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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

D. Wirkungen des Urteils
Art. 109

1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.

2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.

3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187

187 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

Case law2018-10-23
art. 109 (1) ZGB

in

145 III 36

A.A. heiratete B.A. 1986, obwohl er bereits seit 1960 mit einer anderen Person verheiratet war. Ein Scheidungsverfahren wurde 2008 in der Schweiz eingeleitet, und 2009 wurden vorsorgliche Unterhaltszahlungen von Fr. 16'700.- monatlich angeordnet. 2015 erklärte ein italienisches Gericht die Ehe für nichtig, und 2017 wurde dieses Urteil in der Schweiz anerkannt. A.A. begehrt die Feststellung, dass die Unterhaltszahlungen ex tunc oder zumindest ab 2015 wegfallen. Die ungültige Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe. Die Unterhaltspflicht fällt daher ex nunc weg, nicht ex tunc. Die vorsorglichen Massnahmen bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Verfahrens wirksam. Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ) ist anwendbar, da die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Das schweizerische Recht ist daher massgeblich für die Unterhaltspflicht. Die vorsorglichen Massnahmen verlieren ihre Wirkung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Verfahrens, unabhängig von der Rechtskraft des ausländischen Urteils.

art.276 (3) ZPO art.294 (1) ZPO art.163 ZGB art.45_a (3) IPRG
Eheungültigkeit
Unterhaltspflicht
vorsorgliche Massnahmen
ex nunc-Wirkung
Haager Übereinkommen
Anerkennung ausländischer Urteile
Rechtskraft
Case law2018-10-23
art. 109 (1) ZGB

in

5A 412/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 109 Abs. 1 ZGB im Kontext der Eheungültigkeit und deren Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht. Es stellte fest, dass eine für ungültig erklärte Ehe bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltet, insbesondere hinsichtlich der Unterhaltspflicht (ex nunc-Wirkung). Das Gericht betonte, dass die vorsorglichen Unterhaltszahlungen, die während des hängigen Scheidungsverfahrens angeordnet wurden, erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden, unabhängig von der ex tunc-Wirkung der Eheungültigkeit. Die Anwendung des schweizerischen Rechts auf die Unterhaltspflicht wurde durch das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) gestützt, da die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Unterhaltszahlungen bis zum 24. November 2017 geschuldet waren.

art.276 (3) ZPO art.44 IPRG art.163 ZGB art.294 (1) ZPO art.45_a (3) IPRG
Eheungültigkeit
Unterhaltspflicht
ex nunc-Wirkung
ex tunc-Wirkung
Haager Unterhaltsübereinkommen
vorsorgliche Massnahmen
Rechtskraft
Case law2018-10-23
art. 109 (1) ZGB

in

145 III 36

{'factual_context': "A.A. heiratete B.A. 1986, obwohl er bereits seit 1960 mit einer anderen Person verheiratet war. Ein Scheidungsverfahren wurde 2008 in der Schweiz eingeleitet, und 2009 wurden vorsorgliche Unterhaltszahlungen von Fr. 16'700.- monatlich angeordnet. 2015 erklärte ein italienisches Gericht die Ehe für nichtig, und 2017 wurde dieses Urteil in der Schweiz anerkannt. A.A. begehrt die Feststellung, dass die Unterhaltszahlungen ex tunc oder zumindest ab 2015 wegfallen.", 'normative_analysis': {'Art. 109 Abs. 1 ZGB': 'Die ungültige Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe. Die Unterhaltspflicht fällt daher ex nunc weg, nicht ex tunc. Die vorsorglichen Massnahmen bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Verfahrens wirksam.', 'Internationale Aspekte': 'Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ) ist anwendbar, da die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Das schweizerische Recht ist daher massgeblich für die Unterhaltspflicht.', 'Verfahrensrecht': 'Die vorsorglichen Massnahmen verlieren ihre Wirkung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Verfahrens, unabhängig von der Rechtskraft des ausländischen Urteils.'}}

art.276 (3) ZPO art.294 (1) ZPO art.163 ZGB art.45_a (3) IPRG
Eheungültigkeit
Unterhaltspflicht
vorsorgliche Massnahmen
ex nunc-Wirkung
Haager Übereinkommen
Anerkennung ausländischer Urteile
Rechtskraft
Case law2011-05-19
art. 109 (3) ZGB

in

137 I 247

Der Fall betrifft eine ausländische Mutter (X.) mit einer Schweizer Tochter (Y.), die eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt. X. war bereits mehrfach illegal in die Schweiz eingereist und hatte eine Scheinehe geschlossen, um ihren Aufenthalt zu sichern. Die Behörden lehnten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, was zur Beschwerde führte. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nur schwerwiegende Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse eines Schweizer Kindes überwiegen können, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz zu bleiben. Ein bloß mutmaßlich missbräuchliches Verhalten des Elternteils reicht nicht aus, um das Kindeswohl zu überwiegen. Die Vorinstanz hatte die Interessen des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt und das Verhalten der Mutter überbewertet. Die Straffälligkeit der Mutter war nicht schwerwiegend genug, um das Recht des Kindes auf Verbleib in der Schweiz zu überwiegen.

art.8 EMRK art.255 ZGB art.109 (3) ZGB art.106 (1) ZGB art.105 (4) ZGB
Familienzusammenführung
Kindeswohl
Rechtsmissbrauch
Interessenabwägung
Aufenthaltsbewilligung
Scheinehe
EMRK
Case law2011-05-19
art. 109 (3) ZGB

in

137 I 247

{'factual_analysis': 'Der Fall betrifft eine ausländische Mutter (X.) mit einer Schweizer Tochter (Y.), die eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt. X. war bereits mehrfach illegal in die Schweiz eingereist und hatte eine Scheinehe geschlossen, um ihren Aufenthalt zu sichern. Die Behörden lehnten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, was zur Beschwerde führte.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nur schwerwiegende Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse eines Schweizer Kindes überwiegen können, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz zu bleiben. Ein bloß mutmaßlich missbräuchliches Verhalten des Elternteils reicht nicht aus, um das Kindeswohl zu überwiegen. Die Vorinstanz hatte die Interessen des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt und das Verhalten der Mutter überbewertet. Die Straffälligkeit der Mutter war nicht schwerwiegend genug, um das Recht des Kindes auf Verbleib in der Schweiz zu überwiegen.'}

art.8 EMRK art.255 ZGB art.109 (3) ZGB art.106 (1) ZGB art.105 (4) ZGB
Familienzusammenführung
Kindeswohl
Rechtsmissbrauch
Interessenabwägung
Aufenthaltsbewilligung
Scheinehe
EMRK