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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

VwVG·172.021

B. Ausstand
Art. 10

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

a.
in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.27
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis.28
mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law2022-03-10
art. 10 (1) VwVG

in

2C 328/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 1 VwVG im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV auch das Gebot der Unbefangenheit umfasst, welches durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert wird. Das Gericht wies das Ausstandsbegehren ab, da die blosse Vorbefassung der Prüfungskommission mit der Sache keinen Ausstandsgrund darstellt und die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlegen konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass kein Anschein der Vorbestimmtheit bestand und die beteiligten Personen nicht als befangen angesehen werden konnten.

art.29 (1) BV art.10 (1 lit. d) VwVG art.2 (2) VwVG art.30 (1) BV
Ausstandsbegehren
Unbefangenheit
Vorbefassung
Verwaltungsverfahren
Gleichbehandlungsgrundsatz
Bundesverfassung
Verwaltungsverfahrensgesetz
Case law2021-08-03
art. 10 (1) VwVG

in

2C 909/2020

Das Bundesgericht prüfte das Ausstandsbegehren der PostFinance AG gegen Mitglieder des Verwaltungsrats der FINMA gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG. Es stellte fest, dass keine Befangenheit wegen Vorbefassung vorlag, da der Verwaltungsrat der FINMA sich zwar in der Sitzung vom 24. Januar 2019 mit der Angelegenheit befasst und einen Verhandlungsrahmen definiert hatte, dies jedoch nicht als Vorbestimmtheit oder Befangenheit gewertet werden konnte. Das Gericht betonte, dass eine laufende Meinungsbildung stattfand und der Verwaltungsrat von der früheren Verfügung abgewichen war. Daher sah das Bundesgericht keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG und wies die Beschwerde ab.

art.53 FINMAG art.30 (1) BV art.29 (1) BV art.4 FINMAG art.9 (1 lit. b) FINMAG
Ausstandsbegehren
Befangenheit
Vorbefassung
FINMA
Verwaltungsverfahren
Zinsrisiko
Eigenmittel
Case law2020-11-27
art. 10 VwVG

in

8C 491/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Befangenheit des Sachverständigen Dr. med. B.________ gemäss Art. 10 VwVG. Es stellte fest, dass ein einseitiger Kontakt des Gutachters mit der Beschwerdegegnerin (Mobiliar) während der Vorbereitung der Gutachtensergänzung zumindest den Anschein der Befangenheit begründete, da inhaltliche Aspekte des Gutachtens diskutiert wurden und der Beschwerdeführer von diesem Kontakt ausgeschlossen war. Das Gericht hob hervor, dass bereits der Anschein der Befangenheit ausreicht, um eine Befangenheit zu bejahen, und kritisierte die Vorinstanz für deren unzureichende Würdigung dieses Umstands. Da das Telefongespräch jedoch erst nach Erstattung des Gutachtens stattfand, wurde festgestellt, dass der Sachverständige zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht befangen war. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache zur Festsetzung einer reduzierten Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.36 ATSG art.95 BGG art.65 BGG art.96 BGG art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.105 (2) BGG art.92 BGG art.106 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.105 (1) BGG art.61 (g) ATSG
Befangenheit
Sachverständiger
Verwaltungsverfahren
rechtliches Gehör
Parteientschädigung
Telefongespräch
Gutachten
Case law2019-09-09
art. 10 VwVG

in

2C 742/2018

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 10 VwVG im Rahmen eines Vergabeverfahrens und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, beschaffungsrechtlicher Bedeutung stellt. Das Gericht betonte, dass Art. 10 VwVG eine Norm des allgemeinen Bundesverwaltungsrechts ist und nicht spezifisch beschaffungsrechtliche Tragweite hat. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, dass die Frage ganz überwiegend die Vergabeverfahren betrifft und eine höchstrichterliche Klärung erfordert. Da dies nicht der Fall war, wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

art.83 (f) BGG art.9 (2) BöB art.11 (a) BöB art.42 (2) BGG art.26 BöB
Ausstandsvorschriften
Vergabeverfahren
Beschaffungsrecht
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Bundesverwaltungsrecht
Transparenzprinzip
Eignungskriterien
Case law2017-06-03
art. 10 (1) VwVG

in

8C 52/2017

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 92 BGG. Es stellte fest, dass eine formelle Ablehnung eines Sachverständigen nur bei personenbezogenen Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG möglich ist, nicht jedoch bei strukturellen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Die Beschwerdeführerin argumentierte mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters von der IV-Stelle, was das Gericht als materielle Einwendung einstufte, die erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache relevant wäre. Da keine formellen Ablehnungsgründe vorlagen, wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

art.92 BGG art.36 ATSG art.93 (3) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG art.108 (1) BGG
Zwischenentscheid
Sachverständiger
Ablehnungsgründe
wirtschaftliche Abhängigkeit
Beweiswürdigung
Verfahrensrecht
Beschwerdeunzulässigkeit
Case law2017-02-16
art. 10 (1) VwVG

in

1C 488/2016

Das Bundesgericht beurteilte das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG und stellte fest, dass weder eine besondere Beziehungsnähe zwischen den Mitarbeitern des BAZL und der Beschwerdegegnerin 1 noch eine unzulässige Vorbefassung der BAZL-Mitarbeiter vorlag, die einen Ausstandsgrund rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Umstände aufzeigen, die den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen würden. Das Gericht betonte, dass systembedingte oder übliche geschäftliche Kontakte allein keinen Ausstandsgrund darstellen und dass von den Mitarbeitern erwartet werden kann, dass sie den Sachverhalt objektiv und unparteiisch beurteilen. Daher wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen.

art.33 (1) VwVG art.37_m (2) LFG art.37_n (1) LFG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.29 (1) BV art.27d (1) VIL
Ausstandsbegehren
Befangenheit
Voreingenommenheit
Beziehungsnähe
Vorbefassung
Verwaltungsverfahren
Objektivität
Case law2015-01-16
art. 10 (1) VwVG

in

2C 695/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 1 VwVG im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeiter von Swissmedic. Es stellte fest, dass eine Befangenheit nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG nur dann gegeben ist, wenn objektive Umstände das Misstrauen in die Unbefangenheit rechtfertigen. Das Gericht betonte, dass die blosse Vertretung einer bestimmten materiellen Position oder eine vorweggenommene Beweiswürdigung keine Befangenheit begründet. Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Swissmedic-Mitarbeitern betraf vorwiegend materielle Meinungsverschiedenheiten, die Formulierungen in den Vorbescheiden wurden nicht als abwertend oder befangenheitsbegründend erachtet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die vorgebrachten Gründe keine Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VwVG darstellten.

art.33 VwVG art.14 (1 lit. a) HMG art.16 (3) HMG art.29 (2) BV art.29a BV art.30 (1) VwVG
Befangenheit
Ausstandsbegehren
Vwaltungsverfahren
Vorbescheid
rechtliches Gehör
materielle Beurteilung
Unparteilichkeit
Case law2014-10-23
art. 10 VwVG

in

8C 678/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 10 VwVG im Zusammenhang mit der Ablehnung von Dr. med. B.________ als Gutachter. Es unterschied zwischen formellen Einwendungen (die Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters wecken, wie gesetzliche Ausstandsgründe nach Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) und materiellen Einwendungen (die sich auf die Beweiswürdigung beziehen, wie die fachliche Notwendigkeit der Gutachtermitwirkung). Die Beschwerdeführerin brachte materielle Einwendungen vor, die nicht die Unparteilichkeit des Gutachters betrafen, sondern die Beweiswürdigung im Rahmen des Endentscheids. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, da solche Einwendungen erst mit dem Endentscheid geprüft werden können.

art.93 (3) BGG art.65 (4) BGG art.36 (1) ATSG art.66 (1) BGG art.92 (1) BGG
Ausstandsgründe
Unparteilichkeit
Beweiswürdigung
Gutachterauswahl
Verwaltungsverfahren
Materielle Einwendungen
Formelle Einwendungen
Case law2014-05-05
art. 10 VwVG

in

1C 96/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 10 VwVG im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren gegen die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung des Baudepartements des Kantons St. Gallen. Das Gericht stellte fest, dass eine Ausstandspflicht grundsätzlich besteht, wenn eine Amtsperson ein persönliches Interesse am zu behandelnden Geschäft hat, und dass eine unzulässige Vorbefassung vorliegen kann, wenn die amtliche Mehrfachbefassung nicht systembedingt ist. Im vorliegenden Fall wurde die Mitwirkung von F.________ am Entscheid über ihren eigenen Ausstand als unzulässig erachtet, da sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Verletzung der Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren nicht schwer wog und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden konnte, weshalb eine Heilung der Verletzung möglich war.

art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.42 (2) BGG art.30 (1) BV
Ausstandspflicht
Vorbefassung
Verwaltungsverfahren
Heilung von Verfahrensfehlern
Amtliche Mehrfachbefassung
Rechtliches Gehör
Verwaltungseffizienz
Case law2014-01-12
art. 10 (1) VwVG

in

9C 810/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 36 ATSG, der die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung betraf. Es stellte fest, dass Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, keinen personenbezogenen Ablehnungsgrund darstellen und somit nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit dem Zwischenentscheid führen. Der Beschwerdeführer konnte keine einzelfallbezogenen Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Sachverständigen vorbringen, da diese ihm gänzlich unbekannt waren. Materielle Einwendungen, wie das mutmassliche Alter der Gutachter oder deren mangelnde Vertrautheit mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Gegebenheiten, sind erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache relevant. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.

art.36 ATSG art.93 (3) BGG art.108 (1 lit. a und Abs. 2) BGG art.66 (1) BGG art.92 (1) BGG
Zwischenentscheid
Gutachtensanordnung
Ausstandsbegehren
personenbezogener Ablehnungsgrund
Beweiswürdigung
MEDAS
Bundesgerichtliche Befassung