Art. 70124
124 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
124 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Das Bundesgericht beurteilte die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG und stellte fest, dass Zwischenverfügungen nur anfechtbar sind, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache selbst gegeben ist und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Im vorliegenden Fall hatte die X.________ AG eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen Swissmedic eingereicht, weil diese keine Massnahmen gegen nicht registrierte Rotklee-Präparate von Konkurrenten ergriffen hatte. Das Gericht entschied, dass die Zuständigkeit für eine solche Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel liegt, nicht beim Eidgenössischen Departement des Innern, sofern es sich nicht um eine blosse Aufsichtsbeschwerde handelt. Da die angefochtene Zwischenverfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für Swissmedic darstellte und das Departement noch keine abschliessende Entscheidung getroffen hatte, wurde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG und stellte fest, dass eine Partei jederzeit gegen eine Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen kann. Im vorliegenden Fall war das EJPD als Aufsichtsbehörde des BJ zuständig, nicht das Bundesgericht. Das Gericht verwies die Beschwerde zurück an das EJPD, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn sie auf eine Intervention der Schweiz bei einem ausländischen Staat wegen angeblicher Verletzung des Spezialitätsvorbehalts in Rechtshilfeangelegenheiten abzielt. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zu materiellrechtlichen Fragen oder zum verwaltungsinternen Beschwerdeweg.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 70 Abs. 3 VwVG der Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren (Art. 64 VwVG) bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden keine Anwendung findet. Diese Auslegung basiert auf dem klaren Wortlaut der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Zweck (Schutz der Gegenpartei vor unnötigen Kosten in einfachen Verfahren) und ihrer systematischen Einordnung. Abweichungen vom Wortlaut sind nur bei triftigen Gründen zulässig, die hier nicht vorliegen. Auch verfassungsrechtliche Garantien (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 8 BV) begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung in diesem Kontext. Die Rechtsprechung zu kantonalen Verfahren ist nicht übertragbar, da hier ausschliesslich das VwVG gilt, welches keine Parteientschädigung vorsieht. Der angefochtene Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherung wurde daher als bundesrechtskonform bestätigt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle Bern und stellte fest, dass keine unrechtmässige Rechtsverzögerung vorlag. Die IV-Stelle hatte ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV erfüllt, indem sie regelmässig die Akten des Unfallversicherers beizog und notwendige ergänzende Anordnungen traf. Die Verzögerung bei der Einholung des Arztberichts von Dr. A.________ wurde nicht als Rechtsverzögerung gewertet, da die IV-Stelle wiederholt Mahnungen verschickt hatte und die Verzögerung teilweise auf externe Umstände zurückzuführen war. Das Gericht bestätigte, dass die IV-Stelle nicht untätig war und keine Ermessensmissbräuche oder unsachgemässen Vorgehensweisen vorlagen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hatte. Hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 70 Abs. 3 VwVG wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um über das Gesuch neu zu entscheiden, da die verfassungsmässige Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege auch in Rechtsverzögerungsverfahren gilt.
Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers, der eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch das Bundesamt für Ausländerfragen im Rahmen seines Antrags auf erleichterte Einbürgerung rügte. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesamt als erste Instanz über die erleichterte Einbürgerung entscheidet (Art. 47 Abs. 2 RVOG i.V.m. Art. 11a Delegationsverordnung) und dass der Beschwerdeführer jederzeit beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement als Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung führen kann (Art. 70 Abs. 1 VwVG). Falls das Departement die Beschwerde gutheisst, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 70 Abs. 2 VwVG). Daher bleibt für eine staatsrechtliche Beschwerde kein Raum (Art. 84 Abs. 2 OG), weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat.
Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers, der eine Rechtsverzögerung im Verfahren seiner erleichterten Einbürgerung durch das Bundesamt für Ausländerfragen rügte. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesamt als erste Instanz über die Einbürgerung entscheidet (Art. 47 Abs. 2 RVOG i.V.m. Art. 11a Delegationsverordnung) und dass der Beschwerdeführer jederzeit beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement als Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung einreichen kann (Art. 70 Abs. 1 VwVG). Da das Departement die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann (Art. 70 Abs. 2 VwVG), besteht kein Raum für eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG). Daher wurde auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.