrecht verbunden ist und eine einheitliche Regelung erfordert. Daher ist der Kanton Basel-Stadt nicht befugt, abweichende Regelungen zu erlassen, da dies gegen das Bundesrecht verstößt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass der Name Bestandteil der Persönlichkeit ist und der Kennzeichnung und Unterscheidung dient. Der Familienname bringt die Zugehörigkeit zu einer Familie zum Ausdruck. Art. 161 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes erhält, was den Grundsatz der Namenseinheit in der Familie widerspiegelt. Das Gesuch der Berufungsklägerin, ihren vorehelichen Namen wieder anzunehmen, würde diesen Grundsatz durchbrechen. Das Gericht verweist auf frühere Urteile, wonach Art. 30 ZGB nicht dazu dienen darf, die zwingende Ordnung des Art. 161 Abs. 1 ZGB zu umgehen. Zudem wird betont, dass auch der Gesetzesentwurf zur Änderung des Familienrechts am Grundsatz der Namenseinheit festhält, obwohl gewisse Ausnahmen vorgesehen sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Gesuch der Berufungsklägerin offensichtlich unbegründet ist.
Das Bundesgericht analysiert Art. 161 Abs. 1 ZGB im Kontext der Namensführung einer verheirateten Schweizerin. Gemäss dieser Bestimmung erhält die Ehefrau bei der Heirat den Familiennamen des Ehemannes und verliert ihren Mädchennamen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Eintragung eines Doppelnamens (Ehename + Mädchenname), was das Gericht ablehnt, da schweizerisches Recht dies nicht vorsieht. Zudem wird die Eintragung des Adelstitels 'Freifrau' als unzulässig erachtet, da Adelstitel nach schweizerischem Recht nicht als Namensbestandteile gelten und gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 4 BV) verstossen. Die Einheitlichkeit des Familiennamens wird betont, wobei Abwandlungen wie 'Freifrau' als standesbezogene Bezeichnungen gelten, die nicht eingetragen werden dürfen.
Der Beschwerdeführer, René Madörin, hatte seiner Ehefrau einen Warengutschein über Fr. 7500.-- geschenkt, der später für Möbelbezüge eingelöst wurde. Dies geschah in einer Zeit, in der Madörin bereits mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert war und gegen ihn zahlreiche Konkursandrohungen und Pfändungen ergangen waren. Die Frage war, ob diese Schenkung eine strafbare Vermögensverminderung im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellte. Eine Vermögensverminderung kann auch durch die Eingehung neuer Schulden erfolgen, da dies die Passivmasse erhöht und damit die Befriedigungsquote der Gläubiger verkleinert. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Eine strafbare Vermögensverminderung liegt nur vor, wenn die Verminderung den Gläubigern objektiv zum Nachteil gereicht und der Vorsatz des Täters auf diese Benachteiligung gerichtet ist. Der Schuldner muss die Schädigung der Gläubiger mit Wissen und Willen herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen haben. Die Berufung auf die Erfüllung einer sittlichen Pflicht ist kein Rechtfertigungsgrund im Strafrecht. Zudem kann die Arbeit der Ehefrau im Geschäft des Ehemanns als Teil ihrer gesetzlichen Beistandspflicht angesehen werden, für die kein Lohnanspruch besteht.
{'factual_analysis': 'Der Beschwerdeführer, René Madörin, hatte seiner Ehefrau einen Warengutschein über Fr. 7500.-- geschenkt, der später für Möbelbezüge eingelöst wurde. Dies geschah in einer Zeit, in der Madörin bereits mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert war und gegen ihn zahlreiche Konkursandrohungen und Pfändungen ergangen waren. Die Frage war, ob diese Schenkung eine strafbare Vermögensverminderung im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellte.', 'normative_analysis': {'Vermögensverminderung': 'Eine Vermögensverminderung kann auch durch die Eingehung neuer Schulden erfolgen, da dies die Passivmasse erhöht und damit die Befriedigungsquote der Gläubiger verkleinert. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.', 'Gläubigerbenachteiligung': 'Eine strafbare Vermögensverminderung liegt nur vor, wenn die Verminderung den Gläubigern objektiv zum Nachteil gereicht und der Vorsatz des Täters auf diese Benachteiligung gerichtet ist. Der Schuldner muss die Schädigung der Gläubiger mit Wissen und Willen herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen haben.', 'Sittliche Pflicht': 'Die Berufung auf die Erfüllung einer sittlichen Pflicht ist kein Rechtfertigungsgrund im Strafrecht. Zudem kann die Arbeit der Ehefrau im Geschäft des Ehemanns als Teil ihrer gesetzlichen Beistandspflicht angesehen werden, für die kein Lohnanspruch besteht.'}}
Der Anspruch der Klägerin auf eine Arbeitsentschädigung setzt das Bestehen eines Dienstvertrags voraus. Das Gesetz hat zugunsten der Ehefrau keine dem Art. 633 ZGB entsprechende Bestimmung aufgestellt. Eine ausdrückliche Abmachung, durch die sich die Klägerin zur Leistung von Diensten und der Erblasser zur Entrichtung eines Lohns verpflichtet hätte, ist nicht dargetan. Die Klägerin hat ihre Mitarbeit in der Praxis des Erblassers nicht als Angestellte, sondern als Ehefrau geleistet, auch insoweit, als ihre Tätigkeit über den Rahmen ihrer Beistandspflicht gemäss Art. 161 Abs. 2 ZGB hinausging. Eine derartige Mithilfe wird üblicherweise nicht gegen Lohn geleistet, sondern es handelt sich dabei um einen Beitrag der Ehefrau an die Existenz der Familie. Der Ehefrau schon deswegen, weil sie dem Manne aus freien Stücken mehr als durch ihre Beistandspflicht geboten in seinem Berufe hilft, auf Grund von Art. 320 Abs. 2 OR einen Lohnanspruch zu geben, entspräche einer kommerziellen Betrachtungsweise, die bei der Würdigung des persönlichen Einsatzes der Ehegatten für die Familie nicht am Platze ist.
Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob die Ehefrau im Gütertrennungsregime einen Ersatzanspruch für ihre Aufwendungen zum Familienunterhalt geltend machen kann. Es verneint dies mit der Begründung, dass Art. 246 Abs. 3 ZGB auch für freiwillige Beiträge der Ehefrau gilt und somit keine Ersatzforderung begründet wird. Zudem fehlt im Gütertrennungsregime eine dem Art. 209 ZGB entsprechende Bestimmung, die einen Ersatzanspruch für das verbrauchte Vermögen der Ehefrau vorsehen würde. Die Leistungen der Ehefrau werden entweder als Beiträge an die ehelichen Lasten (Art. 246 ZGB) oder als Erfüllung der allgemeinen Unterhaltspflicht (Art. 161 Abs. 2 ZGB) betrachtet, wobei in beiden Fällen kein Ersatzanspruch besteht.