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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)

WaG·921.0

1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung

Art. 77 Rodungsersatz

1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:

a.
in Gebieten mit zunehmender Waldfläche;
b.
in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.

3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:

a.
von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;
b.
zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;
c.
für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz.

4 Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 4397 4425).

8 SR 451

Case law2020-08-12
art. 7 (1) WaG

in

1C 465/2019

Das Bundesgericht prüfte die Einhaltung von Art. 7 Abs. 1 WaG im Zusammenhang mit der Ersatzaufforstung für das Projekt 'Umfahrung Cham-Hünenberg'. Es stellte fest, dass der Ersatzaufforstungsstandort in Menzingen, trotz einer Höhendifferenz von etwa 250 m und einer Distanz von 9 bis 9.8 km zu den Rodungsflächen, noch in derselben Gegend im Sinne des Gesetzes liegt. Das Gericht betonte, dass der Begriff 'derselben Gegend' nicht räumlich eng auszulegen ist und dass sowohl die Rodungsflächen als auch der Ersatzstandort im Schweizer Mittelland unterhalb von 1000 m.ü.M. liegen. Zudem wies das BAFU darauf hin, dass die Ersatzaufforstung in Menzingen eine strukturreiche Verbesserung darstellt. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 WaG.

art.11 USG art.8 (1) WaV art.7 (2) LSV art.25 (1) USG art.7 (1) LSV art.25 (2) USG art.9 LSV
Ersatzaufforstung
Rodung
Lärmschutz
Umweltverträglichkeit
Raumplanung
Bundesrecht
Interessenabwägung
Case law2016-03-03
art. 7 (3) WaG

in

1C 391/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 7 Abs. 3 WaG im Kontext von Rodungsersatzmassnahmen für den Bau einer Umfahrungsstrasse. Es stellte fest, dass der Rodungsersatz gemäss dieser Bestimmung in der hier anwendbaren Fassung (bis 30. Juni 2013) grundsätzlich durch Realersatz in derselben Gegend zu leisten ist, wobei ausnahmsweise Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes anstelle von Realersatz zulässig sind. Das Gericht betonte, dass solche Massnahmen gleichwertig sein müssen und eine dauerhafte Wirkung für die biologische Vielfalt haben sollen. Im vorliegenden Fall wurde die teilweise Kompensation durch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes als rechtmässig erachtet, da sie den bundesrechtlichen Vorgaben entsprach und der Ausnahmecharakter der Bestimmung respektiert wurde. Die Beschwerdeführer konnten nicht aufzeigen, dass die angeordneten Massnahmen unverhältnismässig oder rechtswidrig waren.

art.18 (1ter) NHG art.7 (1) LSV art.25 (2) USG art.11 (2) USG
Rodungsersatz
Natur- und Landschaftsschutz
Realersatz
Umweltverträglichkeitsprüfung
Verhältnismässigkeit
Eigentumsgarantie
Bundesrecht
Case law2016-03-03
art. 7 (1) WaG

in

1C 393/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 7 Abs. 1 WaG im Kontext der Rodungsersatzpflicht für den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil. Es bestätigte, dass der Realersatz für gerodete Waldflächen grundsätzlich in derselben Gegend zu leisten ist, wobei Ausnahmen nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind. Das Gericht wies darauf hin, dass die neue Fassung von Art. 7 WaG (seit 1. Juli 2013) einen Realersatz in einer anderen Gegend ausschliesst, um eine ungleiche Waldverteilung zu vermeiden. Die vorgesehenen Ersatzmassnahmen (Aufforstungen und Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes) wurden als verhältnismässig und bundesrechtskonform beurteilt, da sie die ökologischen Verluste kompensieren und die Zerschneidungseffekte ausgleichen. Die Beschwerdeführer konnten keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nachweisen, da die Massnahmen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhten und im öffentlichen Interesse lagen.

art.26 (1) BV art.36 BV art.18 (1ter) NHG art.42 (2) BGG art.29 (2) BV
Rodungsersatz
Realersatz
Waldgesetz
Eigentumsgarantie
Umweltschutz
Verhältnismässigkeit
öffentliches Interesse
Case law2010-02-19
art. 7 (1) WaG

in

1C 200/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtmässigkeit der Rodungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG und stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt gehandelt habe, indem sie die ökologische Aufwertung der Panzersperre 'Fürschwand' als teilweisen Ersatz für die Rodung akzeptierte. Das Gericht betonte, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes anstelle von Realersatz treten können, insbesondere wenn kein Bedarf an zusätzlichem Wald besteht und die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Die Vorinstanz habe den Beurteilungsspielraum korrekt ausgeübt und die Interessenabwägung sorgfältig vorgenommen, weshalb keine Bundesrechtsverletzung vorliege.

art.5 (5) WaG art.77 BV art.3 WaG art.7 (3) WaG art.1 (1) WaG art.5 (2) WaG art.7 (2) WaG art.5 (1) WaG
Rodungsbewilligung
Realersatz
Natur- und Landschaftsschutz
Beurteilungsspielraum
Interessenabwägung
Waldgesetz
Ökologische Aufwertung