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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

VwVG·172.021

C. Beschwerdeinstanz
Art. 47

1 Beschwerdeinstanzen sind:

a.
der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b.86
das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c.88
andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d.89
die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.

2 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90

3 …91

4 Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

87 SR 173.32

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

90 Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114; BBl 1975 I 1453).

91 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Case law2021-12-14
art. 47 (1) VwVG

in

2C 976/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 unzulässig ist, da die Departemente der Bundesverwaltung nicht zu den in Art. 86 Abs. 1 BGG aufgeführten Vorinstanzen gehören und die Verfügung stattdessen beim Bundesverwaltungsgericht hätte angefochten werden müssen (Art. 10 Abs. 1 VG, Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 33 lit. d VGG). Zudem war die Beschwerde offensichtlich verspätet, da die Beschwerdeführer die Verfügung des EFD bereits am 28. September 2021 kannten und die 30-tägige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Eingabe am 30. November 2021 bereits abgelaufen war. Eine Fristerstreckung war nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 22 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer hatten zudem bewusst auf eine fristgerechte Beschwerde verzichtet, indem sie die Verfügung des EFD als nicht bindend erachteten. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.33 VGG art.30 (2) BGG art.120 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.47 (1) VwVG art.22 (1) VwVG art.10 (1) VG art.86 (1) BGG art.64 (1) BGG
Beschwerdeunzulässigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdefrist
Fristerstreckung
Rechtsmittelbelehrung
Verwaltungsverfahren
Solidarische Haftbarkeit
Case law2001-09-27
art. 47 (2) VwVG

in

K 136/99

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Zulässigkeit des Sprungrekurses gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG und stellte fest, dass dieser nur dann zulässig ist, wenn die zunächst zuständige Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, wie die Vorinstanz verfügen soll. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Weisung des EDI vom 20. Juli 1999 jedoch um eine allgemeine Verwaltungsweisung, die auf alle Anerkennungsverfahren anwendbar war und keine Einzelfallweisung darstellte. Daher war die Voraussetzung für einen Sprungrekurs nicht gegeben, und die Sache wurde an das EDI zur weiteren Behandlung überwiesen.

art.44 VwVG art.39 KVV art.41 KVV art.47 (3) VwVG art.47 (1 lit. c) VwVG art.37 (1 und 2) KVG art.35 (1 und 2 lit. b) KVG
Sprungrekurs
Verwaltungsweisung
Einzelfallweisung
Zuständigkeit
Anerkennung ausländischer Diplome
Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelbelehrung
Case law2001-05-04
art. 47 (1) VwVG

in

K 106/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anfechtbarkeit der Sistierungsverfügung des BSV vom 6. Juni 2000 gemäss Art. 47 Abs. 1 VwVG und stellte fest, dass ein Sprungrekurs nach Art. 47 Abs. 2 VwVG nicht zulässig sei, da das EDI keine konkrete Weisung bezüglich der Sistierung erteilt hatte. Daher fiel die Streitsache in die Zuständigkeit des EDI und war an dieses zur Behandlung zu überweisen. Das Gericht liess offen, ob der Endentscheid des BSV direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hätte angefochten werden können und ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 45 VwVG erfüllt wären.

art.47 (1 lit. a, b, c, 2, 3, 4) VwVG art.45 (1 und 2 lit. c) VwVG art.72 VwVG
Sistierungsverfügung
Sprungrekurs
Weisung
Zuständigkeit
Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelbelehrung
Gerichtskosten
Case law2001-05-04
art. 47 (2) VwVG

in

K 106/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anfechtbarkeit der Sistierungsverfügung des BSV vom 6. Juni 2000 gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG. Es stellte fest, dass ein Sprungrekurs nur zulässig ist, wenn eine konkrete Weisung der Aufsichtsbehörde (EDI) bezüglich der angefochtenen Verfügung vorliegt. Da das EDI keine solche Weisung erteilt hatte, war der Sprungrekurs unzulässig, und die Beschwerde hätte an das EDI gerichtet werden müssen. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab und überwies die Akten an das EDI, ohne über die Kosten zu entscheiden, da keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorlag.

art.45 (1 und 2 lit. c) VwVG art.72 VwVG art.47 (1 lit. a, b, c und 3) VwVG
Sistierungsverfügung
Sprungrekurs
Weisung der Aufsichtsbehörde
Zuständigkeit
Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelbelehrung
Gerichtskosten
Case law2001-03-28
art. 47 (1) VwVG

in

K 153/99

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) vom 2. Dezember 1999, welche die Gleichwertigkeit des bundesdeutschen Befähigungsausweises der Beschwerdeführerin mit dem eidgenössischen Diplom auf die Bereiche Akupunktur und Chinesische Medizin beschränkte. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung gemäss Art. 44 VwVG beschwerdefähig ist und die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), als Beschwerdeinstanz zuständig wäre, sofern keine andere Instanz nach Art. 47 Abs. 1 lit. a und b VwVG bezeichnet ist. Da das EDI eine allgemeine Verwaltungsweisung erlassen hatte, aber keine Weisung im Einzelfall gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG, war ein Sprungrekurs nicht möglich. Das Gericht wies die Akten daher an das EDI zur weiteren Prüfung zurück und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, da die Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG).

art.44 VwVG art.39 KVV art.47 (2) VwVG art.47 (3) VwVG art.72 VwVG art.47 (1) VwVG
Beschwerdeinstanz
Aufsichtsbehörde
Sprungrekurs
Verwaltungsweisung
Rechtsmittelbelehrung
Gerichtskosten
Zuständigkeit
Case law2001-03-28
art. 47 (2) VwVG

in

K 153/99

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) vom 2. Dezember 1999, welche die Gleichwertigkeit des bundesdeutschen Befähigungsausweises der Beschwerdeführerin auf die Bereiche Akupunktur und Chinesische Medizin beschränkte. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung gemäss Art. 44 VwVG beschwerdefähig ist und die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), als Beschwerdeinstanz zuständig wäre, sofern keine Weisung im Einzelfall nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vorliegt. Da das EDI jedoch keine konkrete Weisung für den Einzelfall erteilt hatte, sondern eine allgemeine Verwaltungsweisung, war kein Sprungrekurs nach Art. 47 Abs. 2 VwVG möglich. Folglich wurde die Beschwerde an das EDI überwiesen, das über die Gleichwertigkeit des Diploms und die Zuständigkeit der Bundesstelle zu entscheiden hat.

art.44 VwVG art.39 KVV art.41 KVV art.47 (3) VwVG art.43 KVV art.47 (1) VwVG
Beschwerdeinstanz
Weisungsbefugnis
Sprungrekurs
Gleichwertigkeit
Verwaltungsweisung
Zuständigkeit
Sozialversicherung
Case law2001-03-28
art. 47 (1) VwVG

in

K 109/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) vom 16. Mai 2000, welche die Gleichwertigkeit des ausländischen Befähigungsausweises des Beschwerdeführers ablehnte. Das Gericht stellte fest, dass das BSV die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 20. Juli 1999 als Grundlage für seine Entscheidung heranzog, jedoch keine Weisung im Einzelfall gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG vorlag. Daher war kein Sprungrekurs an das Eidgenössische Versicherungsgericht möglich, und die Beschwerde fiel in die Zuständigkeit des EDI. Das Gericht wies die Akten an das EDI zurück, ohne auf die Beschwerde einzutreten, und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

art.44 VwVG art.39 KVV art.47 (2) VwVG art.47 (3) VwVG art.41 KVV art.43 KVV art.47 (1) VwVG
Zuständigkeit
Beschwerdeverfahren
Weisung
Sprungrekurs
Gleichwertigkeit
Befähigungsausweis
Verwaltungsrecht
Case law2001-03-28
art. 47 (2) VwVG

in

K 109/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) vom 16. Mai 2000, welche die Gleichwertigkeit des ausländischen Befähigungsausweises des Beschwerdeführers ablehnte. Gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG wäre ein Sprungrekurs an das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zulässig, wenn das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Einzelfall eine Weisung erteilt hätte, wie zu verfügen sei. Da die Weisung des EDI vom 20. Juli 1999 jedoch eine auf alle Anerkennungsverfahren anwendbare Verwaltungsweisung darstellte und keine konkrete Einzelfallweisung war, lag keine Sprungrekurs-Konstellation vor. Folglich war die Beschwerde an das EDI als zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen, welches auch über das Begehren eines zweiten Schriftenwechsels zu entscheiden hatte.

art.44 VwVG art.39 KVV art.41 KVV art.47 (3) VwVG art.43 KVV art.47 (1) VwVG
Sprungrekurs
Weisung
Zuständigkeit
Gleichwertigkeit
Befähigungsausweis
Verwaltungsweisung
Aufsichtsbehörde
Case law1998-12-02
art. 47 (2) VwVG

in

124 V 393

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Parteistellung von Krankenversicherern im Verwaltungsverfahren. Es prüft, ob die drei Versicherer (CSS Versicherung, SWICA Gesundheitsorganisation, Helsana Versicherungen AG) als Parteien im Verfahren gelten, in dem das EDI der Visana die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung in acht Kantonen entzogen hat. Die Analyse stützt sich auf Art. 6 VwVG, der die Parteistellung definiert, sowie auf Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG, die die Beschwerdelegitimation regeln. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die drei Versicherer keine Parteistellung haben, da sie als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung keine vergleichbare Autonomie wie Private besitzen. Sie sind zwar faktisch von der Verfügung betroffen, aber nicht in einem Bereich, der ihrer autonomen Regelung unterliegt. Daher stehen ihnen auch keine Verfahrensrechte wie Akteneinsicht oder rechtliches Gehör zu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der drei Versicherer wird mangels Parteistellung abgewiesen.

art.6 VwVG art.1 (1) KVG art.11–1_– KVG art.48 (a) VwVG
Parteistellung
Verwaltungsverfahren
Beschwerdelegitimation
Krankenversicherung
Autonomie
Verfahrensrechte
Durchführungsorgane
Case law1998-08-26
art. 47 (2) VwVG

in

124 II 489

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Zulässigkeit eines Sprungrekurses gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG. Der Kanton Uri hat gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit, da die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs erfüllt sind: Die Verfügung des Bundesamtes erging in enger Zusammenarbeit mit dem Departement und basiert auf einer klaren Weisung des Departementsvorstehers. Gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG ist eine Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, wenn die nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und die Beschwerde daher direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann.

art.11 AsylG art.41 (3) KVG art.16 SuG
Sprungrekurs
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Zuständigkeit
Bundesamt für Flüchtlinge
Kostenübernahme
Fürsorgeauslagen
Tarifdifferenz