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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

I. Gründe
Art. 105

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1.180
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2.
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3.181
die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4.182
einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5.183
ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6.184
einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

182 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

183 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

184 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Case law2022-09-26
art. 105 (2) ZGB

in

5A 49/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Gültigkeit der Ehe gemäss Art. 105 Abs. 2 ZGB und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegen konnte, dass C.A.________ zur Zeit der Eheschliessung und danach bis zu ihrem Tod urteilsunfähig war. Die Vorinstanzen hatten die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen, da sie weder die behauptete dauernde Urteilsunfähigkeit als substanziiert erachteten noch die angebotenen Beweismittel für geeignet hielten, die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung und wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine Willkür oder Rechtsverletzung in den vorinstanzlichen Feststellungen nachweisen konnte.

art.105 (5) ZGB art.97 (1) BGG art.106 (1) BGG art.152 ZPO art.95 BGG art.29 (2) BV art.16 ZGB
Eheungültigkeit
Urteilsfähigkeit
Beweislast
Beweiswürdigung
Willkür
Verfahrensgarantien
Recht auf Beweis
Case law2018-05-29
art. 105 (Ziff. 5) ZGB

in

2C 671/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Zwangsheirat im Sinne von Art. 105 Ziff. 5 ZGB einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat. Das Gericht stellte fest, dass das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 19. März 2015, welches die Ehe der Beschwerdeführerin wegen Zwangsheirat für ungültig erklärte, den vollen Beweis für das Vorliegen einer Zwangsheirat im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erbrachte. Die Vorinstanz hatte dieses Urteil jedoch nicht ausreichend gewürdigt und stattdessen eigene Bewertungen von Videos der Verlobungsfeier und Hochzeit überbewertet, was das Gericht als willkürlich und dem Gesetzeszweck des Schutzes von Opfern von Zwangsheiraten zuwiderlaufend erachtete. Daher erkannte das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat und hob das angefochtene Urteil auf.

art.106 (1) BGG art.106 (2) BGG art.105 (2) BGG art.105 (1) BGG art.107 (2) BGG
Zwangsheirat
Aufenthaltsbewilligung
Beweiswürdigung
Willkür
Gesetzeszweck
Rechtskraft
Ausländerrecht
Case law2015-07-14
art. 105 (4) ZGB

in

2C 561/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht zu verlängern, da aufgrund der gesamten Indizien eine Umgehungsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG angenommen werden musste. Die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich oder offensichtlich unhaltbar war. Das Gericht stellte fest, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung für die Annahme einer Umgehungsehe ist und dass eine zivilrechtliche Klage auf Ungültigkeit der Ehe nicht erforderlich ist, um den Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG entfallen zu lassen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 BGG art.106 ZGB art.109 (2) BGG art.105 (1) BGG art.83 BGG art.105 (2) BGG art.109 (3) BGG
Umgehungsehe
Aufenthaltsbewilligung
Beweiswürdigung
Willkür
Familiennachzug
Härtefall
Scheinehe
Case law2015-01-30
art. 105 ZGB

in

2C 102/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Sistierung des Familiennachzugsverfahrens gemäss Art. 45a AuG, da das Migrationsamt des Kantons Solothurn Anhaltspunkte für eine mögliche Zwangsheirat nach Art. 105 ZGB festgestellt und dies der Staatsanwaltschaft gemeldet hatte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Sistierung als rechtmässig erachtet, da Art. 45a AuG eine solche bis zur Entscheidung der nach Art. 106 ZGB zuständigen Behörde vorschreibt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mangels hinreichender Begründung und gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht weiter behandelt.

art.42 (1) BGG art.106 ZGB art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.65 BGG art.108 (1) BGG
Familiennachzug
Zwangsheirat
Sistierung
Eheungültigkeit
Verwaltungsverfahren
Beschwerdebegründung
Rechtmässigkeit
Case law2014-11-27
art. 105 (Ziff. 4) ZGB

in

5A 199/2014

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 105 Ziff. 4 ZGB nicht rückwirkend auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Ehen anwendbar ist, da keine spezifische intertemporalrechtliche Bestimmung für eine Rückwirkung existiert und der Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB gilt. Das Gericht wies die Ansicht zurück, dass die Norm zum Ordre public gehöre, da sie nicht als fundamentaler Grundpfeiler der Rechtsordnung angesehen werden kann, und betonte, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Eheschliessung massgeblich sind. Zudem wurde festgestellt, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine übergangsrechtliche Regelung verzichtet hatte, was die Anwendung des neuen Rechts auf frühere Ehen ausschliesst. Folglich bleibt nur die Scheidung als möglicher Weg, die Ehe zu beenden.

art.27 IPRG art.109 (3) ZGB art.66 (1) BGG art.45 (2) IPRG art.64 (1) BGG
Eheungültigkeit
Rückwirkung
Intertemporales Recht
Ordre public
Scheinehe
Vertrauensschutz
Ausländerrecht
Case law2014-11-27
art. 105 (4) ZGB

in

141 III 1

Die Frage der Rückwirkung von Art. 105 Ziff. 4 ZGB auf früher geschlossene Ehen wurde vom Bundesgericht analysiert. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Norm als Teil der öffentlichen Ordnung rückwirkend anzuwenden sei, da sie dem Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung diene. Das Bundesgericht folgte jedoch der herrschenden Lehre und den Vorinstanzen, wonach Art. 1 SchlT ZGB (Grundsatz der Nichtrückwirkung) anzuwenden ist, da keine spezifische intertemporale Regelung besteht. Eine Ausnahme gemäss Art. 2 SchlT ZGB (Ordre public) wurde verneint, da die Norm nicht zu den fundamentalen Prinzipien der Rechtsordnung gehört. Zudem wurde betont, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Art. 105 Ziff. 4 ZGB keine Übergangsbestimmung erlassen hat, weshalb der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt. Die Scheinehe zur Umgehung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften wurde als Rechtsmissbrauch eingestuft, jedoch nicht als Ordre public-widrig im Sinne von Art. 45 Abs. 2 IPRG.

art.105 (5) ZGB art.45 (2) IPRG
Rückwirkung
Ordre public
Scheinehe
Aufenthaltsrecht
Rechtsmissbrauch
Nichtrückwirkung
Eheungültigkeit
Case law2011-12-21
art. 105 (Ziff. 4) ZGB

in

5A 711/2011

Das Bundesgericht beurteilte die auf Art. 105 Ziff. 4 ZGB gestützte Eheungültigkeitsklage des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos, da die Frage der rückwirkenden Anwendung dieser Norm auf Ehen, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 geschlossen wurden, ungeklärt und auslegungsbedürftig ist. Das Gericht stellte fest, dass weder die Rechtsprechung noch die Literatur eine klare Antwort auf diese übergangsrechtliche Frage bieten und dass die Vorinstanz die Ansicht der zitierten Literaturstellen zu unkritisch übernommen hatte. Zudem wurden die offenen Fragen zur Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen der Eheungültigkeit auf das Kindesverhältnis nicht abschliessend geklärt. Daher erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO, da seine Klage nicht als aussichtslos eingestuft werden konnte und die Notwendigkeit der Verbeiständung gegeben war.

art.100 (1) BGG art.117 ZPO art.72 (1) BGG art.67 BGG art.118 (1 lit. c) ZPO art.68 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.75 BGG art.113 BGG art.66 (4) BGG art.29 (3) BV
Eheungültigkeit
Art. 105 Ziff. 4 ZGB
Rückwirkung
Unentgeltliche Rechtspflege
Verbeiständung
Aussichtslosigkeit
Kindesverhältnis
Case law2011-05-19
art. 105 (4) ZGB

in

2C 841/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 4 ZGB im Kontext einer Scheinehe, die zum Zweck der Umgehung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen geschlossen wurde. Es stellte fest, dass eine solche Ehe nach Art. 105 Abs. 4 ZGB für ungültig erklärt werden kann, wenn sie ausschliesslich zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung diente. Das Gericht betonte jedoch, dass das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigen ist und dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Eltern das Interesse des Kindes an einem Aufwachsen in der Schweiz nicht automatisch überwiegt, solange der zivilrechtliche Status des Kindes (Schweizer Bürgerrecht, Kindesverhältnis) nicht geändert wurde. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert, da keine anderen Gründe gegen eine Verlängerung sprachen.

art.255 ZGB art.8 (2) EMRK art.109 (3) ZGB art.106 (1) ZGB art.13 BV
Scheinehe
Rechtsmissbrauch
Kindeswohl
Aufenthaltsbewilligung
Schweizer Bürgerrecht
Familienleben
Interessenabwägung
Case law2011-05-19
art. 105 (4) ZGB

in

137 I 247

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach einem ausländischen Elternteil mit Sorge- und Obhutsrecht über ein Schweizer Kind die Aufenthaltsbewilligung nur verweigert werden darf, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. Im vorliegenden Fall wird das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 (X.) analysiert, insbesondere ihre mutmaßlich rechtsmissbräuchliche Strategie, um in der Schweiz bleiben zu können. Das Gericht stellt fest, dass ihre Straffälligkeit (Bagatelldelikte) und der Verdacht einer Scheinehe nicht ausreichen, um das Interesse des Schweizer Kindes (Y.) am Verbleib im Land zu überwiegen. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und Art. 105 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB fällt zugunsten des Kindeswohls aus, da keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die eine Ausreise des Kindes rechtfertigen würden.

art.8 EMRK art.133 (2) ZGB art.255 ZGB art.109 (3) ZGB art.106 (1) ZGB art.133 (3) ZGB
Familienzusammenführung
Kindeswohl
Rechtsmissbrauch
öffentliche Ordnung
Aufenthaltsbewilligung
EMRK
Scheinehe